# Verordnung über die Jugendstrafrechtspflege (JStV)

(vom 29. November 2006)¹

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 86 Abs. 3 GOG² und § 38 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes (StJVG) vom 19. Juni 2006³,⁹

beschliesst:

## 1. Abschnitt: Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--1}

⁹ Diese Verordnung regelt Organisation und Geschäftsführung der Oberjugendanwaltschaft und der Jugendanwaltschaften

a. bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten Jugendlicher,
b. bei der Untersuchung und Beurteilung von Straftaten nach vollendetem 18. Altersjahr im Sinne von Art. 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003 über das Jugendstrafrecht (JStG)⁵,
c. beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen gemäß § 33 StJVG³.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--2}

Direktion im Sinne dieser Verordnung ist die Direktion der Justiz und des Innern.

Zuständige Direktion

## 2. Abschnitt:¹⁰

## § 3 — ¹⁰ {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--3}

## A. Oberjugendanwaltschaft⁹

## § 4 — ⁹ ¹ Die Oberjugendanwaltschaft besteht aus {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--4}

a. der Leitenden Oberjugendanwältin oder dem Leitenden Oberjugendanwalt,
b. der Oberjugendanwältin oder dem Oberjugendanwalt,
c. den zentralen Diensten,
d. dem administrativen Sekretariat.

Zusammensetzung

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2 Die Direktion kann ausserordentliche Oberjugendanwältinnen oder Oberjugendanwälte bezeichnen.

3 Zu den zentralen Diensten der Oberjugendanwaltschaft gehören namentlich

a. die Fachleitung für Sozialarbeit,
b. das Controlling,
c. der Personaldienst,
d. die Geschäftskontrolle,
e. das Rechnungswesen.

4 Die Oberjugendanwaltschaft kann sich Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte sowie weiteres Personal direkt unterstellen.

# Leitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--5}

9 ¹ Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt leitet die Oberjugendanwaltschaft und vertritt die Jugendstrafrechtspflege nach aussen.

² Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt ist für die Auftrags- und Aufgabenerfüllung der Oberjugendanwaltschaft verantwortlich und regelt die interne Verteilung der Aufgaben und die Entscheidbefugnisse.

# Auftrag

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--6}

¹ Die Oberjugendanwaltschaft erfüllt die Aufgaben gemäss § 114 GOG².⁹

² Sie sorgt für eine einheitliche Rechtsanwendung und sichert die Qualität der Leistungen im Bereich der Jugendstrafrechtspflege.

³ Sie fördert Bestrebungen zur Erforschung und Bekämpfung der Jugendkriminalität und kann eigene Projekte dazu sowie zu Gesetzgebung, Rechtsanwendung, Sozialarbeit und Organisation im Bereich der Jugendstrafrechtspflege durchführen.

# Aufgaben

## § 7 — 9 ¹ Die Oberjugendanwaltschaft {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--7}

a. bestimmt über den Einsatz der finanziellen und personellen Ressourcen,
b. legt die Grundsätze für die Organisation der Jugendanwaltschaften und den Einsatz der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, der Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie des übrigen Personals fest,
c. erlässt allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
d. fördert die Personalentwicklung,
e. arbeitet mit den an der Jugendstrafrechtspflege beteiligten Behörden im Kanton sowie mit anderen Amtsstellen der Kantone und des Bundes zusammen,

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f. gewährleistet die öffentliche und interne Information,
g. erfüllt weitere ihr zugewiesene Aufgaben.

² Die Oberjugendanwaltschaft kann bestimmte Untersuchungen und Vollzugsgeschäfte aus dem ganzen Kantonsgebiet einer Jugendanwaltschaft zuteilen.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--8}

⁹ Die Oberjugendanwaltschaft kann Leitende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie Jugendanwältinnen und Jugendanwälte zur Erledigung einzelner Aufgaben der Oberjugendanwaltschaft beiziehen oder ihnen diese ganz oder teilweise übertragen.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--9}

⁹ Die Oberjugendanwaltschaft orientiert die Direktion über Strafverfahren von besonderem öffentlichem Interesse und wichtige Entwicklungen im Bereich der Jugendkriminalität.

# B. Jugendanwaltschaften⁹

## § 10 — ⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaften bestehen aus {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--10}

a. der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt,
b. den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten,
c. den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern,
d. dem Kanzleipersonal.

