# Verordnung über die Zulassungsvoraussetzungen und die Abschlussbeurteilung der Berufsvorbereitungsjahre (ZABV)

413.311.1


(vom 13. Mai 2024)¹,²

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. a und c des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Berufsbildung vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,

beschliesst:

# A. Zulassung

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--1}

Personen mit individuellen Bildungsdefiziten werden nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit

a. zum schulischen, praktischen oder betrieblichen Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn der Eintritt spätestens im Schuljahr nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit erfolgt,
b. zum integrationsorientierten Angebot der Berufsvorbereitungsjahre zugelassen, wenn sie das 21. Altersjahr am 31. Juli des Eintrittsjahres noch nicht vollendet haben.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--2}

¹ Bewerberinnen und Bewerber für ein Angebot der Berufsvorbereitungsjahre reichen ihr Aufnahmegesuch bei der von der Wohnsitzgemeinde bezeichneten anbietenden Organisation gemäss § 9 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009⁴ ein.

² Auf Antrag der anbietenden Organisation kann das Mittelschul- und Berufsbildungsamt in begründeten Fällen die Zulassung von Personen genehmigen, welche die Voraussetzungen gemäß § 1 nicht erfüllen.

Voraussetzungen

Aufnahmegesuch

1.10.24 - 126

413.311.1 Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV)

## B. Abschlussbeurteilung

### Zeugnis

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--3}

¹ Die Abschlussbeurteilung erfolgt in der Form eines Zeugnisses und umfasst die Beurteilung

a. der fachlichen Kompetenzen,
b. der überfachlichen Kompetenzen,
c. allfälliger weiterer Kompetenzen.

² Die Kompetenzen im Bereich der beruflichen Orientierung werden mit «nicht benotet» ausgewiesen.

³ Einzelne Noten, individuelle Lernleistungen und auffällige Veränderungen in den Leistungen können im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» näher begründet werden. Zusätzliche Unterstützungsmaßnahmen und Massnahmen zum Nachteilsausgleich werden im Zeugnis nicht vermerkt.

### Fachliche Kompetenzen

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--4}

Die Beurteilung der fachlichen Kompetenzen wird mit den Noten 6–1 ausgedrückt: 6 = sehr gut, 5 = gut, 4 = genügend, 3 = ungenügend, 2 = schwach, 1 = sehr schwach. Zur besseren Abstufung der Bewertung über die Leistungen der Lernenden in den einzelnen Fächern können Halbnoten verwendet werden. Andere Notenbezeichnungen sind unzulässig.

### Überfachliche Kompetenzen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--5}

¹ Die überfachlichen Kompetenzen werden in folgende Bereiche aufgeteilt:

a. Selbstkompetenz,
b. Sozialkompetenz,
c. Methodenkompetenzen.

² Die Beurteilung der Gesamtleistung in den einzelnen Bereichen erfolgt in vier Abstufungen: «sehr gut», «gut», «genügend», «ungenügend».

### Verzicht auf Beurteilung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--6}

¹ Ist eine Beurteilung der fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen aus besonderen Gründen nicht möglich, kann darauf verzichtet werden. Der Verzicht wird im Zeugnis unter der Rubrik «Bemerkungen» begründet.

² Werden Lernziele in den fachlichen oder überfachlichen Kompetenzen angepasst, kann auf die Beurteilung der entsprechenden Kompetenzen verzichtet werden. Die angepassten Lernziele werden in einem Lernbericht beurteilt.

Zulassungsvoraussetzungen und Abschlussbeurteilung (ZABV) 413.311.1

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_1--7}

Die Schule stellt jeweils auf Semesterende ein Zeugnis aus. Termine

1.10.24 - 126

1. OS 79, 221: Begründung siehe ABl 2024-05-17.
2. Inkrafttreten: 1. August 2024.
3. LS 413.31.
4. LS 413.311.