# Mittelschulverordnung (MSV) (Änderung)

413.211

Mittelschulverordnung (MSV)

(Änderung vom 24. September 2025)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Mittelschulverordnung vom 26. Januar 2000 wird wie folgt geändert:

Neuer Gliederungstitel nach § 18:

4. Schulsozialarbeitende

Angebot und Umfang

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--18}

a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit.

² Pro 800 Schülerinnen und Schüler steht in der Regel eine Vollzeitstelle für das Angebot an Schulsozialarbeit zur Verfügung. Die Schulen überprüfen den Umfang des Angebots alle vier Jahre.

Freiwilligkeit

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--18}

b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Schülerinnen und Schüler zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 13 a Abs. 2 lit. b des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999¹ ist für die Schülerinnen und Schüler obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der übrigen obligatorischen Schulveranstaltungen stattfindet.

Schweigepflicht

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--18}

c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

² Minderjährige Schülerinnen und Schüler können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.

Aktenführung

## § 18 {#art_18 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--18}

d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.

Gliederungstitel 4.–8. werden zu Gliederungstiteln 5.–9.


Mittelschulverordnung (MSV)

413.211

## § 23 {#art_23 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--23}

¹ Als Entschuldigungsgründe gelten:

lit. a–c unverändert.
d. die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Abs. 2 unverändert.

## § 25 {#art_25 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--25}

¹ Als Dispensationsgründe gelten:

lit. a–g unverändert.
h. vorhersehbare Abwesenheiten im Zusammenhang mit der Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit.
Abs. 2 unverändert.

## § 26 {#art_26 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_211-2--26}

Abs. 1 und 2 unverändert.

³ Bis zur Volljährigkeit ist das Gesuch durch die Inhaberin oder den Inhaber der elterlichen Sorge oder andere Erziehungsberechtigte zu unterzeichnen. Gesuche um Entschuldigung einer Absenz gemäss § 23 Abs. 1 lit. d oder um Dispensation gemäss § 25 Abs. 1 lit. h können auch von den Schulsozialarbeitenden unterzeichnet werden.

b. Entschuldigungsgründe
b. Dispensationsgründe

Gesuch
a. Form

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Martin Neukom
Die Staatschreiberin: Kathrin Arioli

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Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).

26.3.2026 - OS Band 81