# Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

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# Reglement über das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich³

(vom 21. Juni 1988)¹

## I. — Allgemeine Bestimmungen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--1}

³ An der Kantonsschule Freudenberg in Zürich besteht eine Abteilung «Liceo artistico» (Kunstgymnasium), die vom Kanton Zürich geführt wird. Der italienische Staat beteiligt sich durch Entsendung von Lehrern und Zuteilung von Schulmaterial sowie im Rahmen der Budgetmöglichkeiten durch Weiterbildungskurse für die am Liceo tätigen Lehrkräfte oder durch finanzielle Beiträge an schuleigene Initiativen mit gleicher Zielsetzung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--2}

⁵ Das Liceo artistico führt in einem fünfjährigen zweisprachigen und bikulturellen Ausbildungsgang zum schweizerisch anerkannten Maturitätsabschluss des musischen Profils, welcher als Diplom einer italienischen fünfjährigen Maturità artistica anerkannt wird und zur Fortsetzung der Studien in Italien berechtigt. Der Maturitätsabschluss gibt Zugang zu sämtlichen Schweizer und italienischen Hochschulen und zu den italienischen Kunstakademien sowie auch zu den andern italienischen Schulen des tertiären Bildungsganges.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--3}

³ Für Bewerber, die italienische Schulen durchlaufen haben, wird die «Licenza di scuola media» vorausgesetzt. Für den Eintritt in die 1. Klasse setzt der Erziehungsrat die obere Altersgrenze fest.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--4}

Für den Eintritt in die 1. Klasse ist eine Aufnahmeprüfung zu bestehen, die in der Regel derjenigen an den übrigen Zürcher Mittelschulen desselben Typus entspricht. Es findet zusätzlich eine Eignungsprüfung im gestalterischen Bereich statt.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--5}

Der Erziehungsrat erlässt ein Aufnahme-, ein Promotions- und ein Maturitätsprüfungsreglement.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--6}

Es gilt die Schulordnung der Kantonsschulen.

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--7}

⁵ Der Erziehungsrat erlässt den Lehrplan im Einvernehmen mit den italienischen Behörden. Er richtet sich einerseits nach den Anforderungen des musischen Maturitätsprofils, andererseits nach den Anforderungen einer umfassenden Kunsterziehung im gestalterischen Bereich.

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## II. — Unterricht {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--Ii}

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--8}

⁵ Die mathematisch-naturwissenschaftlichen und die sprachlichen Fächer (ausgenommen Italienisch) werden in der Regel von Schweizer Mittelschullehrern erteilt. Bildnerisches Gestalten, Italienisch und Geschichte werden durch italienische und Schweizer Lehrer erteilt. Die italienischen Lehrer werden vom Erziehungsrat nach Rücksprache mit der Schulleitung bestätigt.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--9}

Unterrichtssprachen am Liceo artistico sind Deutsch und Italienisch. Jeder Lehrer kann sich in der Sprache, in der er nicht unterrichtet, verständigen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--10}

Das Schuljahr umfasst 39 Schulwochen. Zur Vertiefung des Kunstunterrichtes können Exkursionen, Arbeitswochen und Studienaufenthalte im Ausland stattfinden. Diese können von der Schulleitung auch während der Ferienzeit angesetzt und obligatorisch erklärt werden.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--11}

Für Schüler mit ungenügenden Kenntnissen in der ersten und zweiten Fremdsprache sind besondere Förderungsmassnahmen vorgesehen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--12}

Fächerübergreifender Unterricht und Projekte dienen der besseren Erreichung des Lehrzieles. Die Lehrer sind zur Zusammenarbeit verpflichtet. Wo nötig trifft der Schulleiter die erforderlichen Anordnungen.

## III. — Organe {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--Iii}

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--13}

⁵ Die Organe des Liceo artistico sind:

a) Aufsichtskommission;
b) Schulleitung;
c) Lehrerkonvent.

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# a) Aufsichtskommission

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--14}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico ist eine Subkommission der Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg. Für spezifische Belange ihrer Schule richtet sie ihre Anträge direkt an den Erziehungsrat. Anträge, die allgemeine Belange betreffen, gehen zuerst an die Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--15}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico besteht aus zehn Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

- dem Präsidenten und zwei Mitgliedern der Aufsichtskommission Freudenberg,
- dem Rektor der Kantonsschule Freudenberg,
- dem Schulleiter des Liceo artistico,
- zwei Fachleuten für die Kunsterziehung,
- zwei nicht dem Lehrerkonvent angehörenden Vertretern des Italienischen Generalkonsulates,
- einem Vertreter des Lehrerkonvents (mit beratender Stimme).