² Die Oberjugendanwaltschaft bestimmt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Leitenden Jugendanwältin oder des Leitenden Jugendanwalts.

³ Sie kann den Jugendanwaltschaften stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte, juristische Auditorinnen und Auditoren, Praktikantinnen und Praktikanten der Sozialarbeit sowie weiteres Personal zuteilen.

## § 11 — ¹⁰ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--11}

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--12}

⁹ ¹ Die Leitende Oberjugendanwältin oder der Leitende Oberjugendanwalt bestimmt den Einsatzort der Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie der weiteren Mitarbeitenden der Jugendanwaltschaften.

² Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte sowie die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte haben Amtsbefugnis im ganzen Kanton.

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Auftrag

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--13}

9 Die Jugendanwaltschaften erfüllen die in ihre Zuständigkeit fallenden sowie die ihnen von der Oberjugendanwaltschaft zugeteilten Untersuchungs- und Vollzugsaufgaben. Sie beachten dabei den Schutz und die Erziehung der Jugendlichen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 JStG⁵, die Grundsätze von Art. 4 der Jugendstrafprozessordnung vom 20. März 2009 (JStPO)⁷ sowie die Vollzugsziele gemäß § 32 und wahren die öffentliche Sicherheit.

Aufgaben

a. Leitung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--14}

9 ¹ Die Leitenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte leiten neben der Tätigkeit als Jugendanwältin oder Jugendanwalt ihre Jugendanwaltschaft und legen der Oberjugendanwaltschaft hierüber periodisch Rechenschaft ab.

² Sie:

a. gewährleisten die Auftragserfüllung der Jugendanwaltschaft,
b. organisieren die Jugendanwaltschaft,
c. teilen die Untersuchungs- und Vollzugsgeschäfte den Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, den stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern zu,
d. erlassen allgemeine und einzelfallbezogene Weisungen,
e. führen das Personal, soweit nicht die Oberjugendanwaltschaft diese Aufgabe wahrnimmt,
f. erfüllen die von der Oberjugendanwaltschaft delegierten Aufgaben.

b. Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

## § 15 — 9 ¹ Die Jugendanwältinnen und Jugendanwälte {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--15}

a. führen und erledigen Strafuntersuchungen,
b. vertreten die Anklage vor Jugendgericht,
c. vollziehen die Urteile und die Entscheide.

² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

c. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter

## § 16 — ¹ Die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--16}

a. klären die persönlichen Verhältnisse ab,
b. beraten, begleiten und betreuen die oder den Jugendlichen und weitere Personen während des Untersuchungs- und Vollzugsverfahrens, einschliesslich der Begleitung im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG⁵,
c. führen Interventionen zur Senkung des Rückfallrisikos bei jugendlichen Straftätern durch,
d. führen die Aufsicht im Sinne von Art. 12 JStG⁵, die persönliche Betreuung im Sinne von Art. 13 JStG⁵ und die Bewährungshilfe im Sinne von Art. 29 Abs. 3 und Art. 35 Abs. 2 JStG⁵,

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e. planen den Vollzug der Schutzmassnahmen sowie der vorsorglichen Schutzmassnahmen im Sinne von Art. 5 JStG⁵ und überwachen ihn, soweit nicht die Jugendanwältinnen oder die Jugendanwälte zuständig sind.

² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.⁹

³ Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt weist die Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter den Jugendanwältinnen oder den Jugendanwälten allgemein oder geschäftsbezogen zur Zusammenarbeit zu. Sie unterstehen der fachlichen Aufsicht der Fachleiterin oder des Fachleiters für Sozialarbeit.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--17}

⁹ ¹ Die stellvertretenden Jugendanwältinnen und Jugendanwälte führen und erledigen die Strafuntersuchungen in ihrem Zuständigkeitsbereich und vollziehen ihre Entscheide (§ 110 Abs. 1 und 3 GOG²).

² Sie erfüllen die weiteren ihnen von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Geschäfte und Aufgaben.

## § 18 — ¹ Das Kanzleipersonal {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--18}

a. führt die Register und Kontrollen, namentlich die Geschäftskontrolle,
b. besorgt den Versand der Vorladungen, Verfügungen und Entscheide,
c. sammelt, ordnet, führt und archiviert die Akten,
d. besorgt das Kassa- und Rechnungswesen,
e. führt das Protokoll bei Einvernahmen.

