# Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

412.104


(vom 11. Juli 2007)¹

# Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--1}

Der Regierungsrat legt bei der Anordnung eines Schulversuchs insbesondere fest:

a. die Abweichungen von der ordentlichen Gesetzgebung,
b. die Befristung,
c. den Anteil des Kantons an den Versuchskosten.

² Der Bildungsrat nimmt zuhanden des Regierungsrates Stellung zu den Schulversuchen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--2}

Ein Schulversuch dauert längstens sechs Jahre.

² Der Regierungsrat kann Verlängerungen anordnen.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--3}

Wegen der Durchführung eines Schulversuchs werden keine Änderungen der Zuteilung von Schülerinnen oder Schülern zu einer Schule oder Klasse vorgenommen.

² Die Versuchsgemeinden können auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--4}

Die Bildungsdirektion legt die Versuchsbestimmungen fest.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--5}

² Das Volksschulamt ernennt für die Dauer eines Schulversuchs eine Versuchsleitung.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--6}

Die Versuchsleitung ist für die Planung, Durchführung und Auswertung des Schulversuchs verantwortlich.

² Sie erstattet der Begleitkommission jährlich Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.
³ Sie kann zur Erfüllung dieser Aufgaben Fachpersonen beiziehen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--7}

Die Bildungsdirektion bestimmt auf Antrag der Versuchsleitung die Versuchsgemeinden und die Versuchseinheiten.

² Es besteht kein Anspruch auf Teilnahme am Schulversuch.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--8}

Die Versuchsleitung schliesst mit den Versuchsgemeinden eine Vereinbarung ab.

Anordnung

Befristung

Teilnahme

Versuchsbestimmungen

B. Allgemeine Aufgaben

c. Auswahl der Versuchsgemeinden

d. Vereinbarung

1.10.12-78

412.104

Verordnung über Schulversuche an der Volksschule

Begleitkommission
a. Wahl und Organisation

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--9}

¹ Der Bildungsrat wählt für die Dauer eines Schulversuchs eine Begleitkommission. Er achtet auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Interessengruppen.

² Ein Mitglied des Bildungsrates führt den Vorsitz.
³ Der Bildungsrat bestimmt die Geschäftsstelle.

b. Aufgaben

## § 10 — Die Begleitkommission {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--10}

a. berät den Bildungsrat insbesondere in fachlicher Hinsicht,
b. nimmt zuhanden des Bildungsrates Stellung zu den Berichten der Versuchsleitung,
c. erstattet Bildungsrat und Bildungsdirektion regelmässig Bericht über den Verlauf des Schulversuchs.

Evaluation

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--11}

Die Schulversuche werden durch eine verwaltungsunabhängige Institution evaluiert.

Schlussbericht

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--12}

Die Versuchsleitung erstellt nach Abschluss des Schulversuchs einen Schlussbericht. Die Bildungsdirektion veröffentlicht dessen Ergebnisse.

Drittmittel

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--13}

¹ Die finanzielle Unterstützung von Schulversuchen durch Dritte darf nicht mit Bedingungen verbunden werden. Dritte dürfen in der Schule nicht unangemessen für sich oder das von ihnen betriebene Geschäft werben.

² Zuwendungen von Dritten, deren Produkte mit den Zielen der Volksschule nicht vereinbar sind, oder deren Namen von der Allgemeinheit mit solchen Produkten in Verbindung gebracht werden, sind unzulässig.

Versuche an nichtstaatlichen Schulen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--14}

¹ Der Kanton kann Versuche an nichtstaatlichen Schulen finanziell und fachlich unterstützen, sofern sie für das öffentliche Bildungswesen von Interesse sind.

² Das Volksschulamt schliesst mit der Trägerschaft der nichtstaatlichen Schule eine Vereinbarung ab.²

Inkrafttreten

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_104--15}

Diese Verordnung tritt am 1. September 2007 in Kraft.

¹ OS 62, 245; Begründung siehe ABl 2007, 1329.
² Fassung gemäss RRB vom 9. Mai 2012 (OS 67, 213; ABl 2012, 1053). In Kraft seit 1. August 2012.