# Verordnung über die Benützung von Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen durch Dritte (Schulraumverordnung)

410.13


(vom 21. Januar 1998)¹

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--1}

Räumlichkeiten, Anlagen und Einrichtungen kantonaler Schulen sind Dritten gegen kostendeckende Gebühr zur Benützung zu überlassen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--2}

¹ Die Verordnung regelt insbesondere die Drittnutzung von Turnhallen, Sportanlagen, Aulen, Hörsälen, Klassenzimmern, Spezialräumen und Apparaten.

² Die Nutzung von Parkgaragen und Parkplätzen wird in einer besonderen Verordnung geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--3}

Gebührenpflichtige Dritte sind Personen, Institutionen und Körperschaften des privaten und öffentlichen Rechts, denen die staatlichen Schulliegenschaften nicht gewidmet sind.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--4}

¹ Bei der Bewilligungserteilung sind die Schulinteressen zu wahren.

² Eine Bewilligung kann aus wichtigen Schulinteressen eingeschränkt oder entzogen werden.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--5}

Benützungsbewilligungen werden in der Regel für längstens ein Semester erteilt.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--6}

¹ Benützungsgebühren sind aufgrund einer Kostenrechnung festzulegen.

² Für nur gelegentliche Benützung durch andere Schulen und schulische Organisationen des Kantons und aus wichtigen Gründen kann auf die Erhebung einer kostendeckenden Gebühr teilweise oder ganz verzichtet werden.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--7}

Die Schulleitung erteilt die Benützungsbewilligungen und legt die Gebühren fest.

1.4.00 - 28

410.13
Schulraumverordnung

Inkrafttreten

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-410_13--8}

Diese Verordnung tritt auf den Beginn des Herbstsemesters 1998 in Kraft. Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Mittelschulen vom 6. Juli 1983 und die Gebührenordnung für die Benützung von Anlagen und Einrichtungen kantonaler Berufsschulen vom 27. April 1988 aufgehoben.

¹ OS 54, 486.