# Verordnung des Obergerichts über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

215.11


(vom 21. Juni 2006)¹

Das Obergericht des Kantons Zürich,

gestützt auf § 48 lit. a und b des Anwaltsgesetzes²,

verordnet:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--1}

Diese Verordnung regelt Inhalt und Durchführung der Anwaltsprüfung, die Abnahme der Eignungsprüfung gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA)³ und die Führung des Gesprächs zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten gemäss Art. 32 BGFA³.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--2}

Das Obergericht wählt die Prüfungskommission für seine Amtsdauer von sechs Jahren, und es bezeichnet eines seiner Mitglieder als Präsidentin oder als Präsidenten. Wählbar sind die Mitglieder der zürcherischen Gerichte oder des Bundesgerichts, Rechtslehrerinnen und Rechtslehrer an schweizerischen Universitäten sowie Anwältinnen und Anwälte mit Geschäftsadresse im Kanton, die in einem kantonalen Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen sind.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--3}

¹ Die Entscheide der Kommission ergehen in kollegialer Kompetenz, soweit nicht die präsidiale Zuständigkeit gegeben ist.

² Für die Abnahme der Prüfungen wird die Kommission in der Regel mit vier oder fünf Mitgliedern besetzt. Sie ist bei mündlichen Prüfungen mit drei Mitgliedern beschlussfähig.⁴

³ In den mündlichen Prüfungen führt in der Regel der Präsident oder die Präsidentin der Kommission oder ein der Kommission angehörendes Mitglied des Obergerichts den Vorsitz.

⁴ Die Prüfungsentscheide ergehen nach mündlicher, nicht öffentlicher Beratung in offener Abstimmung. Die Mitglieder sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmengleichheit gilt das für den Bewerber oder die Bewerberin günstigere Ergebnis.

⁵ Bei Einstimmigkeit können Beschlüsse auf dem Zirkularweg gefasst werden.

Gegenstand

Zusammen- setzung der Prüfungs- kommission

Entscheide der Prüfungs- kommission

1.10.13-82

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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

Präsidiale Kompetenzen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--4}

¹ Die Präsidentin oder der Präsident leitet die Geschäfte.

² Sie oder er

a. entscheidet über die Zulassung zur ordentlichen Anwaltsprüfung sowie zur Eignungsprüfung nach Art. 31 BGFÄ³ und zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten nach Art. 32 BGFÄ³,
b. unterbreitet Anträge auf Nichtzulassung der Kommission zum Entscheid,
c. vertritt die Prüfungskommission nach aussen,
d. entscheidet über die Anrechnung juristischer Tätigkeit ausserhalb der Rechtspflege an das Praktikum,
e. erstellt die Abrechnungen über die ordentlichen Entschädigungen der Kommissionsmitglieder für die Abnahme und Mitbeurteilung der Prüfungen.

³ Gegen Entscheide der Präsidentin oder des Präsidenten kann Einsprache an die Kommission erhoben werden.

B. Anwaltsprüfung

Zulassung

## § 5 — Zur Prüfung wird zugelassen, wer {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--5}

a. über ein juristisches Studium verfügt, das mit einem Doktorat, Lizenziat oder Master einer schweizerischen Hochschule abgeschlossen wurde (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFÄ³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²), oder
b. über ein gleichwertiges Hochschuldiplom eines Staates verfügt, mit dem die Schweiz die gegenseitige Anerkennung vereinbart hat (Art. 7 Abs. 1 lit. a BGFÄ³ und § 3 lit. a Anwaltsgesetz²), oder
c. über eine Ausnahmebewilligung im Sinne von § 3 Abs. 2 lit. a des Anwaltsgesetzes² verfügt und
d. handlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. a BGFÄ³ und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz²),
e. keine strafrechtliche Verurteilung aufweist wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht vereinbar sind und deren Eintrag nicht gelöscht ist (Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFÄ³ und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz²),
f. keine Verlustscheine aufweist (Art. 8 Abs. 1 lit. c BGFÄ³ und § 3 Abs. 1 lit. a Anwaltsgesetz²),
g. sich im Zeitpunkt der Anmeldung über ein juristisches Praktikum in der zürcherischen Rechtspflege von mindestens zwölf Netto-monaten ausweist (Art. 7 Abs. 1 lit. b BGFÄ³ und § 3 Abs. 1 lit. b Anwaltsgesetz²),

