# Verordnung zum EG BBG (VEG BBG) (Änderung)

413.311

Verordnung zum EG BBG (VEG BBG)

(Änderung vom 24. September 2025)

Der Regierungsrat beschliesst:

Die Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009 wird wie folgt geändert:

Neuer Gliederungstitel nach § 27:

## D. Schulsozialarbeitende

### Angebot

## § 27 {#art_27 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311-2--27}

a. ¹ Die Schulen gewährleisten das Angebot an Schulsozialarbeit durch den Einsatz von Fachpersonen der Sozialen Arbeit. Das Angebot kann durch den Einsatz von Lehrpersonen mit Zusatzausbildung ergänzt werden.

² Zur Sicherstellung des Angebots können sich die Schulen zusammenschliessen.

### Freiwilligkeit

## § 27 {#art_27 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311-2--27}

b. ¹ Die Nutzung des Angebots an Schulsozialarbeit ist freiwillig.

² Die Klassenlehrperson oder die Schulleitung kann Lernende zu einem Informationsgespräch mit der oder dem Schulsozialarbeitenden anmelden.

³ Die Teilnahme am Angebot gemäss § 14 c Abs. 2 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008¹ ist für die Lernenden obligatorisch, wenn es während der Unterrichtszeiten oder der von der Schulleitung für obligatorisch erklärten Schulanlässe stattfindet.

### Schweigepflicht

## § 27 {#art_27 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311-2--27}

c. ¹ Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet, über vertrauliche Informationen, die ihnen bei der Ausübung ihrer Funktion zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit zu bewahren.

² Minderjährige Lernende können die Schulsozialarbeitenden ohne Zustimmung der Inhaberin oder des Inhabers der elterlichen Sorge oder anderer Erziehungsberechtigter von der Schweigepflicht entbinden.


VEG BBG
413.311

## § 27 {#art_27 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311-2--27}

d. Die Schulsozialarbeitenden führen die Akten elektronisch.

Gliederungstitel D.-F. werden zu Gliederungstiteln E.-G.

Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Die Staatschreiberin:
Martin Neukom Kathrin Arioli

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Rechtskraft und Inkrafttreten

Diese Änderung ist rechtskräftig und tritt am 1. April 2026 in Kraft (ABl 2025-10-10).

1 LS 413.31.
26.3.2026 - OS Band 81