# Reglement über die Aufsicht über den Privatunterricht

412.101.6


(vom 15. Oktober 2009)¹

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 74 Abs. 1 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)³,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--1}

Das Volksschulamt übt die Aufsicht über den Privatunterricht aus. Volksschulamt

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--2}

¹ Die Eltern, deren Kinder privat unterrichtet werden, reichen dem Volksschulamt und der Schulpflege des Schulortes gemäss § 10 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG)² und § 8 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 (VSV)³ vor Aufnahme des Unterrichts und später jährlich ein Unterrichtsprogramm gemäss § 73 Abs. 1 VSV³ ein. Unterrichtsprogramm

² Das Volksschulamt bestimmt Inhalt und Form des Unterrichtsprogramms.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--3}

Lehrpersonen, die Privatunterricht erteilen, nehmen jährlich zu unterrichtsbezogenen Fragen des Volksschulamtes Stellung. Auskunftspflicht

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--4}

Die Überprüfung der Qualität des überjährigen Privatunterrichts gemäss § 70 Abs. 2 VSG² erfolgt mittels jährlicher Aufsichtsbesuche. Zusätzlich können Schulleistungstests angeordnet werden. Überprüfung der Unterrichtsqualität

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--5}

¹ Gibt es Anzeichen dafür, dass die Lernziele des kantonalzürcherischen Lehrplans nicht erreicht werden, kann das Volksschulamt gemäss § 74 Abs. 2 VSV³ eine externe Beurteilung anordnen. Lernziel-erreichung

² Es kann Massnahmen zur Behebung der festgestellten Mängel anordnen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_101_6--6}

Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 17. August 2009 in Kraft. Inkrafttreten

¹ OS 64, 721.
² LS 412.100.
³ LS 412.101.

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