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

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h. Wohnsitz im Kanton Zürich oder anrechenbare Berufstätigkeit im Kanton Zürich im Zeitpunkt der Anmeldung und mindestens während eines Jahres vorher hat.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--6}

Die Verwaltungskommission des Obergerichts kann Bewerberinnen und Bewerbern, die sich über eine langjährige erfolgreiche Berufstätigkeit bei zürcherischen Gerichten oder in der Verwaltung ausweisen, einen Teil der Anwaltsprüfung erlassen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--7}

¹ Als anrechenbares Praktikum gilt namentlich die Tätigkeit bei einem zürcherischen Gericht, bei einer Anwältin oder einem Anwalt, die oder der im Bereich des Anwaltsmonopols tätig sein darf und mit Geschäftsadresse im Kanton Zürich im Anwaltsregister oder im Anwaltsverzeichnis eingetragen ist, bei der Oberstaatsanwaltschaft oder Staatsanwaltschaft.

² Bei Nachweis einer der Rechtspflege entsprechenden Tätigkeit in der zürcherischen Verwaltung kann eine teilweise Anrechnung an das Praktikum erfolgen, jedoch höchstens im Umfang von sechs Monaten.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--8}

Die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen ist durch Prüfungs- und Arbeitsbescheinigungen und durch amtliche Zeugnisse zu erbringen. Ferner ist der Anmeldung eine Lebensbeschreibung beizulegen sowie die Erklärung abzugeben, dass Behörden und Privatpersonen gegenüber der Prüfungskommission von der Pflicht zur Wahrung des Amts- oder Berufsgeheimnisses entbunden werden und dass die Zulassungsbehörde zum Bezug von Akten zur Person berechtigt ist, soweit dies zur Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich ist.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--9}

Entfallen nach der Zulassung zur Prüfung die Voraussetzungen nach § 5 lit. d, e oder f dieser Verordnung oder werden anderweitige Tatsachen bekannt, welche die Zutrauenswürdigkeit des Bewerbers oder der Bewerberin widerlegen, so wird die Zulassung zur Prüfung widerrufen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--10}

¹ Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

² Sie soll ergeben, ob die Bewerberin oder der Bewerber die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.

³ Prüfungsfächer sind:

a. Staats- und Verwaltungsrecht,
b. Obligationenrecht,
c. übriges Zivilrecht (einschliesslich internationales Privatrecht),
d. Zivilprozessrecht,

Teilweiser
Erlass der
Anwaltsprüfung

Anforderungen an das Praktikum

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

Widerruf der Zulassung

Ziel, Ausgestaltung und Fächer der Prüfung

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Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

e. Schuldbetreibungs- und Konkursrecht,
f. Anwaltsrecht,
g. Strafrecht,
h. Strafprozessrecht.

4 Die Kommission kann über den Prüfungsstoff innerhalb der einzelnen Fächer Merkblätter erlassen.

## Schriftliche Prüfung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--11}

¹ In der schriftlichen Prüfung sind ein oder mehrere Rechtsfälle aus den in § 10 genannten Fächern, ausgenommen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Straf- und Strafprozessrecht, zu bearbeiten. Sie wird in Klausur abgelegt. Ihre Dauer darf zehn Stunden nicht übersteigen. Sie wird mit den Qualifikationen «sehr gut», «gut bis sehr gut», «gut», «genügend bis gut», «genügend» oder «ungenügend» bewertet.

