# Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich

413.541


(vom 19. März 2008)¹

Die Bildungsdirektion verordnet:

## A. Allgemeines

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--1}

³ ¹ Die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF dauert

Ausbildungsdauer

a. im Vollzeit-Studiengang drei Jahre,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang höchstens vier Jahre.

² Der Vollzeit-Studiengang besteht je Ausbildungsjahr aus einem Semester im Lernbereich Schule und einem Semester im Lernbereich Praxis. Der berufsbegleitende Bildungsgang besteht aus Modulen in denselben Lernbereichen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--2}

Die Semester im Lernbereich Schule gliedern sich in Basis-, Arbeitsfeld-, Festigungs- und Erweiterungsmodule. Die Semester im Lernbereich Praxis bestehen aus jeweils einem Praktikum.

Lernbereiche

## B. Promotion

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--3}

¹ Jedes Semester bzw. jedes Modul wird mit einer Promotion abgeschlossen.³

Allgemeine Promotionsbestimmungen

² Die Beurteilung beruht auf den zu erreichenden Kompetenzen gemäß dem Rahmenlehrplan für den Bildungsgang zur diplomierten Pflegefachfrau HF / zum diplomierten Pflegefachmann HF der Nationalen Dach-Organisation der Arbeitswelt Gesundheit (OdA Santé). Die Kriterien werden den Studierenden vorgängig bekannt gegeben.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--4}

Die Beurteilung der Leistungen beruht auf folgender Bewertungsskala:

Bewertungsmaßstab

A: hervorragend
B: sehr gut
C: gut

1.1.12-75

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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF

D: befriedigend
E: ausreichend
F: nicht bestanden

**Qualifikationsbereich Schule**

## § 5 — ³ ¹ Die Qualifikation im Lernbereich Schule erfolgt {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--5}

a. im Vollzeit-Studiengang durch den Abschluss aller Module des Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang durch den Abschluss aller Module.

² Die Schulleitung kann Präsenzverpflichtungen festlegen.

**Qualifikation im Lernbereich Praxis**

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--6}

³ ¹ Die Qualifikation im Lernbereich Praxis erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts

a. im Vollzeit-Studiengang am Ende des Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang in der Mitte und am Ende der Ausbildung.

² Der Bericht wird anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution erstellt.

## C. Promotionsentscheide

**Promotionsbedingungen**

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--7}

Voraussetzungen für die Promotion sind genügende Qualifikationen in allen Modulen gemäß den §§ 4 ff.

**Nachholen nicht abgelegter Prüfungen oder schriftlicher Arbeiten**

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--8}

Wegen entschuldigter Abwesenheit nicht abgelegte Prüfungen oder schriftliche Arbeiten gemäß § 5 sind an einem von der Schulleitung festzusetzenden Termin nachzuholen.

**Wiederholen von Semestern und Modulen**

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--9}

³ ¹ Jeder Modulabschluss nach § 5 kann einmal wiederholt werden. Werden die Promotionsbedingungen nicht erfüllt, ist das Semester bzw. das Modul zu wiederholen.

² Jedes Semester bzw. jedes Modul kann einmal wiederholt werden.

**Unregelmäßigkeiten**

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--10}

Wer unentschuldigt nicht zu einer Prüfung erscheint, die Prüfung ohne zwingenden Grund nicht vollständig ablegt oder unerlaubte Hilfsmittel verwendet, hat die Prüfung nicht bestanden.

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF
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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--11}

Das Ausbildungsverhältnis wird aufgelöst, wenn die Promotionsbedingungen auch nach Wiederholung nicht erfüllt werden.

Auflösung des Ausbildungsverhältnisses

# D. Abschlussbeurteilung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--12}

¹ Die Zulassung zur Diplomprüfung setzt voraus:³ Diplomprüfung

a. im Vollzeit-Studiengang den Abschluss des fünften Semesters,
b. im berufsbegleitenden Bildungsgang den Abschluss aller schulischen und praktischen Module bis und mit der letzten Praxisqualifikation.

² Die Diplomprüfung setzt sich wie folgt zusammen:

a. Diplomarbeit,
b. Fachgespräch,
c. Praktikumsqualifikation.

