# Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe

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# Reglement für die Aufnahme in die K+S-Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe⁶

(vom 8. Februar 2012)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 3 Abs. 2 und § 14 des Mittelschulgesetzes vom 13. Juni 1999³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_250_33--1}

Das Aufnahmeverfahren umfasst eine Aufnahmeprüfung und eine Eignungsabklärung.

Aufnahmeverfahren

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_250_33--2}

Aufnahmeprüfung und Probezeit richten sich nach den §§ 1–15 des Reglements für die Aufnahme in die Gymnasien mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarschule vom 13. Januar 2010⁴.

Aufnahmeprüfung und Probezeit

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_250_33--3}

¹ An die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Kandidatinnen und Kandidaten werden besondere Anforderungen gestellt.

Eignungsabklärung

² Die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) richtet sich nach §§ 18 lit. d und 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an die Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019⁵,⁶

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_250_33--4}

¹ Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in eine K+S-Klasse.⁶

Aufnahmeentscheid

² Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme aufgrund der Aufnahmeprüfung, der Eignungsabklärung und nach Massgabe der verfügbaren Plätze. Sie kann besondere Umstände angemessen berücksichtigen.

1.7.22 - 117

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Aufnahme in die K+S Klassen am Mathem.-Naturw. Gymn.

³ Schülerinnen und Schüler, welche die Aufnahmeprüfung gemäss § 2 bestanden haben, sind im Falle einer Abweisung berechtigt, in ein kantonales Gymnasium mit Anschluss an die 6. Klasse der Primarstufe einzutreten.

1. OS 67, 134; Begründung siehe ABl 2012, 259.
2. Inkrafttreten: 1. April 2012.
3. LS 413.21.
4. LS 413.250.1.
5. LS 413.250.2.
6. Fassung gemäss RRB vom 3. April 2019 (OS 74, 373; ABl 2019-04-12). In Kraft seit 1. August 2022 (OS 76, 270).