# Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

413.51


(vom 30. Januar 2002)¹

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_51--1}

Der Kanton führt in der Grundausbildung die folgenden Schulen:

a) Krankenpflegeschule am Kantonsspital Winterthur (KSW),
b) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK),
c) Schule für Gesundheits- und Krankenpflege an der Psychiatrischen Klinik Rheinau,
d) Hebammenschule am Universitätsspital Zürich,
e) Schule für Physiotherapie am Universitätsspital Zürich,
f) Schule für medizinisch-technische Radiologie am Universitätsspital Zürich (MTRA),
g) Schule für Ernährungsberatung am Universitätsspital Zürich,
h) Schule für technische Operationsassistentinnen am Universitätsspital Zürich (TOA),
i)² Schule für medizinische Laborantinnen und Laboranten.

Die Schulen unterstehen der Aufsicht der Bildungsdirektion. Die Leitung der Schulen richtet sich nach ihrem Organisationsstatut.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_51--2}

Die Weiter- und Fortbildung ist Aufgabe der Spitäler. Sie untersteht der Aufsicht der Gesundheitsdirektion.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_51--3}

Die Bildungsdirektion und die Gesundheitsdirektion regeln die Zusammenarbeit zwischen den Schulen und den Spitätern.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_51--4}

³ Der Kanton Zürich führt eine Zentrale Zulassungsstelle. Diese führt Eignungsabklärungen für die Aufnahme in staatliche und staatsbeitragsberechtigte Schulen im Gesundheitswesen durch.

Die Bildungsdirektion regelt die Einzelheiten. Sie kann die Durchführung von Eignungsabklärungen an Institutionen im Gesundheitswesen delegieren.

Kantonale Schulen
Weiter- und Fortbildung
Zusammenarbeit
Eignungsabklärungen

1.4.05 - 48

413.51

Verordnung über die Schulen im Gesundheitswesen

Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_51--5}

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft.

Die bisherigen Ausführungserlasse (wie Reglemente, Schulordnungen und Promotionsbestimmungen) sind bis auf weiteres anwendbar, wobei an Stelle der Gesundheitsdirektion neu die Bildungsdirektion zuständig ist.

1 OS 57, 141.
2 Eingefügt durch RRB vom 23. Juli 2003 (OS 58, 185). In Kraft seit Beginn des Schuljahres 2003/2004 (18. August 2003).
3 Eingefügt durch RRB vom 2. Februar 2005 (OS 60, 64). In Kraft seit 1. März 2005.