# Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

412.411


(vom 7. Dezember 2011)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 3 des Gesetzes über das Zentrum für Gehör und Sprache vom 11. Februar 2008 (Zentrumsgesetz)⁴,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--1}

Dieses Reglement regelt die Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses des Personals des Zentrums für Gehör und Sprache (Zentrum).

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--2}

Zum Lehrpersonal im Sinne von § 11 Abs. 2 des Zentrumsgesetzes gehören

a. die Lehrpersonen der Schule für Gehör und Sprache, der Teilintegrationsklassen und der integrierten Sonderschulung,
b. die Fachlehrpersonen,
c. die Angestellten des audiopädagogischen Dienstes Förderung und Frühförderung,
d. die pädagogischen Therapeutinnen und Therapeuten.

² Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses richtet sich nach den für das Staatspersonal geltenden Bestimmungen³.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--3}

Der Zentrumsrat legt auf Antrag der Geschäftsleitung Bestimmungen zur Rahmen-, Soll- und Regelarbeitszeit sowie zur Arbeit während der unterrichtsfreien Zeit fest.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--4}

Die Angestellten haben ihre Ferien grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich zu beziehen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--5}

Die Geschäftsleitung kann unter Vorbehalt der zwingenden Bestimmungen des Arbeitsrechts des Bundes für bestimmte Bereiche eine pauschale Anrechnung der Arbeitszeit vorsehen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--6}

Die Angestellten haben positive Arbeitszeitsaldi grundsätzlich während der Schulferien der Stadt Zürich mit Freizeit auszugleichen. Die Geschäftsleitung kann Ausnahmen bewilligen.

² Beim Lehrpersonal werden Mehrlektionen durch Lektionenbefreiung in späteren Semestern kompensiert.

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Personalreglement für das Zentrum für Gehör und Sprache

Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-412_411--7}

¹ Bei ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der vereinbarte Lohn während längstens eines Jahres zu 100% ausgerichtet. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als ein Jahr, erfolgt die Lohnfortzahlung gemäss den Bestimmungen des kantonalen Personalrechts.

² Das Zentrum schliesst eine Kranken- und Unfalltaggeldversicherung ab. Übersteigt das Taggeld den Lohn, wird es in diesem Umfang den Angestellten ausbezahlt.

¹ OS 66, 1016; Begründung siehe ABl 2011, 3630.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

³ LS 177.10 ff.

⁴ LS 412.41.