# Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

412.107.1


(vom 7. Oktober 2021)¹

Die Bildungsdirektion,

gestützt auf § 26 a Abs. 2 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³, § 18 a Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008⁴ und § 14 Abs. 3 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005²,

verfügt:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_107_1--1}

Diese Verordnung regelt die Aufsicht des Volksschulamtes Gegenstand (Amt) über die Spitalschulen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_107_1--2}

¹ Die Spitalschulen arbeiten mit dem Amt zusammen.

² Sie erteilen dem Amt die für die Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte und gewähren Einsicht insbesondere in

a. konzeptionelle Grundlagen,
b. die Berichterstattung über die Leistungserbringung,
c. die Unterlagen über die interne und externe Qualitätssicherung,
d. die Akten des Schulpersonals und die für die Beschulung massgebenden Informationen der Schülerakten.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_107_1--3}

¹ Die mit der Aufsicht betrauten Mitarbeitenden des Amtes und allfällige beauftragte Stellen können die Spitalschulen jederzeit besuchen und Einsicht in die erforderlichen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 nehmen.

² Das Amt überprüft im Rahmen der Aufsicht in der Regel alle zwei Jahre

a. die Voraussetzungen für die Bewilligung und die Beitragsberechtigung,
b. die Umsetzung des Rahmenkonzepts,
c. die wirtschaftliche und zweckgebundene Mittelverwendung.

³ Das Amt informiert die Spitalschule über die Ergebnisse der Überprüfung.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_107_1--4}

¹ Werden im Rahmen der Aufsicht Mängel entdeckt, kann das Amt den Spitalschulen Auflagen machen.

1. 1.22 - 115

412.107.1

Verordnung über die Aufsicht über die Spitalschulen

2 Das Amt kann den Staatsbeitrag kürzen oder die Betriebsbewilligung entziehen, insbesondere wenn

a. die Spitalschule die Einsicht in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen verweigert,
b. die Bewilligungsvorgaben nicht umgesetzt werden,
c. die Auflagen nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt werden oder
d. schwerwiegende Mängel vorliegen.

Inkrafttreten

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_107_1--5}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

1 OS 76, 603; Begründung siehe ABl 2021-10-29.
2 LS 412.100.
3 LS 413.21.
4 LS 413.31.