# Reglement über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in fremdsprachige Schulen

412.101.3


(vom 20. September 2011)¹

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 68 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)³,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_3--1}

¹ Das Reglement gilt für Kinder, die gemäss § 3 VSG³ im Kanton Zürich schulpflichtig sind und eine fremdsprachige Privatschule im Sinne von § 68 Abs. 2 VSG³ besuchen oder besuchen möchten.

² Das Reglement gilt nicht für die Aufnahme in zweisprachige Privatschulen oder Abteilungen, die nach zürcherischem Lehrplan unterrichten.

## § 2 — Ein Kind kann eine fremdsprachige Privatschule besuchen, wenn {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_3--2}

a. die Eltern lediglich vorübergehend im Kanton Zürich wohnen oder
b. die im Kanton Zürich wohnhaften Eltern glaubhaft darlegen, dass sie beabsichtigen, ihren Wohnsitz in ein fremdsprachiges Land zu verlegen,
c. die in einem nicht deutschsprachigen Kanton oder Land begonnene Schullaufbahn abgeschlossen werden soll.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_3--3}

Die Schulleitungen überprüfen die Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen und erstatten der Bildungsdirektion jährlich dazu sowie über die Zusammensetzung ihrer Schülerschaft Bericht.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_3--4}

² Das Reglement tritt auf das Schuljahr 2014/15 (18. August 2014) in Kraft.

Gegenstand

Aufnahme-voraussetzungen

Überprüfung und Bericht-erstattung

Inkrafttreten

1. 10. 14 - 86

¹ OS 66, 910: Begründung siehe ABl 2011, 3177.
² Fassung gemäss Vfg. vom 12. August 2013 (OS 68, 341; ABl 2013-08-23).
³ LS 412.100.