# Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (RO WB ZHAW)

414.252.4


(vom 11. März 2025)

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. d des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007 (FaHG)¹,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--1}

Diese Rahmenordnung regelt die allgemeinen Grundsätze der Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW). Die Hochschulleitung erlässt ausführende Bestimmungen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--2}

Diese Rahmenordnung gilt für Weiterbildungsangebote und weitere Angebote des lebenslangen Lernens.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--3}

Weiterbildung ist die Fortsetzung oder Wiederaufnahme organisierten Lernens und unterstützt das lebenslange Lernen. Sie dient dazu, Kenntnisse in einem Fachbereich zu vertiefen, eine Zusatzqualifikation in einem anderen Fachbereich zu erwerben oder sich eine den Fachbereich übergreifende Erweiterung des ursprünglichen Abschlusses anzueignen.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--4}

¹ Die ZHAW kann Weiterbildungen in den folgenden Formaten anbieten:

a. Weiterbildungs-Masterstudiengänge (MAS) im Umfang von mindestens 60 ECTS-Credits einschliesslich Abschlussarbeit,
b. Diplomlehrgänge (DAS) im Umfang von mindestens 30 und höchstens 40 ECTS-Credits,
c. Zertifikatslehrgänge (CAS) im Umfang von mindestens 10 und höchstens 15 ECTS-Credits,
d. Weiterbildungskurse (WBK) im Umfang von 1 bis 9 ECTS-Credits,

Gegenstand

Geltungsbereich

Weiterbildung und lebenslanges Lernen

Weiterbildungsformate

26.5.2025 - OS Band 80

414.252.4

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

e. weitere Weiterbildungskurse oder kleinformatige Weiterbildungen ohne Vergabe von ECTS-Credits im Rahmen des Angebots gestützt auf § 11.

² Die Weiterbildungen können öffentlich oder für einen eingeschränkten Personenkreis angeboten werden.

## Abschlüsse

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--5}

¹ Die ZHAW vergibt folgende Abschlusstitel:

a. «Master of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: MAS ZHAW),
b. «Diploma of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: DAS ZHAW),
c. «Certificate of Advanced Studies ZHAW in [Fachbereich]» (abgekürzt: CAS ZHAW),

² Die ZHAW kann für Weiterbildungs-Masterstudiengänge weitere im Schweizer Hochschulraum etablierte Abschlusstitel wie MBA, EMBA oder Executive Master vergeben.

³ Für Weiterbildungskurse kann die ZHAW ein Microcredential-Zertifikat vergeben.

⁴ Die Hochschulleitung kann beschliessen, dass die Titel gemäss Abs. 1 oder Abs. 2 mit einem Titelzusatz ergänzt werden.

## Disziplinarordnung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--6}

Studierende in Weiterbildungs-Masterstudiengängen unterstehen der Disziplinarordnung gemäß §§ 8–13 der Verordnung zum Fachhochschulgesetz vom 8. April 2009². Für Teilnehmende an Weiterbildungsveranstaltungen, die Leistungsnachweise erbringen, gelten diese Bestimmungen sinngemäss.

## B. Zulassung

## Zulassung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--7}

¹ Die ZHAW verlangt für die Zulassung zu Weiterbildungsangeboten gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c in der Regel ein abgeschlossenes Hochschulstudium einer universitären Hochschule, Fachhochschule oder pädagogischen Hochschule und Praxiserfahrung.

² Die Zulassungsbedingungen für Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–c werden in den Rechtsgrundlagen der einzelnen Angebote präzisiert.

³ Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. d und e stehen in der Regel allen interessierten Personen offen. Allfällige Zulassungsvoraussetzungen werden vorab bekannt gegeben.

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

414.252.4

# C. Bewertung und ECTS

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--8}

¹ Die Weiterbildungsangebote gemäss § 4 Abs. 1 lit. a–d orientieren sich an den Rahmenbedingungen des European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS).

² Die Hochschulleitung kann die Rahmenbedingungen des ECTS für die Weiterbildungen an der ZHAW präzisieren.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--9}

¹ Für die Bewertung von Leistungen der Weiterbildungsteilnehmenden sind Noten von 6 bis 1 oder beschreibende Beurteilungen (mit dem Prädikat «bestanden» oder «nicht bestanden») zulässig.

² Die Noten haben folgende Bedeutung:

a. Note 6: sehr gut
b. Note 5: gut
c. Note 4: genügend
d. Note 3: ungenügend
e. Note 2: schwach
f. Note 1: sehr schwach

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--10}

¹ Nach Abschluss der Weiterbildung wird eine Abschlussbewertung ermittelt.

² Die Einzelheiten werden in den Rechtsgrundlagen zur spezifischen Weiterbildung geregelt.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--11}

Die ZHAW unterstützt das lebenslange Lernen im Sinne von § 3 mit Veranstaltungen oder Kursen gemäss § 4 Abs. 1 lit. e. Für diese Weiterbildungsangebote ist die Vergabe von ECTS-Credits ausgeschlossen.

Rahmenbedingungen

Bewertungs- system

Abschluss- bewertung

Angebote ohne Abschluss

# D. Organisationsrahmen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--12}

¹ Der Fachhochschulrat bewilligt neue Weiterbildungs-Masterstudiengänge auf Antrag der Hochschulleitung. Die Hochschulleitung erlässt die Studienordnungen.

² Die Departementsleitung entscheidet über das Angebot von DAS, CAS, WBK und weitere Weiterbildungsangebote.

³ Die Leitung des jeweiligen Weiterbildungsangebots ist zuständig für den Entscheid über die Zulassung und die Immatrikulation. Sie kann diesen Entscheid an ein Zulassungsgremium delegieren.

26.5.2025 - OS Band 80

414.252.4

Rahmenordnung – Weiterbildung an der ZHAW

4 Das zuständige Departement, an der die Leitung der Weiterbildung angesiedelt ist, stellt sicher, dass die notwendigen Rechtsgrundlagen vorliegen, bevor die Weiterbildung angeboten wird.

5 Für das Ausstellen der Zertifikate und Diplome sowie die Administration ist das verantwortliche Departement zuständig.

Qualität

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--13}

¹ Die Departemente sind für die Qualität der Weiterbildung verantwortlich.

² Die Hochschulleitung erlässt präzisierende Vorgaben.

## E. Schlussbestimmung

Inkrafttreten

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_252_4-2--14}

¹ Diese Rahmenordnung für die Weiterbildungen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften tritt am 1. Juni 2025 in Kraft.

² Die Abschnitte I, II, V und VI der Rahmenstudienordnung für Weiterbildungs-Masterstudiengänge vom 19. April 2016 werden mit Inkrafttreten dieser Rahmenordnung mit Wirkung für die ZHAW aufgehoben.

Im Namen des Fachhochschulrates

Die Präsidentin: Silvia Steiner

Die Aktuarin: Sandra Lüttgau

## Rechtskraft

Die Rahmenordnung für die Weiterbildung an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 11. März 2025 ist rechtskräftig (ABI 2025-03-28).

¹ LS 414.10.

² LS 414.101.