² Das Kanzleipersonal erfüllt die weiteren ihm von der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt oder der Oberjugendanwaltschaft übertragenen Aufgaben.⁹

³ Die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt kann das Kanzleipersonal den Jugendanwältinnen oder Jugendanwälten sowie den Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeitern zur Zusammenarbeit zuweisen.

⁴ Die Oberjugendanwaltschaft kann Kanzleiaufgaben der Jugendanwaltschaften ganz oder teilweise bei sich oder bei einer Jugendanwaltschaft zusammenlegen.⁹

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--19}

¹ Personen mit einem abgeschlossenen juristischen Studium können zu einem Auditorat bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

d. Stellvertretende Jugendanwältinnen und Jugendanwälte

e. Kanzleipersonal

f. Auditorate

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2 Studierende können zu einem Kurzauditorat von zwei bis acht Wochen zugelassen werden.

3 Auditorinnen und Auditoren sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Verfahren zuständigen Personen.

g. Praktika

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--20}

¹ Personen, die an einer Fachhochschule oder Hochschule für Sozialarbeit oder Sozialpädagogik studieren, können zu einem Praktikum bei einer Jugendanwaltschaft zugelassen werden. Dieses dauert in der Regel mindestens sechs Monate.

² Praktikantinnen und Praktikanten sind der Leitenden Jugendanwältin oder dem Leitenden Jugendanwalt unterstellt und erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben unter Aufsicht und Verantwortung der für das Praktikum zuständigen Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter.

## C. Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege⁹

Ernennung

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--21}

Die Direktion ernennt die Mitglieder der Fachkommission der Jugendstrafrechtspflege (Fachkommission) und ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden für die Dauer von vier Jahren.

Aufgaben

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--22}

⁹ ¹ Die Fachkommission erfüllt die Aufgaben als Kommission im Sinne von Art. 28 Abs. 3 JStG⁵.

² Bei schweren Straftaten nimmt die Fachkommission zu den ihr vorgelegten, für die öffentliche Sicherheit wesentlichen Entscheiden der Jugendanwaltschaften in Untersuchungs- und Vollzugsverfahren Stellung.

Ergänzende Bestimmungen

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--23}

⁹ Die Oberjugendanwaltschaft regelt die Organisation sowie die Vorlagepflicht und das Verfahren in einer Weisung.

## D. Externe Zusammenarbeit⁹

Behörden des Zivilrechts

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--24}

Behörden des Zivilrechts im Sinne von Art. 20 JStG⁵ sind die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden¹¹.

Organe der Jugendhilfe

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--25}

¹ Organe der Jugendhilfe sind Behörden, Ämter und Dienststellen sowie Stiftungen und Vereinigungen einschliesslich deren Sekretariate, die sich auf Grund öffentlichrechtlicher Bestimmungen oder ihrer Statuten erzieherischen und jugendfürsorgerischen Aufgaben oder dem Jugendschutz widmen.

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2 Die Jugendanwaltschaft kann die Organe der öffentlichen und privaten Jugendhilfe mit der Abklärung der persönlichen Verhältnisse von Jugendlichen beauftragen und sie beim Vollzug von Schutzmassnahmen und Strafen beiziehen.

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--26}

⁹ ¹ Die Oberjugendanwaltschaft legt die nötigen Anforderungen gemäß § 17 Abs. 2 StJVG³ für die Aufgabenübertragung an Private im Rahmen der Untersuchung und des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen fest.

² Sie erlässt Richtlinien über die Grundsätze der Zusammenarbeit und kann Leistungsvereinbarungen abschliessen.

## § 27 — ¹⁰ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--27}

Aufgabenübertragung an Private

# 3. Abschnitt: Untersuchung

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--28}

Liegen bei Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr im Sinne von Art. 4 JStG⁵ Anzeichen dafür vor, dass das Kind besondere Hilfe benötigt, benachrichtigt die Jugendanwaltschaft oder die Polizei direkt die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde¹¹ unter Beilage der Akten.

Taten vor dem vollendeten 10. Altersjahr

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--29}

¹ Die Oberjugendanwaltschaft bezeichnet jene Übertretungen im Strassenverkehr von Jugendlichen vor dem vollendeten 15. Altersjahr, bei denen auf das ordentliche Verfahren verzichtet werden kann und die Jugendlichen stattdessen von der Polizei belehrt und ermahnt werden können.⁹

² Die Jugendanwältin oder der Jugendanwalt kann die Untersuchung im ordentlichen Verfahren durchführen.

