# Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

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(vom 6. November 2025)

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008¹,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)¹ den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme des Departements Architektur, Gestaltung und Bauingenieurwesen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--3}

¹ Der Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme wird als Teilzeitstudium geführt.

² Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--4}

¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während zehn Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

² Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

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Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme

## B. Zulassung zum Studium

Voraussetzungen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--5}

¹ Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:

a. Bachelorabschluss in Architektur von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,
b. Bachelorabschluss in einem ingenieurwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50,
c. Bachelorabschluss in einem naturwissenschaftlichen Studiengang von 180 ECTS-Credits mit einer Abschlussnote von mindestens 4,50.

² Die Ausgestaltung des Studiums im ersten und zweiten Semester ist abhängig vom Bachelorabschluss gemäss Abs. 1.

³ Alle Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem das Aufnahmeverfahren erfolgreich absolvieren. Einzelheiten zum Aufnahmeverfahren werden im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--6}

Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studienleitung.

## C. Module

Modulsprache

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--7}

Module werden grundsätzlich in deutscher Sprache durchgeführt. Ausnahmen in englischer Sprache sind möglich. Die entsprechenden Module sind im Anhang vermerkt.

## D. Leistungsnachweise

Bestehensvoraussetzungen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--8}

Ein Modul ist bestanden, wenn die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

Expertinnen und Experten a. bei schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--9}

Expertinnen und Experten können zur Beurteilung von schriftlichen Leistungsnachweisen und Referaten herangezogen werden. Sie haben bei der Bewertung eine beratende Funktion.

Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme
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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--10}

¹ Mündliche Prüfungen werden von einer oder einem Dozierenden unter Bezug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Als Expertinnen und Experten können externe Fachpersonen oder Dozierende der ZHAW eingesetzt werden. Die Studienleitung kann Ausnahmen bewilligen.

b. bei mündlichen Prüfungen

² Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.
³ Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--11}

¹ Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung bzw. Nachprüfung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.

Nachbesserung/Nachprüfung

² Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Termin der Nachbesserung oder Nachprüfung.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--12}

Wer ein Modul nicht besteht, muss alle nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen. Die Studiengangleitung legt Termine und Modalitäten fest.

Wiederholung von Modulen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--13}

Die Masterarbeit besteht aus einer schriftlichen Arbeit und einer mündlichen Präsentation. Zulassung, Anforderungen und Modalitäten sind im Anhang geregelt.

Masterarbeit

# E. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 14 — Der Mastertitel wird vergeben, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--14}

a. alle erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule bestanden und
b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.
Titelvergabe

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--15}

Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der gemäss Anhang relevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Abschlussnote
a. allgemein

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--16}

¹ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

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Masterstudiengang – Integrierte Bau- und Energiesysteme

2 Der Anhang regelt,
a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

3 Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--17}

Das Masterstudium Integrierte Bau- und Energiesysteme wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Integrierte Bau- und Energiesysteme» abgeschlossen.

F. Schlussbestimmungen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_125-2--18}

Diese Studienordnung tritt am 1. März 2026 in Kraft.

Im Namen der Hochschulleitung
der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften
Die Rektorin:
Prof. Dr. Regula Jöhl

Rechtskraft

Die Studienordnung für den Masterstudiengang Integrierte Bau- und Energiesysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 6. November 2025 ist rechtskräftig (ABl 2025-12-12).

1 LS 414.252.3.