# Verordnung über die Entschädigung der Fachärztinnen und Fachärzte bei der fürsorgerischen Unterbringung freiwillig Eingetretener

232.351


(vom 15. November 2016)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 35 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht vom 25. Juni 2012 (EG KESR)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-232_351--1}

Die Stundenpauschale gemäss § 35 Abs. 2 EG KESR beträgt Fr. 250.

Stundenpauschale

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-232_351--2}

¹ Für Einsätze zwischen 20.00 und 06.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonntagen und Feiertagen erhöht sich die Stundenpauschale um 20%.

² Feiertage sind: Neujahrstag, Berchtoldstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag.
Zuschläge

1.4.17 - 96

¹ OS 72, 17; Begründung siehe ABl 2016-12-02.
² Inkrafttreten: 1. März 2017.
³ LS 232.3.