# Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich

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(vom 11. August 1998)¹

## A. Geltungsbereich

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--1}

⁹ Diese Bestimmungen gelten für die Promotion am Ende einer Geltungsbereich Zeugnisperiode.

## B. Massgebliche Fächer

## § 2 — ⁸ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--2}

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--3}

¹ Promotionsfächer sind die Grundlagen-, Schwerpunkt- und Ergänzungsfächer gemäß den Bestimmungen des Bundesrates und der EDK über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen vom 16. Januar/15. Februar 1995³ sowie die Fächer Informatik und Einführung in Wirtschaft und Recht, soweit sie in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden.⁷

² Für die Promotion zählt jedes Promotionsfach einfach.

³ Wird in einer Zeugnisperiode das gleiche Fach sowohl als Grundlagenfach wie auch als Ergänzungsfach erteilt, so sind im Zeugnis die Noten für beide Bereiche getrennt auszuweisen; für die Promotion zählt das Mittel aus beiden Noten.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--4}

⁴ Die Noten für nicht promotionsrelevante Fächer werden im Weitere Fächer Zeugnis aufgeführt.

## C. Beurteilung der Leistungen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--5}

⁹ ¹ Die Schülerinnen und Schüler erhalten mit Ausnahme der Zeugnis letzten beiden Schuljahre vor den Maturitätsprüfungen für jedes Semester der Ausbildung ein Zeugnis über ihre Leistungen.

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Liceo artistico – Promotionsreglement

2 Sie erhalten in den letzten beiden Schuljahren auf Ende des Schuljahres ein Jahreszeugnis. Im Sinne einer Standortbestimmung wird ihnen auf Ende des ersten Semesters des zweitletzten Schuljahres sowie auf Ende des Kalenderjahres des letzten Schuljahres eine schriftliche Zwischenbeurteilung ihrer Leistungen in ganzen und halben Noten ausgestellt.

3 Für Maturitätsfächer, die im zweitletzten Schuljahr in beiden Semestern und im letzten Schuljahr in einem Semester unterrichtet werden, wird die Leistung für das zweite Semester des zweitletzten Schuljahres gesondert ausgewiesen.

Noten

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--6}

Die Leistungen in den einzelnen Fächern werden mit ganzen und halben Noten bewertet. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

Leistungsbeurteilung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--7}

¹ Bei der Beurteilung der Leistungen ist neben den schriftlichen Arbeiten auch die mündliche Leistung angemessen zu berücksichtigen.

² Die Lehrperson informiert die Klasse rechtzeitig über die Art der Leistungsbeurteilung im betreffenden Fach.

## D. Promotionsentscheide

Entscheid

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--8}

⁹ Der Klassenkonvent entscheidet jeweils am Ende einer Zeugnisperiode, letztmals ein Jahr vor der Maturität, über die Promotion.

Bedingungen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--9}

Die Bedingungen für die Promotion sind erfüllt, wenn in allen Promotionsfächern, die in der betreffenden Zeugnisperiode unterrichtet werden,⁹

a. die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht größer ist als die Summe aller Notenabweichungen von 4 nach oben
und
b. nicht mehr als drei Noten unter 4 erteilt werden.

Provisorische Promotion und Nichtpromotion

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--10}

⁹ Schülerinnen und Schüler werden am Ende einer Zeugnisperiode provisorisch promoviert oder nicht promoviert, wenn sie die Bedingungen für die Promotion nach § 9 nicht erfüllen. Sie werden nicht promoviert, wenn sie

a. am Ende des Untergymnasiums (10. Schuljahres) provisorisch promoviert wurden und am Ende des darauffolgenden Semesters am Liceo artistico die Promotionsbedingungen erneut nicht erfüllen,

Liceo artistico – Promotionsreglement
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b. am Liceo artistico bereits einmal provisorisch promoviert wurden,
c. die Promotionsbedingungen am Ende des 14. Schuljahres nicht erfüllen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--11}

⁹ Schülerinnen und Schüler können letztmals am Ende des 13. Schuljahres provisorisch promoviert und letztmals am Ende des 14. Schuljahres nicht promoviert werden.

Letzte
Promotions-
termine

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--12}

¹ Wer erstmals nicht promoviert wird, wird zu einer Repetition in der nächsttieferen Klassenstufe zugelassen.

Repetition

² Während der ganzen Mittelschulzeit kann nur einmal repetiert werden⁶. Dies gilt auch, wenn eine Schülerin oder ein Schüler eine Klasse freiwillig wiederholt.
³ Eine Wiederholung im Anschluss an eine nicht bestandene Maturitätsprüfung zählt nicht als Repetition im Sinne von Absatz 2.

# E. Besondere Bestimmungen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--13}

In besonderen Fällen kann der Klassenkonvent zugunsten der Schülerin oder des Schülers von §§ 9 bis 12 dieser Promotionsbestimmungen abweichen.

Besondere Fälle

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--14}

Für den Wiedereintritt von Schülerinnen und Schülern, die nach einem von der Schule bewilligten Austauschaufenthalt an die Schule zurückkehren, erlässt der Bildungsrat⁵ besondere Bestimmungen.

Austauschaufenthalt

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--15}

Das Überspringen einer Klasse ist in Ausnahmefällen, spätestens zwei Jahre vor Abschluss der Mittelschulzeit, mit Bewilligung des Klassenkonvents zulässig. Die Aufnahme in die höhere Klasse erfolgt provisorisch; das Provisorium wird nicht an die Zahl der Provisorien gemäss § 10 angerechnet.

Überspringen einer Klasse

# F. Rechtsmittel

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--16}

⁴ Entscheide gegen eine provisorische Promotion oder Nichtpromotion unterliegen dem Rekurs an die Bildungsdirektion. Die Rekursfrist und das Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz² des Kantons Zürich.

Rekurs

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Liceo artistico – Promotionsreglement

## G. Übergangsbestimmung⁹

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--17}

⁹ Für Schülerinnen und Schüler, die das Liceo artistico vor dem Schuljahr 2022/2023 begonnen haben, gilt das Promotionsreglement für das schweizerisch-italienische Liceo artistico (Kunstgymnasium) Zürich in der Fassung vom 30. August 2010.

## § 18 — ¹⁰ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_251_8--18}

1 OS 54, 821.
2 LS 175.2.
3 LS 410.5.
4 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 26. Mai 2008 (OS 63, 449). In Kraft seit 18. August 2008.
5 Obsolet.
6 Bei Schülerinnen und Schülern, die ohne Prüfung in den sprachlichen Fächern und Mathematik aus einem kantonalzürcherischen oder entsprechenden Gymnasium in die 1. Klasse des Liceo artistico eintreten, werden Repetitionen gemäss § 12 berücksichtigt. Wer – sofern die Möglichkeit dazu besteht – eine Aufnahmeprüfung und die Probezeit absolviert, kann ohne Anrechnung einer früheren Repetition eintreten.
7 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 96; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
8 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 25. August 2021 (OS 77, 96; ABl 2021-09-03). In Kraft seit 1. August 2022.
9 Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.
10 Aufgehoben durch Beschluss des Bildungsrates vom 14. März 2022 (OS 77, 280; ABl 2022-03-25). In Kraft seit 1. August 2022.