# Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)

413.311.5

# Verordnung über die Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren (ALBV)⁵

(vom 16. Juni 2014)¹,²

Der Bildungsrat,

gestützt auf § 7 Abs. 1 lit. b des Einführungsgesetzes zum Berufsbildungsgesetz vom 14. Januar 2008 (EG BBG)³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--1}

⁵ Lehrpersonen, die berufskundliche Fächer unterrichten, verfügen über:

a. eine berufliche Grundbildung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis sowie über einen Abschluss der höheren Berufsbildung auf dem Gebiet, in dem sie unterrichten,
b. mindestens zwei Jahre berufliche Praxis im Lehrgebiet,
c. mindestens zwei Jahre Erfahrung in der betrieblichen Ausbildung von Lernenden,
d. eine berufspädagogische Bildung im Umfang von:
1. mindestens 20 ECTS-Kreditpunkten bzw. 600 Lernstunden bei hauptamtlicher Tätigkeit,
2. mindestens 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden bei nebenamtlicher Tätigkeit.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--2}

Lehrpersonen für den allgemeinbildenden Unterricht verfügen mindestens über eine Zulassung zum Schuldienst für die Sekundarstufe I gemäss den gesetzlichen Bestimmungen über die Lehrerbildung.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--3}

⁵ Lehrpersonen, die berufliche Orientierung unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 1 oder § 2 über eine Zusatzqualifikation im Bereich «Berufliche Orientierung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--4}

Lehrpersonen, welche im integrationsorientierten Angebot das Fach Deutsch unterrichten, verfügen neben einer Qualifikation gemäss § 2 über einen Abschluss eines zertifizierten Lehrganges in Deutsch als Zweitsprache im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

Berufskundlicher Unterricht

Allgemeinbildender Unterricht

Zusatzqualifikationen
a. Berufliche Orientierung
b. Deutsch als Zweitsprache⁵

1.10.24 - 126

413.311.5 Anforderungen an Lehrpersonen in Berufsvorbereitungsjahren

Zusätzliche Begleitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--5}

Personen, welche die zusätzliche Begleitung gemäss § 8 der Verordnung zum EG BBG vom 8. Juli 2009⁴ durchführen, verfügen über eine Zusatzausbildung mit dem Schwerpunkt «Fachkundige individuelle Begleitung» im Umfang von 10 ECTS-Kreditpunkten bzw. 300 Lernstunden.

Ausnahmen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--6}

¹ Erfüllt eine Person die Anforderungen gemäss §§ 1–5 nicht, darf sie nur mit Zustimmung des Mittelschul- und Berufsbildungsamtes (Amt) eingesetzt werden.

² Das Amt entscheidet, ob fehlende Qualifikationen nachzuholen sind.

³ Nachqualifikationen gemäss Abs. 2 sind innerhalb von fünf Jahren nach der Zulassung zum Unterricht nachzuholen und dem Amt zu belegen.

Schlussbestimmung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_311_5--7}

Lehrpersonen, welche vor dem Inkrafttreten dieses Reglements vom Amt für den Unterricht zugelassen wurden, unterstehen in denjenigen Fächern, auf die sich die Zulassung bezieht, nicht diesem Reglement.

¹ OS 69, 333; Begründung siehe ABI 2014-07-04.
² Inkrafttreten: 18. August 2014.
³ LS 413.31.
⁴ LS 413.311.
⁵ Fassung gemäss Beschluss des Bildungsrates vom 13. Mai 2024 (OS 79, 224; ABI 2024-05-17). In Kraft seit 1. August 2024.