# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge und deren Allgemeinverbindlicherklärung

235.3

# Einführungsgesetz
zum Bundesgesetz über Rahmenmietverträge
und deren Allgemeinverbindlicherklärung

(vom 7. Juni 1998)¹

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-235_3--1}

Über die Allgemeinverbindlicherklärung von Rahmenmietverträgen, die für das Gebiet des Kantons oder eines Teils davon Geltung haben, entscheidet der Regierungsrat.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-235_3--2}

Die zuständige Direktion leitet das Verfahren und erlässt die Kostenverfügungen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-235_3--3}

Die Allgemeinverbindlicherklärung erfolgt gebührenfrei. Die Kosten für die Veröffentlichung des Antrages und des Entscheides sowie weitere Kosten werden den Vertragsparteien zu gleichen Teilen auferlegt.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-235_3--4}

¹ Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung.

² Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens².

1.1.99 - 23

¹ OS 54, 668.
² In Kraft seit 1. Januar 1999 (OS 54, 913).