# Mittelschulgesetz (MSG) (Änderung)

413.21 / 413.31

# Mittelschulgesetz (MSG) und Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz (EG BBG)

(Änderung vom 27. Januar 2025; Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II)

Der Kantonsrat,

nach Einsichtnahme in die Anträge des Regierungsrates vom 20. September 2023¹ und der Kommission für Bildung und Kultur vom 9. Juli 2024²,

beschliesst:

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--I}

Das Mittelschulgesetz vom 13. Juni 1999 wird wie folgt geändert:

Auftrag

## § 2 — Die kantonalen Mittelschulen {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--2}

Ziff. 1 unverändert.

2. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Schülerinnen und Schüler und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts,

Ziff. 3 unverändert.

Bearbeitung von Personendaten

a. im

Allgemeinen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--4}

a. Abs. 1 unverändert.

² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über lit. a und b unverändert.

c. persönliche und soziale Verhältnisse und Lebensumstände, lit. c wird zu lit. d.

# C. Schulsozialarbeitende

## § 13 {#art_13 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--13}

a. ¹ Die Schulen sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit. Davon ausgenommen ist die Kantonale Maturitätsschule für Erwachsene.

413.21 / 413.31

² Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung und Beratung von einzelnen Schülerinnen und Schülern,
b. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Schülerinnen und Schülern, von Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
c. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
d. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und ausserschulische Vernetzung.

³ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

Gliederungstitel C–G werden zu Gliederungstiteln D–H.

## II. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--Ii}

Das Einführungsgesetz zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 wird wie folgt geändert:

## § 10 {#art_10 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--10}

a. Die Berufsfachschulen

Auftrag

a. bereiten die Lernenden gemäss den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Qualifikationsverfahren zum eidgenössischen Berufsattest oder zum eidgenössischen Fähigkeitszeugnis und auf die Berufsmaturität vor,
b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.

## § 14 {#art_14 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--14}

c. ¹ Die kantonalen Berufsfachschulen und die nichtkantonalen Berufsfachschulen mit Leistungsvereinbarung sorgen für ein Angebot an Schulsozialarbeit.

Schulsozialarbeitende

² Die Schulsozialarbeitenden erfüllen insbesondere folgende Aufgaben:
a. Unterstützung und Beratung von einzelnen Lernenden,
b. Unterstützung und Beratung von Gruppen von Lernenden, von Klassen oder von der Schulgemeinschaft,
c. Unterstützung und Beratung der Schulleitung und der Lehrpersonen namentlich bei der Förderung einer Schulkultur des gegenseitigen Respekts,
d. Stärkung der interdisziplinären Zusammenarbeit durch inner- und ausserschulische Vernetzung.

³ Die Verordnung regelt die Einzelheiten.

26.3.2026 - OS Band 81


# 413.21 / 413.31

## Berufsmaturität

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--25}

Abs. 1 unverändert.

² Die Berufsmaturitätsschulen

a. bereiten die Lernenden gemäß den bundesrechtlichen und kantonalen Vorgaben auf die Berufsmaturität vor,

b. fördern die körperliche, geistige, emotionale und soziale Entwicklung der Lernenden und sorgen für eine Schulkultur des gegenseitigen Respekts.

Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4.

## Kostenanteile

## § 36 {#art_36 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--36}

¹ Der Kanton leistet in der beruflichen Grundbildung Kostenanteile von 100% der ungedeckten anrechenbaren Aufwendungen an die von ihm beauftragten Berufsfachschulen und an den in seinem Auftrag durchgeführten Berufsmaturitätsunterricht.

² Unter Einrechnung der Beiträge des Bundes leistet der Kanton Kostenanteile bis zu 75% der anrechenbaren Aufwendungen für lit. a wird aufgehoben.

lit. b–e werden zu lit. a–d.

Abs. 3 unverändert.

## Subventionen

## § 37 {#art_37 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_21-2--37}

Abs. 1 unverändert.

² Übersteigt das nach Ausrichtung von Kostenanteilen verbleibende Defizit für Bildungsangebote gemäß § 36 Abs. 2 lit. a und b die zumutbare Eigenleistung des Bildungsanbieters, kann der Kanton das Defizit teilweise oder ganz übernehmen, wenn für das Angebot ein besonderes öffentliches Interesse besteht.

Abs. 3 unverändert.

Im Namen des Kantonsrates

Der Präsident: Jürg Sulser
Der Generalsekretär: Moritz von Wyss

413.21 / 413.31

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Änderungen vom 27. Januar 2025 des Mittelschulgesetzes und des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz (Schulsozialarbeit auf der Sekundarstufe II) wird auf den 1. April 2026 in Kraft gesetzt (ABl 2025-10-10).

24. September 2025

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatsschreiberin:
Martin Neukom
Kathrin Arioli

26.3.2026 - OS Band 81