# Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG)

(vom 26. November 2007)¹

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 6. September 2006² und der Kommission für Staat und Gemeinden vom 20. April 2007,

beschliesst:

# 1. Abschnitt: Betreibungswesen

# A. Betreibungskreise

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--1}

¹ Ein Betreibungskreis umfasst das Gebiet einer oder mehrerer, in der Regel im gleichen Bezirk liegenden politischen Gemeinden. Für die Städte Zürich und Winterthur können mehrere Kreise gebildet werden.¹⁴

² Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Gemeinden die Betreibungskreise fest. Er berücksichtigt dabei insbesondere, dass die Betreibungsämter ihre Aufgabe in fachlicher und betriebswirtschaftlicher Hinsicht optimal erfüllen können. Er holt einen Bericht des Obergerichtes ein.¹²

³ Umfasst ein Betreibungskreis mehrere, in verschiedenen Bezirken liegende Gemeinden, bestimmt sich seine Bezirkszugehörigkeit nach dem Sitz des betreffenden Betreibungsamtes.¹⁴

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--2}

¹² ¹ Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, vereinbaren diese

a. den Sitz und die Bezeichnung des Betreibungsamtes,
b. wer die Rechte und Pflichten wahrnimmt, die nach Gesetz der Gemeinde oder einem Gemeindeorgan zukommen.

² Zuständig für den Vertragsabschluss sind die Gemeindevorstände¹⁹. Vorbehalten bleiben § 7 Abs. 2 und 3. Der Vertrag bedarf der Genehmigung des Regierungsrates.

Im Allgemeinen

Zusammenarbeit unter Gemeinden

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## B. Betreibungsämter

Bestand

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--3}

¹⁴ In jedem Betreibungskreis besteht ein Betreibungsamt, das von der Betreibungsbeamtin oder dem Betreibungsbeamten geleitet wird.

Amtsräume und Einrichtungen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--4}

¹⁴ Die Gemeinde stellt die erforderlichen Räumlichkeiten und Einrichtungen zur Verfügung.

Gebühren

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--5}

¹⁴ Die vom Betreibungsamt erhobenen Gebühren fallen in die Gemeindekasse.

Aufsicht des Gemeindevorstands¹⁹

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--6}

¹⁴ ¹ Der Gemeindevorstand¹⁹ beaufsichtigt das Betreibungsamt in organisatorischer und personeller Hinsicht, soweit die Aufsicht nicht in die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörden nach § 17 fällt.

² Er kann soweit in die Geschäftsführung des Betreibungsamtes Einsicht nehmen, als es für die Organisation des Amtes, die Abrechnung der vom Amt erhobenen Gebühren und die Festsetzung der Löhne erforderlich ist.

³ Die Aufsichtsbehörden nach § 17 und der Gemeindevorstand¹⁹ informieren sich gegenseitig über Wahrnehmungen, die für die Aufsichtstätigkeit der anderen Behörde von Bedeutung sein können, namentlich über getroffene Massnahmen.

Zusätzlicher Inhalt des Betreibungsauszugs

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--6}

a.²⁴ ¹ Wird ein Betreibungsauszug über eine Person verlangt, klärt das Betreibungsamt, ob die Person im Betreibungskreis gemeldet ist oder während der letzten fünf Jahre gemeldet war.

² Das Betreibungsamt vermerkt auf dem Betreibungsauszug das Zuzugs- und das Wegzugsdatum, wenn diese innert der letzten fünf Jahre liegen, oder dass die Person innert dieser Frist nicht im Betreibungskreis gemeldet war.

## C. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte

Wahlorgan

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--7}

¹² ¹ Die Wahl oder Ernennung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten richtet sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte⁴.

² Umfasst ein Betreibungskreis mehrere Gemeinden, bestimmt sich das Wahlorgan wie folgt:

a. Sehen alle Gemeinden die Wahl oder Ernennung durch den Gemeindevorstand¹⁹ vor, ist der Gemeindevorstand¹⁹ der Sitzgemeinde Wahlorgan. Der Vertrag regelt, ob die Betreibungsbeamtin oder der Betreibungsbeamte gewählt oder ernannt wird.

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b. In den übrigen Fällen erfolgt die Wahl durch die Gesamtheit der Stimmberechtigten des Betreibungskreises an der Urne.

³ Die Bezeichnung eines anderen Wahllorgans bedarf der Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden im Betreibungskreis.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--8}

¹⁴ Der Gemeindevorstand¹⁹ ernennt nach vorgängiger Anhörung der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten die ordentliche und die ausserordentliche Stellvertretung.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--9}

¹³ ¹ Als Betreibungsbeamtin oder Betreibungsbeamter oder als ordentliche Stellvertretung kann nur gewählt oder ernannt werden, wer über einen Wahlfähigkeitsausweis verfügt.

