# Verordnung über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

281.11


(vom 22. August 2018)¹,²

Das Obergericht,

gestützt auf § 199 Abs. 1 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) vom 10. Mai 2010⁴,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281_11--1}

Diese Verordnung regelt die Gebühren und Auslagen für die Gegenstand Aufgaben der Gemeindeammannämter.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281_11--2}

Die Gebühren betragen für: Gebühren

a. amtliche Befunde

1. Vollzugsgebühr einschliesslich Vorbereitungs- und Wegzeit (pro Stunde) Fr. 180
2. Schreibgebühr für das erste Exemplar (pro Stunde) Fr. 90
3. Schreibgebühr für jedes weitere Exemplar (pro Seite) Fr. 2

b. amtliche Zustellung von Erklärungen in zivilrechtlichen Angelegenheiten

1. Prüfung und Zustellung Fr. 50
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

c. Beglaubigungen

1. Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens Fr. 20
2. Beglaubigung einer Firmenunterschrift Fr. 30
3. Beglaubigung eines Fingerabdrucks, einer Fotografie oder für die Sicherung des Datums Fr. 30

Werden in einer Beglaubigung mehrere Unterschriften, Handzeichen oder Fingerabdrücke derselben Person bestätigt, darf nur die Gebühr für eine Beglaubigung verrechnet werden.

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# 281.11 V über die Gebühren der Gemeindeammannämter (GebV GA)

4. Beglaubigung einer Abschrift, eines Auszugs oder einer Fotokopie
- für eine einzelne oder die erste Seite Fr. 20
- für jede weitere Seite desselben Schriftstücks Fr. 5

d. gerichtliche Verbote
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

e. Vollstreckung von Anordnungen gemäß § 147 Abs. 1 lit. b GOG
1. Entgegennahme und Prüfung des Auftrags Fr. 50
2. Zeitaufwand für Vollzug (pro Stunde) Fr. 180

f. Zustellungen gemäß § 121 GOG
1. Prüfung und Zustellung Fr. 30
2. für jeden zusätzlichen Zustellungsversuch Fr. 10

g. freiwillige öffentliche Versteigerungen
1. unter Leitung und Verantwortung des Gemeindeammanns
- Entgegennahme und Prüfung des Auftrags, einschliesslich Erstellung der Steigerungsbedingungen:
für Fahrnis Fr. 200–400
für Grundstücke Fr. 600–1000
- Versteigerung, einschliesslich Bereitstellung des Steigerungsgutes, und Steigerungsprotokoll für den Steigerungsleiter (pro Stunde) Fr. 180
für Hilfspersonen (pro Stunde) Fr. 90
- für den Bezug des Erlöses, Abrechnung und Ablieferung an den Auftraggeber:
bei Fahrnisversteigerungen 1,5% des Gesamttotals der Zuschlagspreise
bei Grundstückversteigerungen 2,5‰ des Zuschlagspreises
2. unter Leitung und Verantwortung einer Privatperson (Auktionator) unter Mitwirkung des Gemeindeammanns:
- 1‰ des Gesamterlöses gemäß Steigerungsprotokoll
- für die Dauer der Versteigerung während der ordentlichen Bürozeit, pro Stunde und Person Fr. 90

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- für die Dauer der Versteigerung
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 120

h. Mithilfe bei Hausdurchsuchungen
1. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
während der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 90
2. Vollzugsgebühr einschliesslich Wegzeit
ausserhalb der ordentlichen Bürozeit,
pro Stunde und Person
Fr. 120

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281_11--3}

¹ Die Kosten und Auslagen für Korrespondenz und Telekommunikation sind in den Gebühren enthalten.

Auslagen und Kopien
² Andere Auslagen wie Porto, Fahrtkosten, Kosten für Fotografen und öffentliche Bekanntmachungen, Räumungs- und Entsorgungskosten werden gesondert verrechnet.
³ Die Auslagen für Fahrtkosten richten sich nach den §§ 66 und 68 der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999³.
⁴ Für Kopien aus Akten wird eine Gebühr von Fr. 1 pro Seite erhoben.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-281_11--4}

Diese Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.

Übergangsbestimmung

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