² Der Entscheid über das Ergebnis der schriftlichen Prüfung soll in der Regel innerhalb von zwei bis drei Monaten eröffnet werden.⁴

## Wiederholung der schriftlichen Prüfung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--12}

Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden, so kann sie innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Ergebnisses wiederholt werden. Genügt auch diese Arbeit nicht, so kann nach einer Wartefrist von mindestens sechs und höchstens zwölf Monaten eine dritte Prüfung abgelegt werden. Fällt auch diese ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

## Mündliche Prüfung

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--13}

¹ Die mündliche Prüfung ist in der Regel innerhalb von sechs Monaten ab schriftlicher Mitteilung des Resultates der schriftlichen Prüfung abzulegen. Sie dauert in der Regel drei Stunden. Es dürfen nicht mehr als zwei Bewerberinnen oder Bewerber gemeinsam geprüft werden.

² Die Anmeldung zur mündlichen Prüfung kann erst nach der schriftlichen Mitteilung eines positiven Ergebnisses der schriftlichen Prüfung erfolgen.

## Wiederholung der mündlichen Prüfung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--14}

¹ Fällt die mündliche Prüfung ungenügend aus, so bestimmt die Kommission aufgrund des Gesamtergebnisses der schriftlichen und mündlichen Prüfung, ob die mündliche Prüfung ganz oder in einzelnen Fächern zu wiederholen sei.

² Wird Teilwiederholung angeordnet, so sind die Leistungen in den einzelnen Fächern nach der Beurteilungsskala der schriftlichen Prüfungen zu bewerten, und es sind die Qualifikationen zu protokollieren.

³ Die Wiederholung findet in der Regel frühestens drei und höchstens neun Monate nach der ersten Prüfung statt. Fällt das Gesamtergebnis unter Berücksichtigung der früher bestandenen Teilprüfungen wiederum ungenügend aus, so weist die Kommission die Bewerberin oder den Bewerber ab.

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

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## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--15}

Wer das juristische Doktor-, Lizenziats- oder Masterexamen an einer schweizerischen Hochschule mindestens mit der Note «sehr gut» bestanden hat, ist von der mündlichen Prüfung in den Fächern Obligationenrecht und übriges Zivilrecht befreit, sofern auch die erste Klausurarbeit sehr gut ausfällt.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--16}

Die Verwaltungskommission des Obergerichts stellt das Fähigkeitszeugnis auf Antrag der Prüfungskommission aus. Es wird der Anwältin oder dem Anwalt von der Obergerichtspräsidentin oder vom Obergerichtspräsidenten übergeben. Sie oder er ermahnt dabei zu gewissenhafter Erfüllung der Berufspflichten.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--17}

¹ Wer nach § 12 oder § 14 abgewiesen worden ist, kann sich frühestens zwei Jahre nach der letzten Teilprüfung zu einer neuen vollständig abzulegenden Prüfung anmelden.

² Die gleiche Wartefrist gilt auch, wenn die Anmeldung nach dem Beginn der Prüfung zurückgezogen wird.

Teilerlass im Fach Zivilrecht

Erteilung des Fähigkeitsausweises

Neuanmeldung zur Prüfung

# C. Eignungsprüfung

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--18}

Zur Eignungsprüfung zugelassen werden Anwälte und Anwältinnen aus Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA, wenn sie

a. ein mindestens dreijähriges Studium an einer Hochschule absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen haben (Art. 31 Abs. 1 lit. a BGFA³),

b. zumindest sämtliche im Herkunftsstaat zum Erwerb eines zur Ausübung des Anwaltsberufes in einem Mitgliedstaat der EU bzw. der EFTA berechtigenden Diploms notwendigen Prüfungen und allfälligen weiteren Ausbildungsschritte bestanden haben.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--19}

