# Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich

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(vom 17. November 1999)¹

Der Bildungsrat beschliesst:

## A. Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--1}

¹¹ Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Zeitungsbereich Zeugnisperiode.

## B. Massgebliche Fächer

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--2}

¹⁰ Promotionsfächer im Untergymnasium sind die Fächer Deutsch, Französisch, Englisch, Latein, Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Informatik, Geschichte, Geographie, Bildnerisches Gestalten und Musik, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.

Promotionsfächer im Untergymnasium (9. und 10. Schuljahr)¹¹

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--3}

¹¹ Promotionsfächer im Obergymnasium sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäß den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995³ sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.¹⁰

Promotionsfächer im Obergymnasium (11. bis 15. Schuljahr)¹¹

² Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

³ Werden im Schwerpunktfach «Biologie und Chemie» die Teilfächer einzeln unterrichtet, so zählen sie je einzeln als Promotionsfach.

⁴ Solange Bildnerisches Gestalten und Musik gleichzeitig im Grundlagenfach unterrichtet werden, zählt für die Promotion das gerundete Mittel aus beiden Noten. Ergibt das Mittel eine Viertelnote, so ist diese auf die nächste ganze oder halbe Note aufzurunden.⁷

⁵ Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Schwerpunkt- oder Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--4}

⁵ Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Zeugnis aufgeführt.

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Promotionsreglement für die K+S Klassen

## C. Beurteilung der Leistungen

Zeugnis

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--5}

¹¹ ¹ Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

² Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.

³ Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.

Noten

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--6}

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsbeurteilung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--7}

¹ Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

² Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

## D. Promotionsentscheide

Entscheid

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--8}

¹¹ Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Bedingungen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--9}

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,¹¹

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht grösser ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben und

b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Promotionsreglement für die K+S Klassen

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--10}

¹¹ ¹ Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

a. sich im Untergymnasium befinden und bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
b. am Ende des 10. Schuljahres provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters der K+S Ausbildung die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,
c. sie im Obergymnasium bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
d. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen.

² Eine provisorische Promotion am Ende des 10. Schuljahres zählt als Provisorium im Untergymnasium.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--11}

⁸ ¹ Die Schulleitung überprüft die musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Fähigkeiten der Schülerinnen und Schüler regelmäßig.

² Im 2. Semester des 10. Schuljahres richtet sich die Abklärung dieser Fähigkeiten (Eignungsabklärung) nach § 26 der Verordnung über die Aufnahme in die Maturitätsschulen im Anschluss an Sekundarstufe und nach Abschluss der beruflichen Grundbildung vom 3. April 2019⁴.¹¹

³ Wer die Zusatzqualifikation im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich verliert, weil er die ausserschulische Laufbahn abbricht, die vereinbarten Ausbildungsstrukturen nicht einhält oder die ausserschulischen Bedingungen im musikalischen, sportlichen oder tänzerischen Bereich nicht mehr erfüllt, hat keinen Anspruch mehr auf den Besuch einer K+S Klasse. Für den Übertritt in eine Klasse auf vergleichbarer Jahrgangsstufe an einem anderen kantonalen Gymnasium ist der aktuelle Promotionsstand massgebend.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--12}

¹¹ Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des 13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des 14. Schuljahres nicht promoviert werden.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--13}

¹ Wer erstmals nicht promoviert wird, wird einmal zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

Provisorische Promotion und Nichtpromotion

Verlust der Zusatzqualifikation

Letzte Promotions-termine

Repetition

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2 Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden.9. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
3 Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Abs. 2.

# E. Besondere Bestimmungen

Besondere Fälle § 14. In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 13 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Austauschaufenthalt § 15. Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat besondere Bestimmungen.

Überspringen einer Klasse § 16. Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

# F. Rechtsmittel

Rekurs § 17.5 Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz² des Kantons Zürich.

# G. Übergangsbestimmung¹¹

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--18}

¹¹ Für Schülerinnen und Schüler, die das Obergymnasium vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für die K+S Klassen am Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Gymnasium Rämibühl Zürich in der Fassung vom 12. April 2012.

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## § 19 — ¹² {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_15--19}

1 OS 63, 439.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 LS 413.250.2.
5 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 443). In Kraft seit 18. August 2008.
6 Obsolet.
7 Eingefügt durch Beschluss des Bildungsrates vom 12. April 2012 (OS 67, 192; AB1 2012, 851). In Kraft seit 20. August 2012.
8 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 12. April 2012 (OS 67, 192; AB1 2012, 851). In Kraft seit 20. August 2012.
9 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Aufnahmeprüfung aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in eine erste K+S Klasse des MNG Rämibühl eintreten, werden Repetitionen gemäss § 13 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.
10 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 94; AB1 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
11 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 274; AB1 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
12 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 274; AB1 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.

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