# Verordnung über die Gebühren, Auslagen und Entschädigungen der Strafverfolgungsbehörden (GebV StrV)

323.1


(vom 24. November 2010)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 199 Abs. 2 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010 (GOG)⁵ und Art. 424 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)⁶,¹³

beschliesst:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--1}

Diese Verordnung gilt für folgende Strafverfolgungsbehörden: Geltungsbereich

a. Staatsanwaltschaften und Oberstaatsanwaltschaft,
b. Jugendanwaltschaften und Oberjugendanwaltschaft,
c. Statthalterämter.
d. . . .¹⁴

## B. Gebühren

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--2}

¹ Grundlagen für die Festsetzung der Gebühren sind Bemessungsgrundlagen

a. der Zeitaufwand der Strafverfolgungsbehörde, einschliesslich der Polizei,
b. die Bedeutung und Schwierigkeit des Falls.

² In besonders aufwendigen Verfahren können die Höchstansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 bis zum Doppelten, in Ausnahmefällen bis zum Vierfachen überschritten werden.

³ Bei Verfahren mit geringem Aufwand, namentlich bei formellen Erledigungen, können die Mindestansätze der Gebühren gemäss §§ 3–8 unterschritten werden oder es kann von der Erhebung einer Gebühr abgesehen werden.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--3}

Sieht diese Verordnung nichts Abweichendes vor, beträgt die Gebühr für Entscheide Allgemeine Gebühr

a. der Jugendanwaltschaften Fr. 50 bis 1 000
b. der übrigen Strafverfolgungsbehörden Fr. 100 bis 4 000

1.1.19-103

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GebV StrV

Gebühren der Staatsanwaltschaften

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--4}

¹ Die Gebühren der Staatsanwaltschaften betragen für:

a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen  Fr. 150 bis 15 000
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen betreffend
1. Übertretungen  Fr. 80 bis 1 500
2. Verbrechen und Vergehen  Fr. 150 bis 20 000
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung  Fr. 50 bis 5 000
d. mit einer Anklageerhebung oder einem Antrag gemäss Art. 374 StPO⁸ abgeschlossene Untersuchungen  Fr. 300 bis 30 000
e. selbstständige Einziehungsverfahren nach Art. 376–378 StPO⁸  Fr. 50 bis 15 000
² Die Staatsanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.

Gebühren der Jugendanwaltschaften

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--5}

¹ Die Gebühren der Jugendanwaltschaften betragen für:

a. mit einem Strafbefehl abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 50 bis 800
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 100 bis 1 500
b. mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 40 bis 600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 80 bis 1 200
c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung  Fr. 30 bis 300
d. mit einer Anklageerhebung abgeschlossene Untersuchungen gegen Jugendliche wegen Straftaten, die sie
1. vor dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 50 bis 1 600
2. nach dem vollendeten 15. Altersjahr begangen haben  Fr. 100 bis 3 000

GebV StrV
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2 Wird die beschuldigte Person auch wegen Straftaten verfolgt, die sie nach Vollendung des 18. Altersjahrs verübt haben soll, richtet sich die Gebühr nach § 4.

3 Die Jugendanwaltschaften setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d und Abs. 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--6}

¹² ¹ Die Gebühren der Übertretungsstrafbehörden gemäss § 1 lit. c und d betragen für:

a. mit einem Strafbefehl
abgeschlossene Untersuchungen
Fr. 80 bis 2 000

b. mit einer Einstellungsverfügung
abgeschlossene Untersuchungen
Fr. 80 bis 1 500

c. die Nichtanhandnahme einer Untersuchung
Fr. 50 bis 1 000

d. die Führung der Strafuntersuchung nach
einer Einsprache gegen einen Strafbefehl
Fr. 100 bis 5 000

² Die Übertretungsstrafbehörden setzen die Gebühr nach Abs. 1 lit. d zuhanden des Gerichts fest.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--7}

¹ In einfachen Fällen können Pauschalgebühren festgesetzt werden, die auch die Auslagen abgelten.

² Bei der Festsetzung der Pauschalgebühren werden die nach §§ 2–6 bestimmten Gebühren um mindestens 10% und höchstens 25% erhöht.

