# Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

413.112.5

Reglement
über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen

(vom 15. Juni 2005)¹

Die Bildungsdirektion beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_112_5--1}

Dieser Erlass regelt die Entschädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der Abnahme und der Korrektur von Aufnahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturitätsschulen als Expertinnen und Experten sowie als Examinatorinnen und Examinatoren.

Geltungsbereich

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_112_5--2}

Die Vergütung von allfälligen Spesen richtet sich nach §§ 64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz².

Spesen

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_112_5--3}

³ Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt Fr. 70 pro Stunde (60 Minuten).

Höhe der Entschädigung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_112_5--4}

¹ Die Schulleitungen sind für die materielle Prüfung der auszuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.

Materielle Prüfung

² Sie können dazu Ausführungsbestimmungen erlassen.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_112_5--5}

¹ Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.

Inkrafttreten

² Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungsdirektion vom 10. April 1992 sowie die Verfügung des Amtes für Berufsbildung vom 18. September 1996 aufgehoben.

1.4.24 - 124

¹ OS 60, 269.
² LS 177.111.
³ Fassung gemäss Vfg. vom 16. November 2023 (OS 79, 22; ABl 2023-11-24). In Kraft seit 1. Februar 2024.