Präsident der Aufsichtskommission des Liceo artistico ist von Amtes wegen der Präsident der Aufsichtskommission der Kantonsschule Freudenberg.

Zur Behandlung besonderer Geschäfte kann die Aufsichtskommission des Liceo artistico Fachleute beziehen und Kommissionen bilden.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--16}

Die Aufsichtskommission des Liceo artistico versammelt sich auf schriftliche Einladung des Vorsitzenden, so oft es die Geschäfte erfordern, oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Drittel der Mitglieder.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--17}

Im besonderen kommen der Aufsichtskommission des Liceo artistico die folgenden Aufgaben zu:

a) Sie beaufsichtigt den Unterricht und die Führung der Schule;
b) Sie überwacht den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften, Verordnungen und Reglemente;
c) Sie erlässt die notwendigen Vorschriften und Weisungen, soweit diese in ihre Kompetenz fallen;
d) Sie unterstützt den Schulleiter in der Leitung der Schule;
e) Sie stellt Antrag an den Erziehungsrat für
- die Wahl des Schulleiters, der Hauptlehrer und der ständigen Lehrbeauftragten III und IV,

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- die Änderung des Lehrplans und der übrigen Erlasse für die Schule,
- die Schaffung und Aufhebung von Lehrstellen;

f) Sie erledigt Rekurse gegen Entscheide der Schulleitung und des Lehrerkonvents.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--18}

Für Sitzungen, Teilnahme an Prüfungen und Unterrichtsbesuche werden die Mitglieder entschädigt.

## b) Schulleitung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--19}

Der Schulleiter des Liceo artistico ist dem Rektor der Kantonsschule Freudenberg unterstellt. Er leitet die Schule in ihren spezifischen Belangen in selbständiger Verantwortung.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--20}

Der Schulleiter wird vom Regierungsrat auf Antrag des Erziehungsrates gewählt.

## § 21 — ⁴ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--21}

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--22}

Der Schulleitung steht ein eigenes zweisprachiges Sekretariat zur Verfügung.

## c) Lehrerkonvent

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--23}

Alle am Liceo artistico tätigen Lehrkräfte bilden den Lehrerkonvent. Der Rektor der Kantonsschule Freudenberg kann den Sitzungen des Konvents beiwohnen. Der Lehrerkonvent berät die Schulleitung, behandelt Probleme des Unterrichts, der Schülerschaft und der Lehrerschaft und stellt der Aufsichtskommission des Liceo artistico Anträge. Auf Einladung der Aufsichtskommission des Liceo artistico oder der Schulleitung hat er Vorschläge zu prüfen oder Gutachten abzugeben.

Der Konvent des Liceo artistico behandelt spezifische Geschäfte seiner Schule. Zur Behandlung allgemeiner Geschäfte tagt er gemeinsam mit dem Konvent der Kantonsschule Freudenberg.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--24}

Der Schulleiter führt den Vorsitz. Der Lehrerkonvent gibt sich – soweit erforderlich – ein Geschäftsreglement. Zur Behandlung wichtiger Geschäfte kann er Kommissionen bestellen.

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## d) Förderverein (Consiglio del Liceo artistico)

## § 25 — ⁶ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--25}

## IV. — Schülerschaft {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--Iv}

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--26}

Die Organisation der Schülerschaft wird durch die Schulordnung geregelt.

## V. — Schlussbestimmung {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--V}

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_228--27}

Dieses Reglement tritt sofort nach der Genehmigung² durch den Regierungsrat in Kraft.

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1. OS 50, 534.
2. Genehmigt am 30. November 1988.
3. Fassung gemäss ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai 1995.
4. Aufgehoben durch ERB vom 18. April 1995 (OS 53, 183). In Kraft seit 10. Mai 1995.
5. Fassung gemäss ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit 2. September 1998.
6. Aufgehoben durch ERB vom 11. August 1998 (OS 54, 705). In Kraft seit 2. September 1998.