³ Die Beurteilung der Diplomprüfung erfolgt in Anwendung des Bewertungsmassstabes gemäß § 4.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--13}

¹ Die Diplomarbeit bildet den theoretischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie ein komplexes Pflegethema umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können. Diplomarbeit

² Die Arbeit orientiert sich an konkreten und überprüfbaren Kriterien, die den Studierenden vorgängig bekannt gegeben werden. Die Bewertung obliegt der Schule.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--14}

¹ Anhand des Fachgesprächs zeigen die Studierenden auf, dass sie Fachthemen vernetzen und den Zusammenhang zwischen den Arbeitsfeldern herstellen können. Fachgespräch

² Das Fachgespräch dauert 30 Minuten und wird von mindestens je einer Expertin oder einem Experten der Schule und einer Praktikums- oder Anstellungsinstitution durchgeführt. Diese bewerten einvernehmlich und protokollieren ihren Entscheid. Wird keine Einigung erzielt, entscheidet die Rektorin oder der Rektor.³

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--15}

¹ Die Praktikumsqualifikation im letzten Praxisinsatz bildet den praktischen Abschluss des Studiums. Die Studierenden erbringen den Nachweis, dass sie komplexe Pflegesituationen umfassend bearbeiten und eigene Erfahrungen einbringen können. Praktikumsqualifikation

² Die Qualifikation erfolgt in Form eines schriftlichen Berichts anhand eines konkreten und überprüfbaren Kompetenzenkatalogs durch die jeweiligen Bezugspersonen der Studierenden und in der Verantwortung der Praktikums- oder Anstellungsinstitution.³

1.1.12-75

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Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF

Wiederholung der Diplomprüfung

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--16}

¹ Sind Diplomarbeit und/oder Fachgespräch ungenügend, können sie einmal wiederholt werden.

² Wird das Abschlusspraktikum bzw. die Abschlusspraxisqualifikation als ungenügend beurteilt, kann es bzw. sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden.³

Unregelmäßigkeiten

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--17}

Im Falle von Unregelmäßigkeiten an der Diplomprüfung gilt § 10 sinngemäss.

Diplomausweise

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--18}

Das Diplom wird von der Schule ausgestellt.

E. Promotionskommission

Zuständigkeit

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--19}

Die Promotionskommission entscheidet über alle Fragen der Promotion, insbesondere über die Wiederholung von Modulen bzw. Lernbereichen, sowie über das Bestehen der Diplomprüfung.

Zusammensetzung

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--20}

¹ Die Promotionskommission umfasst drei bis fünf Mitglieder. Ihr gehören in der Regel an:

a. die Schulleitung,
b. mindestens eine Fachperson des Bereichs Pädagogik,
c. mindestens eine Vertretung einer Praktikumsinstitution.
² Die Promotionskommission konstituiert sich selber.
³ Ihre Mitglieder werden gemäss den kantonalen Ansätzen entschädigt.

Sitzungen

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--21}

Die Promotionskommission tritt nach Bedarf zusammen. Die Schulleitung legt die Sitzungsdaten fest.

Beschlüsse

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--22}

¹ Die Mitglieder der Promotionskommission haben Antrags- und Stimmrecht. Sie sind zur Stimmabgabe verpflichtet.

² Die Promotionskommission ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. Sie fasst ihre Beschlüsse mit dem einfachen Mehr der Stimmen. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
³ Die Präsidentin oder der Präsident kann die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg anordnen. Für einen Zirkularbeschluss ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich.
⁴ Die Promotionskommission legt fest, in welcher Form über Beschlüsse informiert wird.

Protokoll

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--23}

¹ Über die Sitzungen wird ein Protokoll geführt, das insbesondere die Beschlüsse enthält.

Promotionsordnung – Pflegefachfrau HF / Pflegefachmann HF 413.541

² Das Protokoll wird der Präsidentin oder dem Präsidenten der Fachschulkommission zugestellt.

## F. Rechtsmittel und Inkrafttreten

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--24}

¹ Gegen Entscheide der Promotionskommission kann nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung Einsprache erhoben werden.

Rechtsmittel

² Einspracheentscheide der Promotionskommission können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes² innert 30 Tagen seit der Mitteilung der Anordnung bei der Bildungsdirektion angefochten werden.

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--25}

Diese Promotionsordnung tritt am 1. März 2008 in Kraft. Sie ersetzt für neue Diplomausbildungsgänge ab Frühling 2008 die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.

Inkrafttreten

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-413_541--26}

Für Studierende, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten dieser Promotionsordnung begonnen haben, gilt bis zum Abschluss der Ausbildung die Promotionsordnung für die Diplomausbildung zur Pflegefachfrau HF oder zum Pflegefachmann HF am Zentrum für Ausbildung im Gesundheitswesen Kanton Zürich vom 15. August 2006.

Übergangsbestimmung

1. 1. 12 - 75

¹ OS 63, 154.
² LS 175.2.
³ Fassung gemäss B vom 20. Oktober 2011 (OS 66, 923; AB1 2011, 3246). In Kraft seit 1. September 2011.