# Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)

414.102

# Finanzverordnung der Zürcher Fachhochschulen (FVF)⁷

(vom 13. Dezember 2011)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf §§ 6, 29 und 33 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)³,

beschliesst:

# 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--1}

⁷ Diese Verordnung gilt für die staatlichen Hochschulen gemäss Geltungsbereich § 3 Abs. 1 lit. a–c FaHG³.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--2}

Die Rektorin oder der Rektor kann im Rahmen des Gesetzes ihre bzw. seine Zuständigkeiten ganz oder teilweise an nachgeordnete Stellen delegieren. Delegation von Zuständigkeiten

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--3}

Die Rektorenkonferenz sorgt für die Koordination, wo gemeinsame Regelungen getroffen werden können. Koordination

# 2. Abschnitt: Rechnungswesen

## A. Allgemeines

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--4}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor führt im Auftrag der Rektorin oder des Rektors das Rechnungswesen und das interne Kontrollsystem. Zuständigkeit

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--5}

Die Hochschulen können einen eigenen Kontenplan bewirtschaften, sofern er in den kantonalen Kontenplan überführbar ist. Buchführung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--6}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor entscheidet in Absprache mit der Finanzverwaltung der Finanzdirektion über die Eröffnung von Konti der Hochschulen. Kontoeröffnung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--7}

Die Aktivierungsgrenze bei immateriellen Gütern beträgt Immaterialie F. 50000. Güter

1.10.24 - 126

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## B. Kostenrechnung und Kostenumlage

Kostenrechnung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--8}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor regelt die Kostenrechnung und orientiert sich dabei an den schweizerischen Richtlinien für Kostenrechnungen an Fachhochschulen.

Kostenumlage

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--9}

Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor legt die Umlage von Kosten und Erlösen sowie die Verrechnung von Leistungen innerhalb der Hochschule fest.

## C. Revision

## § 10 — ⁸ {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--10}

## 3. Abschnitt: Einnahmen

Im Allgemeinen

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--11}

Die Einnahmen der Hochschule setzen sich insbesondere zusammen aus

a. dem Kostenbeitrag des Kantons Zürich,
b. den Beiträgen des Bundes und der übrigen Kantone,
c. den Einschreibe-, Aufnahmeverfahrens- und Semestergebühren,
d. den Benutzungsgebühren und Gebühren für freiwillige Angebote sowie den Einnahmen aus Dienstleistungen und Weiterbildungsveranstaltungen,
e. den Einnahmen aus Beteiligungen, Lizenzen und Verkäufen,
f. den Forschungsbeiträgen,
g. den Zuwendungen und Erbschaften.

Zuwendungen und Erbschaften

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--12}

¹ Die Rektorin oder der Rektor entscheidet über die Annahme von Zuwendungen und Erbschaften.

² Betrifft die Zuwendung oder Erbschaft eine Liegenschaft, holt die Hochschule eine Stellungnahme der Finanzdirektion ein.

Genehmigungs- und Meldepflicht

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--13}

¹ Rechtsgeschäfte, die Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 zur Folge haben oder besondere Bestimmungen und Auflagen enthalten, bedürfen der Genehmigung des Fachhochschulrates.

² Die übrigen Rechtsgeschäfte, die Einnahmen gemäss § 11 lit. e und f zur Folge haben, bedürfen der Genehmigung der Rektorin oder des Rektors.

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3 Forschungsbeiträge anerkannter Institutionen der Forschungsförderung, die keine Rechte an den Forschungsergebnissen erhalten, bedürfen keiner Genehmigung. Sie sind bei Einnahmen von mehr als Fr. 1 000 000 dem Fachhochschulrat zur Kenntnis zu bringen.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--14}

7 ¹ Erbringt eine Hochschule Dienstleistungen zugunsten Dritter oder bietet sie Weiterbildung an, verlangt sie marktkonforme und mindestens kostendeckende Entschädigungen. Dabei sind einzurechnen:

a. die Kosten, die sich direkt aus der Erbringung der Dienstleistung oder Weiterbildung ergeben,
b. Beiträge an die Gemeinkosten gemäss der Kostenrechnung.

² Sofern die Interessen von Forschung und Lehre dies erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor Abweichungen genehmigen.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--15}

¹ Güter, die durch Einnahmen gemäss § 11 finanziert werden, sind Eigentum der Hochschule, soweit gesetzlich oder vertraglich nichts anderes vorgesehen ist.

² . . .⁶

Kalkulation

Eigentumsverhältnisse

# 4. Abschnitt: Ausgaben

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--16}

¹ Die Ausgabenkompetenz der Rektorin oder des Rektors entspricht jener einer Direktion des Regierungsrates.

Ausgabenkompetenzen

² Die Rektorin oder der Rektor regelt die Ausgabenkompetenzen innerhalb der Hochschule.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--17}

Beteiligungen gemäss § 6 FaHG³ können unmittelbar am Eigenkapital oder mittelbar über Optionsrechte auf Anteile am Eigenkapital erfolgen.

Beteiligungen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--18}

¹ Besondere Projektrisiken sind zulasten der entsprechenden Projekte separat zu versichern.

Versicherung

² Die Hochschulleitung regelt die Einzelheiten.

1.10.24 - 126

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## 5. Abschnitt: Gewinnverwendung und Verlustdeckung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--19}

¹ Der Antrag zur Verwendung eines Gewinns oder zur Deckung der Verluste zuhanden des Kantonsrates gemäss § 50 Abs.3 der Finanzcontrollingverordnung vom 5. März 2008⁵ wird von der Rektorin oder vom Rektor verfasst.

² Der Gewinn oder der Verlust beeinflusst die allgemeinen Reserven, die Forschungsreserve und die Reserve für die strategische Hochschulentwicklung.

³ Bei einem negativen Rechnungssaldo sind die allgemeinen Reserven aufzulösen.

## § 20 — ⁶ {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_102--20}

Gewinnverwendung und Verlustdeckung

¹ OS 67, 29; Begründung siehe ABl 2011, 3832.

² Inkrafttreten: 1. Januar 2012.

³ LS 414.10.

⁴ Obsolet.

⁵ LS 611.2.

⁶ Aufgehoben durch RRB vom 22. Juni 2022 (OS 77, 487; ABl 2022-07-08). In Kraft seit 1. August 2024.

⁷ Fassung gemäss RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.

⁸ Aufgehoben durch RRB vom 15. Mai 2024 (OS 79, 236; ABl 2023-05-31). In Kraft seit 1. August 2024.