³ Deckt eine erhöhte Gebühr die Auslagen offensichtlich nicht, ist eine Pauschalgebühr unzulässig.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--8}

¹ Für folgende Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden:

a. Rechtskraftbescheinigungen
Fr. 20

b. andere Bescheinigungen und Beurkundungen
Fr. 20 bis 50

c. Mahnschreiben
Fr. 20 bis 50

² Für die Erstellung von Kopien oder die Zustellung von Akten an Verfahrensbeteiligte oder Dritte gelten die Tarife gemäß § 35 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008⁴ sinngemäss. Abweichend von Abs. 3 Satz 2 dieser Bestimmung, werden auch Kosten unter Fr. 50 in Rechnung gestellt.

³ Für die übrigen Verrichtungen der Kanzlei kann eine Gebühr von Fr. 10 bis 500 erhoben werden.

⁴ Von kantonalen Amtsstellen werden keine Gebühren erhoben.

1.1.19 - 103

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GebV StrV

## C. Auslagen und Entschädigungen

**Auslagen**

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--9}

¹ Die Auslagen für Vorladungen, die Telekommunikation sowie die Ausfertigung und Zustellung von Entscheiden sind in den Gebühren enthalten.

² Andere Auslagen gemäss Art. 422 Abs. 2 StPO⁸, auch diejenigen der Polizei, werden unter Vorbehalt von § 7 gesondert verrechnet. Die Strafverfolgungsbehörden reichen dem Gericht mit der Anklageerhebung eine Aufstellung ihrer Auslagen ein.

**Zeugen und Auskunftspersonen**

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--10}

¹ Die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen richtet sich nach der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002⁶.

² Geschädigte Personen, die Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde anzeigen oder als Privatklägerschaft gelten, haben in der Regel bei ihrer ersten Einvernahme durch die Strafverfolgungsbehörden nur Anspruch auf Ersatz der Spesen.

**Sachverständige**

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--11}

¹ Sachverständige werden in der Regel nach Aufwand entschädigt. Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den Ansätzen des jeweiligen Berufsverbandes.

² Für Barauslagen der Sachverständigen gelten die Ansätze gemäß § 4 der Entschädigungsverordnung der obersten Gerichte vom 11. Juni 2002⁶.

³ Können die Kosten für ein Gutachten nicht abgeschätzt werden, ist ein Kostenvoranschlag einzuholen und ein Kostendach zu vereinbaren.

⁴ Ist für ein Gutachten mit Kosten von mehr als Fr. 30 000 zu rechnen, ist die schriftliche Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen.

## D. Kostenbezug

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--12}

¹ Die von den Strafverfolgungsbehörden gemäss § 1 lit. a und b auferlegten Gebühren und Auslagen sowie die von ihnen verfügten Ordnungsbussen nach der Strafprozessordnung⁸ und der Jugendstrafprozessordnung⁹ vom 20. März 2009 werden von der zentralen Inkassostelle am Obergericht bezogen.

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2 Die Verordnung des Obergerichts über das Rechnungswesen der Bezirksgerichte und des Obergerichts sowie über das zentrale Inkasso vom 9. April 2003⁷ gilt analog. Die gemäss § 5 der Verordnung zuständige Stelle entscheidet auch über Gesuche um nachträglichen Erlass der durch die Strafverfolgungsbehörden auferlegten Kosten.

## E. Schlussbestimmungen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--13}

¹⁰ Zur einheitlichen Bemessung der Gebühren erlässt die Direktion der Justiz und des Innern Richtlinien.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-323_1--14}

¹ Die Verordnung findet auf die im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung. Gebühren nach §§ 4 Abs. 1 lit. d, 5 Abs. 1 lit. d und 6 Abs. 1 lit. d werden nur erhoben, wenn nach Inkrafttreten dieser Verordnung Anklage erhoben wird.

² Finden auf ein Verfahren weiterhin die Bestimmungen des kantonalen Strafprozessrechts Anwendung, gelten die bisherigen Bestimmungen der jeweiligen Strafverfolgungsbehörden.

Ausführungsbestimmungen

Übergangsbestimmung

1. 1. 19 - 103