² Das Obergericht kann geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern im Hinblick auf die Amtsausübung einen befristeten provisorischen Wahlfähigkeitsausweis ausstellen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--10}

¹⁴ Der Gemeindevorstand¹⁹ regelt die Arbeitsverhältnisse der Betreibungsbeamtin oder des Betreibungsbeamten und der weiteren Mitarbeitenden des Betreibungsamtes. Diese Personen unterstehen dem Personalrecht der Gemeinde und werden von ihr entlohnt.

Stellvertretung

Wählbarkeitsvoraussetzung

Arbeitsverhältnis

## D. Wahlfähigkeitsausweis und Fähigkeitsprüfung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--11}

¹² ¹ Das Obergericht erteilt den Wahlfähigkeitsausweis Bewerberinnen und Bewerbern, die

a. handlungsfähig und vertrauenswürdig sind,
b. die Fähigkeitsprüfung für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte bestanden haben.

² Es kann die Prüfung ganz oder teilweise erlassen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber auf gleichwertige andere Weise die Fachkenntnisse nachweist, die für die pflichtgemässe Amtsführung erforderlich sind.

³ Es entzieht einer Person den Wahlfähigkeitsausweis bei Verlust der Handlungsfähigkeit oder Vertrauenswürdigkeit oder bei einer Amtsentsetzung im Sinne von Art. 14 Abs. 2 Ziff. 4 SchKG⁹. Das Verfahren richtet sich nach § 19.

## § 12 — ¹² Zur Fähigkeitsprüfung wird zugelassen, wer {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--12}

a. handlungsfähig und vertrauenswürdig ist,
b. über eine berufsspezifische Vorbildung verfügt und
c. während mehrerer Jahre auf einem Betreibungsamt praktisch tätig war.

Erteilung und Entzug des Wahlfähigkeitsausweises

Zulassung zur Prüfung

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Prüfungskommission

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--13}

¹² ¹ Das Obergericht wählt auf seine Amtsdauer eine Prüfungskommission, in der die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten angemessen vertreten sind.

² Die Prüfungskommission entscheidet über die Zulassung zur Fähigkeitsprüfung und nimmt die Prüfung ab.

Gebühren

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--14}

¹² ¹ Es werden folgende Gebühren erhoben:

a. für die Erteilung oder den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises Fr. 500 bis Fr. 2500,

b. für die Durchführung der Prüfung Fr. 1000 bis Fr. 2500.

² Die Gebühr kann bei besonders hohem Aufwand bis auf das Doppelte erhöht und bei geringem Aufwand bis auf einen Fünftel herabgesetzt werden.

Rechtsschutz

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--15}

¹² Gegen Entscheide des Obergerichts im Zusammenhang mit der Erteilung und dem Entzug des Wahlfähigkeitsausweises und gegen Entscheide der Prüfungskommission kann beim Verwaltungsgericht Beschwerde gemäss §§ 41 ff. VRG⁵ erhoben werden.

## 2. Abschnitt: Konkurswesen

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--16}

¹⁴ Die Einteilung des Kantons in Konkurskreise und die Organisation der Konkursämter richten sich nach dem Notariatsgesetz vom 9. Juni 1985⁷.

## 3. Abschnitt: Aufsichtsbehörden

Zuständigkeit

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--17}

¹⁴ ¹ Die Bezirksgerichte sind untere Aufsichtsbehörden über die Betreibungs- und Konkursämter. Obere Aufsichtsbehörde ist das Obergericht.

² Die Bezirksgerichte und das Obergericht üben die Aufsicht nach Massgabe des SchKG⁹ und §§ 80 f. GOG⁶ aus.¹⁵

Beschwerdeverfahren nach Art. 17 und 18 SchKG

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--18}

¹⁵ Soweit das Bundesrecht keine Regelung enthält, richten sich das Beschwerdeverfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG⁶.

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## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--19}

¹⁴ ¹ Die Einleitung eines Disziplinarverfahrens erfolgt auf Anzeige hin oder von Amtes wegen, wenn objektive Anhaltspunkte für eine Dienstpflichtverletzung vorliegen. Es kann eine vorsorgliche Einstellung im Amt angeordnet werden. Anzeigeerstattenden kommen keine Verfahrensrechte zu.