Übertretungen im Strassenverkehr vor dem vollendeten 15. Altersjahr

## § 30 — ¹⁰ {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--30}

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--31}

⁹ ¹ Die Oberjugendanwaltschaft führt und beaufsichtigt die Stelle für Mediation im Jugendstrafverfahren nach § 156 GOG².

Mediationsverfahren

² Sie bezeichnet die Organisationen und Personen nach § 156 GOG², denen die Jugendanwaltschaften ausnahmsweise Aufträge für Mediationsverfahren nach Art. 17 JStPO⁷ erteilen können.

³ Sie erlässt die nötigen Weisungen.

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## 4. Abschnitt: Vollzug

Vollzugsziele

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--32}

Ziele des Vollzugs von Schutzmassnahmen und Strafen sind die Vermeidung von Rückfällen, die soziale Integration und die Stärkung der Eigenverantwortung.

Bezug und Umwandlung von Bussen

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--33}

⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaften überweisen rechtskräftige Strafbefehle zum Bezug von Bussen und Geldstrafen der zentralen Inkassostelle der Gerichte.

² Der Vollzug des anstelle einer Busse angeordneten Freiheitsentzugs oder der anstelle einer Busse angeordneten persönlichen Leistung unterbleibt, wenn die Busse vor Antritt der Strafe bezahlt wird. Die nachträglich bezahlte Busse fällt der Jugendanwaltschaft zu.

Begleitperson bei Freiheitsentzug

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--34}

¹ Die Jugendanwaltschaft bezeichnet die Begleitperson im Sinne von Art. 27 Abs. 5 JStG⁵.

² Aufwendungen, die der Begleitperson bei der Ausübung ihrer Tätigkeit erwachsen, können vergütet werden.

## 5. Abschnitt: Disziplinarrecht⁸

Zweck

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--34}

a.⁸ Das Disziplinarrecht gemäss §§ 35 b ff. StJVG³ dient der Aufrechterhaltung von Ordnung und Sicherheit in den Vollzugseinrichtungen und Jugendheimen.

Anwendungsbereich

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--34}

b.⁸ ¹ Unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Bestimmungen der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006⁴ zum Disziplinarwesen sinngemäss.

² Pädagogische Massnahmen gemäss § 35 b Abs. 3 StJVG³ knüpfen nicht an ein Disziplinarvergehen gemäss § 23 b Abs. 2 StJVG³ an und können ohne Disziplinarverfahren angeordnet werden.

Disziplinarverfahren

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--34}

c.⁸ ¹ Nach Abklärung des Sachverhalts wird der oder dem Jugendlichen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sachverhalt und Stellungnahme werden schriftlich festgehalten.

² Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung, insbesondere der Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

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3 Der Disziplinarentscheid wird mit kurzer Begründung und Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitgeteilt. Bei zeitlicher Dringlichkeit wird der Entscheid zuerst mündlich eröffnet und so bald wie möglich schriftlich bestätigt.

4 Die einweisende Behörde wird über Disziplinarvergehen informiert. Sie erhält unverzüglich eine Kopie des Disziplinarentscheids.

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--34}

d.⁸ ¹ Die Verfolgung eines Disziplinarvergehens verjährt sechs Monate nach dessen Begehung. Die Verjährung ruht während einer Abwesenheit von der Vollzugseinrichtung oder dem Jugendheim.

² Das Disziplinarvergehen kann nicht mehr geahndet werden, wenn seit der Begehung ein Jahr verstrichen ist.

³ Der Vollzug einer Disziplinarmassnahme verjährt nach sechs Monaten.

# 6. Abschnitt: Kosten⁹

## A. Verfahrenskosten⁹

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--35}

⁹ Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Weisungen zur einheitlichen Bemessung der Gebühren im Jugendstrafverfahren.

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--36}

⁹ Die Jugendanwaltschaften und die Oberjugendanwaltschaft überweisen rechtskräftige Strafbefehle und Verfügungen zum Bezug der Kosten und der Ordnungsbussen an die zentrale Inkassostelle der Gerichte.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--37}

⁹ Die Jugendanwaltschaften entrichten Entschädigungen und Genugtuungen, die sie der beschuldigten Person gestützt auf Art. 429 StPO⁶ zusprechen.

