# Reglement über die Zugriffsrechte und die Datensicherheit der Daten der schulpsychologischen Dienste

412.101.21


(vom 28. September 2016)¹,²

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 3 d des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)³,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--1}

¹ Die Direktion betreibt die webbasierte SAV-ZH-Applikation zur Erfassung und Übermittlung der für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten Daten.

SAV-ZH-Applikation

² Die SAV-ZH-Applikation kann von den schulpsychologischen Diensten für die Fallerfassung und Berichterstattung im Rahmen der standardisierten Abklärungsverfahren genutzt werden.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--2}

¹ Die schulpsychologischen Dienste erfassen spätestens nach Abschluss der Abklärung die Daten der Schülerinnen und Schüler gemäss § 5.

Datenerfassung und Fallbearbeitung

² Schulpsychologische Dienste mit eigenem Datenerfassungssystem können über eine Schnittstelle auf eigene Kosten die Daten gemäss § 5 Abs. 2 aller abgeschlossenen Fälle gebündelt an die SAV-ZH-Applikation übermitteln. Das Volksschulamt (VSA) legt die Stichtage für die Übermittlung fest.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--3}

¹ Das VSA vergibt die Administrationsrechte für die SAV-ZH-Applikation pro Dienst an die schulpsychologischen Dienste.

Zugriffsrechte SPD

² Die Stellenleitenden der schulpsychologischen Dienste gemäss Abs. 1 regeln die Zugriffsberechtigung der Mitarbeitenden ihrer Dienste.
3 Sie stellen sicher, dass nur die zugriffsberechtigten Personen auf die Daten zugreifen können.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--4}

¹ Die Datenübertragung erfolgt verschlüsselt.

Datensicherheit

² Die Anmeldung in der SAV-ZH-Applikation ist nur über eine mehrstufige Authentifizierung möglich.

1. 1. 17 - 95

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Datenschutz bei den schulpsychologischen Diensten

Versorgungsplanung

a. Daten-generierung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--5}

¹ Die SAV-ZH-Applikation generiert die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten.

² Daten im Sinne von Abs. 1 sind:

a. SAV-Signatur,
b. Eröffnungsdatum,
c. Jahrgang,
d. Geschlecht,
e. Erstsprache,
f. in der Schweiz seit,
g. Klassenstufe,
h. Wohnbezirk,

## I. — Schulungsform, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--I}

j. aktuelle besondere Massnahmen am Hauptförderort,
k. Einschätzung des professionellen und familiären Kontextes,

## L. — Indikationsbereiche mit Funktionen, Aktivität und Partizipation, {#art_l omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--L}

m. Diagnosen,
n. Lehrplanstatus,
o. Entwicklungs- und Bildungsziele, Bedarfseinschätzung,
p. empfohlene Massnahmen,
q. von der Schulpflege beschlossene Massnahmen.

³ Das VSA ist für die Verwendung oder Weitergabe der Daten gemäss Abs. 1 für Forschungszwecke verantwortlich.

b. Zugriffsrechte VSA

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_21--6}

Die Zugriffsrechte des VSA auf die Daten der SAV-ZH-Applikation beschränken sich auf die für die Versorgungsplanung im Bereich der Sonderschulung benötigten anonymisierten Daten gemäss § 5 Abs. 2.

¹ OS 71, 464; Begründung siehe ABl 2016-10-07.
² Inkrafttreten: 1. Januar 2017.
³ LS 412.100.