# Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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(vom 24. September 2020)¹,²

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008³,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)³ die Bachelorstudiengänge des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--2}

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgruppen, werden in einem Anhang geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--3}

Die ZHAW bietet am Departement Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--4}

¹ Die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen können als Vollzeit- oder Teilzeitstudium geführt werden.

² Die Studienleitung entscheidet im Rahmen des Teilzeitstudiums über die Anrechnung von Ausbildungsleistungen aus der praktischen Berufstätigkeit gestützt auf § 17 RPO.
³ Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--5}

¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

² Die Studienleitung entscheidet über Ausnahmen.

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## B. Zulassung zum Studium

Einschlägige Berufe

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--6}

Die einschlägigen beruflichen Grundausbildungen, die eine Zulassung ohne weitere praktische Arbeitswelterfahrung (Praktikum) erlauben, sind im Anhang aufgeführt.

Arbeitswelt-erfahrung, Praktikum

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--7}

¹ Nicht einschlägige berufliche Grundausbildungen erfordern für die Zulassung in der Regel ein 12-monatiges Praktikum, das berufspraktische und berufstheoretische Kenntnisse vermittelt.

² Die Anrechnung von Leistungen aus nicht einschlägigen beruflichen Grundausbildungen wird im Anhang geregelt.

³ Die Studienleitung entscheidet aufgrund der noch fehlenden berufspraktischen und berufstheoretischen Kenntnisse über den Umfang des erforderlichen Praktikums.

## C. Aufbau des Studiums

Aufbau und Bestehen Studiengang Bauingenieurwesen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--8}

¹ Der Bachelorstudiengang Bauingenieurwesen ist in eine Assessmentstufe und ein Hauptstudium gegliedert.

² Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn

a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen der Assessmentstufe bestanden sind,

b. 60 ECTS-Credits erreicht sind.

³ Nicht bestandene Module der Assessmentstufe können nur nach Nichtbestehen des gesamten Assessments wiederholt werden.

⁴ Das Hauptstudium ist bestanden, wenn

a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen des Hauptstudiums bestanden sind,

b. 120 ECTS-Credits erreicht sind.

Aufbau und Bestehen Studiengang Architektur

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--9}

¹ Im Bachelorstudiengang Architektur ist das Studium nicht in Assessmentstufe und Hauptstudium gegliedert.

² Das Studium ist bestanden, wenn

a. die im Anhang vorgeschriebenen Module bzw. Modulgruppen bestanden sind,

b. 180 ECTS-Credits erreicht sind.

Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen
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# D. Leistungsnachweise

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--10}

¹ Die Studienleitung regelt den Bezug von Expertinnen und Experten.

² Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.
³ Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
⁴ Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--11}

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--12}

¹ Im Hauptstudium können für einzelne Module gemäss Anhang Nachprüfungen angeboten werden.

² Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--13}

¹ Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnachweisen sind im Anhang geregelt.

² Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen werden.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--14}

Mit der Bachelorarbeit kann im letzten Regelstudiensemester begonnen werden. Details für die Zulassung zur Bachelorarbeit werden für jeden Studiengang im Anhang geregelt.

# E. Studienabschluss und Bachelordiplom

## § 15 — Das Bachelordiplom wird erteilt, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--15}

a. das Assessment und das Hauptstudium bzw. das Studium bestanden sind,
b. insgesamt 180 ECTS-Credits erreicht wurden.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--16}

¹ Die Abschlussnote errechnet sich aus sämtlichen promotionsrelevanten Modulen.

² Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--17}

¹ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

Expertinnen und Experten
Wiederholung von Modulen
Nachprüfungen
Nachbesserungen
Bachelordarbeit
Bestehensvoraussetzungen
Abschlussnote
Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

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² Die Studienleitung regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

³ Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--18}

⁴ Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen:

a. Bachelor of Arts ZHAW in Architektur,
b. Bachelor of Science ZHAW in Bauingenieurwesen.

F. Schluss- und Übergangsbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--19}

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 17. Dezember 2009.

Übergangsbestimmungen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_111--20}

¹ Studierende, die ihr Studium vom dem Herbstsemester 2021/2022 aufgenommen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

² Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Studienleistungen.

¹ OS 76.1: Begründung siehe ABl 2020-11-20. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 3. November 2020.
² Inkrafttreten: 1. April 2021.
³ LS 414.252.3.
⁴ Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 490: ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen
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# Anhang
zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge
Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher
Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Architektur und Bauingenieurwesen an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur

bezogen oder unter (www.zhaw.ch) eingesehen werden.

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