Bemessung und Auflage

Bezug

Entschädigungen und Genugtuungen

## B. Vollzugskosten

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--38}

⁹ ¹ Der Kanton trägt die Strafvollzugskosten, vorbehaltlich des Beitrags von Verurteilten im Sinne von Art. 45 Abs. 6 JStPO⁷ und § 36 StJVG³.

² Die Verurteilten oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Strafvollzugs.

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Massnahmevollzugskosten

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--39}

⁹ ¹ Als Massnahmevollzugskosten gelten die Aufwendungen, die beim Vollzug von Schutzmassnahmen sowie bei ihrer vorsorglichen Anordnung und der Beobachtung anfallen, namentlich

a. das Kostgeld in Erziehungs-, Behandlungs- und Beobachtungseinrichtungen, in Kliniken, Haftanstalten und bei Privatpersonen,
b. die Kosten der Erst- oder Grundausbildung,
c. die Kosten notwendiger erzieherischer und therapeutischer Begleitung, Betreuung und Behandlung,
d. die Kosten dringender ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, soweit dafür nicht die Krankenkasse, die Unfallversicherung, die Jugendlichen oder ihre Eltern aufzukommen haben.

² Der Kanton trägt die Massnahmevollzugskosten, vorbehältlich der Beiträge der Jugendlichen und ihrer Eltern im Sinne von Art. 45 Abs. 5 und 6 JStPO⁷ und § 37 StJVG³ sowie weiterer Kostenträger gemäß § 37 StJVG³.

³ Die Kosten einer Sonderschulung trägt die Schulgemeinde gemäss Volksschulgesetzgebung.

⁴ Die Jugendlichen oder ihre Eltern tragen alle anderen Kosten während des Massnahmevollzugs.

## C. Gemeinsame Bestimmungen

Abklärung der finanziellen Verhältnisse

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--40}

⁹ ¹ Die Jugendanwaltschaft klärt die finanziellen Verhältnisse der Jugendlichen und ihrer Eltern ab, soweit sie massgebend sind für

a. die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Verfahrenskosten nach Art. 44 JStPO⁷,
b. die Bemessung der Busse oder der Geldstrafe,
c. den Beitrag an die Strafvollzugskosten,
d. die Bemessung, die Auflage und den Bezug des Beitrags an die Massnahmevollzugskosten.

² Die Jugendanwaltschaft klärt ferner bei Anordnungen nach Art. 29 JStPO⁷ und beim Vollzug von Schutzmassnahmen ab, ob weitere Kostenträger gemäß § 37 StJVG³ zur Kostendeckung herangezogen werden können.

³ Die Jugendanwaltschaft beantragt der Schulgemeinde die Übernahme der Kosten einer Sonderschulung.

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## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--41}

9 ¹ Die Oberjugendanwaltschaft erlässt Richtlinien über die Bemessung, die Auflage und den Bezug der Beiträge der Verurteilten und ihrer Eltern an die Kosten des Massnahmevollzugs sowie der vorsorglichen Anordnung von Schutzmassnahmen und der Beobachtung. Diese Richtlinien bedürfen der Genehmigung der Direktion.

² Die Oberjugendanwaltschaft verpflichtet die Verurteilten und ihre Eltern auf Antrag der Jugendanwaltschaft zu angemessenen Beiträgen an die Massnahmevollzugskosten und entscheidet über den Beitrag der Verurteilten an die Strafvollzugskosten.

## § 42 — ¹⁰ {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--42}

Beiträge an die Vollzugskosten

## 7. Abschnitt: Inkrafttreten; Aufhebung bisherigen Rechts⁹

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-322--43}

¹ Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

² Die Verordnung über das Jugendstrafverfahren vom 29. Dezember 1976 wird auf den gleichen Zeitpunkt aufgehoben.

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¹ OS 61, 468; Begründung siehe ABl 2006, 1761.
² LS 211.1.
³ LS 331.
⁴ LS 331.1.
⁵ SR 311.1.
⁶ SR 312.0.
⁷ SR 312.1.
⁸ Eingefügt durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
⁹ Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
¹⁰ Aufgehoben durch RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 780; ABl 2010, 2429). In Kraft seit 1. Januar 2011.
¹¹ Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 602; ABl 2012-11-16). In Kraft seit 1. Januar 2013.