Das Zulassungsgesuch hat eine Lebensbeschreibung mit genauer Angabe der bisherigen juristischen Betätigungen zu enthalten. Die Diplome bzw. Prüfungs- und Ausbildungsbescheinigungen sowie Zeugnisse über die bisherige berufliche oder wissenschaftliche juristische Tätigkeit sind dem Zulassungsgesuch beizulegen.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--20}

¹ Die Sachgebiete der Eignungsprüfung werden im Rahmen der Prüfungsfächer nach § 10 durch die Prüfungskommission mit Schwergewicht auf die Gebiete festgelegt, die sich wesentlich von den im Herkunftsland geprüften Fächern unterscheiden. In der Regel werden Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht sowie Anwaltsrecht geprüft.

Zulassung

Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

Prüfungsgebiete

1.10.13-82


# 215.11

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

² Die Prüfungsfächer werden spätestens drei Monate vor der Abnahme der Prüfung bekannt gegeben.

## Prüfungsart

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--21}

¹ In der Regel wird mündlich geprüft. § 13 gilt sinngemäss. Es sind zwei Wiederholungen möglich.

² Bei fremdsprachigen Bewerberinnen oder Bewerbern kann die Kommission eine schriftliche und eine mündliche Teilprüfung anordnen. Jede Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die §§ 11, 12, 13 und 14 gelten sinngemäss.

## Neuanmeldung zur Eignungsprüfung

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--22}

Für die Neuanmeldung nach Abweisung oder Rückzug der Anmeldung gilt § 17 sinngemäss.

# D. Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten

## Zulassungsvoraussetzungen

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--23}

Zum Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten werden Angehörige von Mitgliedstaaten der EU oder der EFTA zugelassen, wenn sie

a. berechtigt sind, den Anwaltsberuf in ihrem Herkunftsstaat auszuüben und sie unter ihrer ursprünglichen Berufsbezeichnung seit mindestens drei Jahren in der öffentlichen Liste der Aufsichtskommission über die Rechtsanwälte des Kantons Zürich nach Art. 28 BGFA³ eingetragen sind (Art. 30 Abs. 1 lit. b BGFA³),

b. seit der Eintragung mindestens während eines Jahres im schweizerischen Recht tätig gewesen sind und in der Schweiz praktiziert haben (Art. 30 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 BGFA³).

## Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--24}

Das Zulassungsgesuch hat nebst der Bescheinigung über die Eintragung in der öffentlichen Liste nach Art. 28 BGFA³, der Lebensbeschreibung nach § 19 eine detaillierte Übersicht über die in der Schweiz ausgeübte praktische juristische Tätigkeit im schweizerischen Recht zu enthalten.

## Themen

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--25}

Die Themen des Gesprächs werden im Rahmen des Prüfungsstoffes nach § 10 dieser Verordnung durch die Prüfungskommission in der Regel mit Schwergewicht in den Gebieten Staats- und Verwaltungsrecht, Zivil- und Strafprozessrecht sowie Schuldbetreibungs- und Konkursrecht festgelegt. Sie werden spätestens zwei Monate vor dem Gesprächstermin bekannt gegeben.

## Wiederholung

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--26}

Zeigt das Gespräch zur Prüfung der beruflichen Fähigkeiten ein unbefriedigendes Ergebnis, ordnet die Kommission die einmalige vollständige oder teilweise Wiederholung an.

Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Anwaltsberuf

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# E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--27}

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung wird die Verordnung über die Fähigkeitsprüfung für den Rechtsanwaltsberuf vom 26. Juni 1974 aufgehoben.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-215_11--28}

Unter bisherigem Recht verfügte Zulassungen behalten ihre Gültigkeit.

2ulassungen nach bisherigem Recht

1. 10.13 - 82

1 OS 61, 340.
2 LS 215.1.
3 SR 935.61.
4 Fassung gemäss B vom 26. Juni 2013 (OS 68, 309; AB1 2013-07-05). In Kraft seit 1. September 2013.