# Studienordnung für den Masterstudiengang Architektur an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.115


(vom 17. Dezember 2009)¹

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008²,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)² den Masterstudiengang Architektur des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

Gegenstand

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, den Modultypen, Modulkategorien und Modulgruppen, werden im Anhang geregelt.

Anhang

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--3}

Der Masterstudiengang Architektur wird als Vollzeit- oder Teilzeitstudium angeboten.

Studienformen

² Einzelheiten zu den Studienformen sowie der Wechsel zwischen den Studienformen werden im Anhang geregelt.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--4}

An der ZHAW oder andernorts erworbene Credits werden grundsätzlich während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

Anrechnung von Credits und Studienleistungen

² Studierenden mit einem Diplom eines vierjährigen Architekturstudiums können gestützt auf § 17 RPO² Vorkenntnisse im Umfang von höchstens 30 Credits angerechnet werden.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--5}

Die Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen kann mengenmäßig beschränkt werden.

Beschränkung der Belegung von Wahlpflicht- und Wahlmodulen

1.1.23-119

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Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

Anmeldefristen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--6}

Die Anmeldefristen für Module werden semesterweise durch die Studienleitung festgelegt.

## B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--7}

¹ Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie

a. über einen guten bis sehr guten Bachelorabschluss in Architektur mit mindestens 180 Credits oder
b. über ein HTL-Diplom mit Titelumwandlung, ein Fachhochschul- oder Hochschuldiplom mit gutem bis sehr gutem Abschluss verfügen.

² Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren.

Aufnahmeverfahren

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--8}

¹ Bewerberinnen und Bewerber müssen mit ihren Anmeldeunterlagen ein Portfolio einreichen. Das Portfolio enthält die gebündelte, kritisch hinterfragende Darstellung von architektonischen (Projekt-)Arbeiten aus Studium und Praxis.

² Die Anmeldeunterlagen und das Portfolio werden durch die Studienleitung, die Departementsleitung und die Leiterinnen oder Leiter der Zentren des Instituts Bauwesen beurteilt. Diese bilden die Aufnahmekommission und entscheiden über die Aufnahme.

## C. Leistungsnachweise

Expertinnen und Experten

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--9}

¹ Die Studienleitung regelt den Bezug von Expertinnen und Experten.

² Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW beigezogen werden.

³ Die Expertinnen und Experten führen Protokoll. Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

⁴ Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid den prüfenden Dozierenden zu.

Wiederholung von Modulen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--10}

¹ Wer ein Modul nicht besteht, muss alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

² Schriftliche Leistungsnachweise können nicht mündlich wiederholt werden.

Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

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## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--11}

¹ Für einzelne Module gemäss Anhang können Nachprüfungen angeboten werden.

² Nachprüfungen sind vor Beginn des nachfolgenden Studienjahres abzulegen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--12}

¹ Die Möglichkeiten zur Nachbesserung von Leistungsnachweisen sind im Anhang geregelt.

² Die Nachbesserung muss im gleichen Semester abgeschlossen werden.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--13}

Die Zulassung zur Masterarbeit wird im Anhang geregelt.

Nachprüfungen
Nachbesserungen
Masterarbeit

# D. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 14 — Das Masterdiplom wird erteilt, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--14}

a. 120 Credits gemäss Anhang erreicht wurden,
b. mindestens 60 Credits im Masterstudiengang Architektur der ZHAW erreicht wurden.
Bestehensvoraussetzungen

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--15}

¹ Die Abschlussnote errechnet sich aus den Modulbewertungen des gesamten Studiums. Es werden alle Module berücksichtigt.

² Die Modulnoten werden nach Credits gewichtet.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--16}

³ Der Masterstudiengang Architektur wird mit dem Titel «Master of Arts ZHAW in Architektur» abgeschlossen.

Abschlussnote
Titel

# E. Schluss- und Übergangsbestimmungen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--17}

¹ Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. April 2010 in Kraft.

² Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005.
Genehmigung und Inkrafttreten

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_115--18}

¹ Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/2011 aufgenommen haben, setzen es nach der Studien- und Prüfungsordnung für den Masterstudiengang Architektur der Zürcher Hochschule Winterthur vom 25. Oktober 2005 fort.

Übergangsbestimmungen

1.1.23-119

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Masterstudiengang Architektur an der ZHAW

2 Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2012 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.

3 Die Studienleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

1 OS 65, 128. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 2. Februar 2010.
2 LS 414.252.3.
3 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 491; AB1 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.