² Im Übrigen richten sich das Verfahren und der Weiterzug nach §§ 83 f. GOG⁶,¹⁵

## 4. Abschnitt: Richterliche Behörden

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--20}

¹⁵ Die Zuständigkeit für Entscheide, die das SchKG⁹ richterlichen Behörden zuweist, richtet sich nach dem GOG⁶.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--21}

¹⁵ Verfahren und Weiterzug richten sich nach den Bestimmungen der ZPO⁸, soweit das SchKG⁹ keine abweichenden Vorschriften enthält.

## 5. Abschnitt: Weitere Zuständigkeiten

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--22}

¹⁴ ¹ Depositenanstalt im Sinne von Art. 24 SchKG⁹ ist die Zürcher Kantonalbank.

² Das Obergericht kann in begründeten Fällen eine andere Bank als Depositenanstalt bezeichnen.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--23}

¹⁴ ¹ Für Schuldbetreibungen gegen Gemeinden sind die Notariate zuständig. Bei den Städten Zürich und Winterthur bestimmt das Obergericht das zuständige Notariat.

² Für Schuldbetreibungen gegen andere Körperschaften des kantonalen öffentlichen Rechts sind die Betreibungsämter zuständig.

## 6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--24}

Das Obergericht regelt durch Verordnung namentlich folgende Bereiche:

a.¹² die näheren Voraussetzungen zur Erlangung des Wahlfähigkeitsausweises für Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte, insbesondere hinsichtlich Ausbildung, Zulassung, Durchführung und Erlass der Fähigkeitsprüfung sowie der Gebühren, und für den Entzug des Wahlfähigkeitsausweises,

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b.¹² die Zusammensetzung und Besetzung der Prüfungskommission sowie die Entschädigung der Mitglieder,

c.¹⁴ die Organisation und Geschäftsführung der Betreibungsämter.

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--25}

¹⁴ Das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. Mai 1913 wird aufgehoben.

Änderungen bisherigen Rechts

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--26}

Die nachstehenden Gesetze werden wie folgt geändert:

a. Gemeindegesetz vom 6. Juni 1926³: . . .¹¹,¹⁴
b. Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959⁵: . . .¹¹,¹²

Übergangsrecht

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--27}

¹ Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte und ihre ordentliche Stellvertretung, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes im Amt sind, können ihr Amt ohne Wahlfähigkeitsausweis längstens ausüben:¹³

a. bis zum Ablauf der Amtsdauer 2010 bis 2014, wenn sie gewählt sind,
b. bis Ende 2014 in den übrigen Fällen.

² Das Obergericht erteilt ihnen den Wahlfähigkeitsausweis ohne Fähigkeitsprüfung, wenn sie beim Inkrafttreten dieses Gesetzes langjährig, erfolgreich und mit angemessener Geschäftslast als Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte oder als ordentliche Stellvertretungen tätig waren.¹²

Genehmigung und Inkrafttreten

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281--28}

¹⁴ Dieses Gesetz tritt nach seiner Genehmigung durch den Bund⁹ auf den vom Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.

1 OS 63, 553.
2 ABl 2006, 1201.
3 LS 131.1.
4 LS 161.
5 LS 175.2.
6 LS 211.1.
7 LS 242.
8 SR 272.
9 SR 281.1.
10 Vom Bund genehmigt am 18. Januar 2008.
11 Text siehe OS 63, 553.
12 Inkrafttreten: 1. Januar 2009.
13 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
14 Inkrafttreten: 1. Juli 2010.

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15 Fassung gemäss G über die Anpassung der kantonalen Behördenorganisation und des kantonalen Prozessrechts in Zivil- und Strafsachen an die neuen Prozessgesetze des Bundes vom 10. Mai 2010 (OS 65, 520, 576; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011.

16 Die Gemeinde Bertschikon wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wiesendangen auf 1. Januar 2014 aus der Liste entfernt.

17 Die Gemeinde Sternenberg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Bauma auf 1. Januar 2015 aus der Liste entfernt.

18 Die Gemeinde Kyburg wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Illnau-Effretikon auf 1. Januar 2016 aus der Liste entfernt.

19 Fassung gemäss Gemeindegesetz vom 20. April 2015 (OS 72, 183; ABl 2013-04-19). In Kraft seit 1. Januar 2018.

20 Die Gemeinde Hofstetten wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Elgg auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

21 Die Gemeinde Hirzel wurde nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Horgen auf 1. Januar 2018 aus der Liste entfernt.

22 Die Gemeinden Oberstammheim, Unterstammheim und Waltalingen wurden nach dem Zusammenschluss zur neuen Gemeinde Stammheim auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

23 Die Gemeinden Schönenberg und Hütten wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Wädenswil auf 1. Januar 2019 aus der Liste entfernt.

