# Kantonale Verordnung über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

331.5


(vom 12. Juni 2024)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (StReG)³ und die Verordnung vom 19. Oktober 2022 über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA⁴,

beschliesst:

# A. Kantonale Koordinationsstelle

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--1}

Justizvollzug und Wiedereingliederung der Direktion der Justiz und des Innern betreibt die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KOST) gemäss Art. 4 Abs. 1 StReG.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--2}

¹ Die KOST erfüllt die Aufgaben gemäss Art. 4 Abs. 2 StReG.

² Sie trägt für folgende Behörden Daten in VOSTRA ein:

a. Justizvollzug und Wiedereingliederung,
b. die Statthalterämter,
c. das Migrationsamt,
d. weitere kantonale Verwaltungsbehörden, die Strafverfahren durchführen oder Strafentscheide fällen.

³ Sie kann ausnahmsweise für Behörden gemäss §§ 5 und 7 Eintragungen oder Abfragen vornehmen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--3}

Die Behörden melden ihre Daten mit den erforderlichen Angaben spätestens sechs Arbeitstage vor Ablauf der Eintragungsfrist der KOST.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--4}

¹ Der Datenaustausch zwischen der KOST und den Behörden, für welche die KOST Eintragungen oder Abfragen vornimmt, erfolgt elektronisch und verschlüsselt.

² Weitere Vorgaben des Bundes- und des kantonalen Rechts zur Datensicherheit sind anwendbar.

1.10.24 - 126

331.5

Verordnung – Strafregister-Informationssystem VOSTRA (KStReV)

## B. Direkte Eintragungen und Abfragen in VOSTRA

Eintragungen
a. verpflichtete
Behörden

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--5}

Folgende Behörden tragen ihre Daten in der Regel selbst in VOSTRA ein:

a. die Strafgerichte,
b. die Staatsanwaltschaften,
c. die Jugendanwaltschaften.

b. berechtigte Stellen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--6}

¹ Bei jeder Behörde ist eine Stelle eintragungsberechtigt.

² Das Obergericht und die Direktion der Justiz und des Innern erlassen die erforderlichen Weisungen.
³ Sie können eine Stelle mit der Eintragung für mehrere oder alle ihnen untergeordneten Behörden betrauen.

Abfragen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-331_5--7}

Die Behörden, die gemäss Art. 45–49 StReG zur Online-Abfrage berechtigt sind, nehmen die Abfragen in VOSTRA in der Regel selbst vor.

¹ OS 79, 311; Begründung siehe ABl 2024-06-28.
² Inkrafttreten: 1. Oktober 2024.
³ SR 330.
⁴ SR 331.