24 Eingefügt durch G vom 9. September 2019 (OS 75, 107; ABl 2017-12-15). In Kraft seit 1. April 2020.

25 Die Gemeinden Humlikon und Adlikon wurden nach dem Zusammenschluss mit der Gemeinde Andelfingen auf 1. Januar 2023 aus der Liste entfernt.

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# Anhang

## Betreibungskreise

Gestützt auf § 1 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs vom 26. November 2007⁹ hat der Regierungsrat folgende Betreibungskreise festgelegt¹:

## Bezirk Zürich

Im Bezirk Zürich bildet jeder der zwölf Verwaltungskreise gemäss Art. 3 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich in der Fassung vom 26. April 1970 einen Betreibungskreis.

## Bezirk Affoltern

- Affoltern a. A., Obfelden, Ottenbach
- Bonstetten, Hedingen, Stallikon, Wettswil a. A.
- Aeugst a. A., Hausen a. A., Kappel a. A., Knonau, Maschwanden, Mettmenstetten und Rifferswil

## Bezirk Horgen²¹,²³

- Adliswil, Langnau a. A.
- Horgen, Oberrieden
- Richterswil, Wädenswil
- Kilchberg, Rüschlikon, Thalwil

## Bezirk Meilen

- Erlenbach, Herrliberg, Meilen
- Hombrechtikon, Männedorf, Oetwil a. S., Stäfa, Uetikon a. S.
- Küsnacht, Zollikon, Zumikon

## Bezirk Hinwil

- Bäretswil, Seegräben, Wetzikon
- Bubikon, Dürnten, Fischenthal, Rüti, Wald
- Gossau, Grüningen, Hinwil

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# Bezirk Uster
- Dübendorf, Wangen-Brüttisellen
- Egg, Greifensee, Mönchaltorf, Uster
- Fällanden, Maur, Schwerzenbach
- Volketswil

# Bezirk Pfäffikon¹⁷,¹⁸
- Fehraltorf, Hittnau, Pfäffikon, Russikon, Weisslingen
- Illnau-Effretikon, Lindau
- Bauma, Wila, Wildberg

# Bezirk Winterthur¹⁶,²⁰
- Altikon, Dägerlen, Dättlikon, Dinhard, Elgg, Ellikon a. d. Th., Elsau, Hagenbuch, Hettlingen, Neftenbach, Pfungen, Rickenbach, Schlatt, Seuzach und Wiesendangen
- Stadtkreis Oberwinterthur
- Stadtkreise Wülflingen und Veltheim
- Stadtkreise Winterthur-Stadt, Mattenbach, Seen und Töss sowie die Gemeinde Brütten
- Turbenthal, Zell

# Bezirk Andelfingen²²,²⁵
- Andelfingen, Berg a. I., Buch a. I., Dorf, Flaach, Henggart, Klein-andelfingen, Ossingen, Stammheim, Thalheim a. d. Th., Truttikon und Volken
- Benken, Dachsen, Feuerthalen, Flurlingen, Laufen-Uhwiesen, Marthalen, Rheinau, Trüllikon

# Bezirk Bülach
- Bachenbülach, Bülach, Hochfelden, Hörí, Winkel
- Bassersdorf, Nürensdorf
- Dietlikon, Wallisellen
- Eglisau, Glattfelden, Hüntwangen, Rafz, Wasterkingen, Wil
- Embrach, Freienstein-Teufen, Lufingen, Oberembrach, Rorbas
- Kloten
- Opfikon

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## Bezirk Dielsdorf

- Bachs, Dielsdorf, Neerach, Niederweningen, Oberweningen, Regensberg, Schleinikon, Schöfflisdorf, Stadel, Steinmaur und Weiach
- Boppelsen, Buchs, Dällikon, Dänikon, Hüttikon, Otelfingen
- Niederglatt, Niederhasli
- Oberglatt, Rümlang
- Regensdorf

## Bezirk Dietikon

- Aesch, Birmensdorf, Uitikon
- Dietikon
- Geroldswil, Oetwil a.d.L., Weiningen
- Oberengstringen, Unterengstringen
- Schlieren, Urdorf

1. Festgelegt durch Beschlüsse des Regierungsrates vom 17. Dezember 2008 (ABI 2009, 35), 25. März 2009 (ABI 2009, 507), 27. Mai 2009 (ABI 2009, 789), 20. Juni 2012 (ABI 2012, 1300), 4. Juni 2025 (ABI 2025-06-13) und vom 25. März 2026 (ABI 2026-04-02).