# Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.615


(vom 23. August 2018)¹,²

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008³,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)³ den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zum Zulassungsverfahren und zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--3}

¹ Das Masterstudium kann als Vollzeit- und als Teilzeitstudium angeboten werden.

² Die Regelstudiendauer beträgt drei Semester im Vollzeitstudium und vier bis acht Semester im Teilzeitstudium.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--4}

Das Studium gliedert sich in Grundlagen- und Profilbildungsmodule. Die Details sind im Anhang geregelt.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--5}

An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über begründete Ausnahmen.

Gegenstand
Anhang
Vollzeit- und Teilzeitstudium
Studienstruktur
Anrechnung von ECTS-Credits

1.4.23 - 120

414.253.615

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

## B. Zulassung zum Studium

Zulassungs-voraussetzungen

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--6}

¹ Bewerberinnen und Bewerber werden zum Studium zugelassen, wenn sie

a. über einen Bachelorabschluss oder einen Fachhochschulabschluss in Sozialer Arbeit oder einen gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit einer in- oder ausländischen Hochschule verfügen,

b. in ihrem Abschluss mindestens die Gesamtqualifikation «gut» (Note 5,0) oder eine vergleichbare Gesamtqualifikation gemäss dem Recht der Hochschule, die das Diplom ausgestellt hatte, erreicht haben oder eine Aufnahmeprüfung fachliche Eignung bestanden haben,

c. mindestens ein Jahr praktische Erfahrung in der Sozialen Arbeit erworben haben, davon 800 Stunden vor Beginn des Studiums und 700 Stunden vor Beginn des dritten Studiensemesters, und

d. über die im Anhang geforderten Sprachkenntnisse verfügen.

² Bewerberinnen und Bewerber mit einem gleichwertigen Abschluss in einer Disziplin mit hinreichendem fachlichem Bezug zur Sozialen Arbeit müssen zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäß Abs. 1 ein Prüfungsgespräch bestehen.

³ Die Studiengangleitung kann das Prüfungsgespräch erlassen, wenn sich aus den Unterlagen zweifelsfrei ergibt, dass gleichwertige Kompetenzen erworben wurden.

⁴ Bewerberinnen und Bewerber, die sich in einem anerkannten und gleichwertigen Masterstudiengang in Sozialer Arbeit befinden und übertreten wollen, können zugelassen werden.

⁵ Wer an einer anderen Fachhochschule in einem Masterstudiengang im Bereich der Sozialen Arbeit endgültig abgewiesen oder ausgeschlossen wurde, wird nicht zum Studium zugelassen.

⁶ Die Details zur Aufnahmeprüfung fachliche Eignung und zum Prüfungsgespräch sind im Anhang geregelt.

## C. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Sprache

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--7}

¹ Schriftliche und mündliche Leistungsnachweise sind grundsätzlich in der Unterrichtssprache zu erbringen.

² Die Studiengangleitung kann auf Antrag einer oder eines Studierenden eine andere Sprache genehmigen.

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
414.253.615

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--8}

¹ Für Leistungsnachweise in Form einer schriftlichen Arbeit, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachbesserung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachbesserung erbracht werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachbesserung vorsieht.

² Eine erfolgreiche Nachbesserung wird mit der Note 4,0 oder mit dem Prädikat «bestanden» bewertet.

³ Die Nachbesserung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--9}

¹ Für andere Formen von Leistungsnachweisen, die mit Noten zwischen 3,50 und 3,99 oder mit dem Prädikat «nicht bestanden (Nachprüfung möglich)» bewertet wurden, kann eine Nachprüfung angeboten werden, wenn die Modulbeschreibung die Möglichkeit einer Nachprüfung vorsieht.

² Eine Nachprüfung von unbegründet versäumten Leistungsnachweisen ist ausgeschlossen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--10}

¹ Masterarbeiten und deren Verteidigung sowie mündliche Modulschlussprüfungen finden unter Bezug von Expertinnen oder Experten statt.

² Für die Benotung der Masterarbeit werden zwei separate Gutachten mit Note erstellt. Die Abschlussnote für die Masterarbeit setzt sich aus dem Durchschnitt der Noten der beiden Gutachten zusammen. Ein Drittgutachten, mit dem abschliessend die Note festgelegt wird, wird in den folgenden Fällen erstellt:

a. die Gutachten weichen um mehr als 1,0 Notenpunkte voneinander ab oder
b. sowohl die Bewertung mindestens eines Gutachtens als auch der Durchschnitt der beiden Gutachten liegt unter der Note 4,0.

³ Die Benotung der Verteidigung der Masterarbeit und der mündlichen Modulschlussprüfungen erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden. Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

⁴ Die Studiengangleitung ernennt die Expertinnen und Experten.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--11}

Mit der Masterarbeit kann begonnen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Anhang erfüllt sind. Der Abgabetermin der Masterarbeit wird bei Beginn der Masterarbeit festgelegt.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--12}

¹ Wer ein Modul nicht besteht, muss die nicht bestandenen Leistungsnachweise des Moduls wiederholen.

² Die Noten der bestandenen Leistungsnachweise werden für die Beurteilung des Moduls übernommen.

1.4.23 - 120

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Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

## D. Studienabschluss und Masterdiplom

Abschluss des Studiums

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--13}

Der Mastertitel wird vergeben, wenn die Masterarbeit bestanden ist und insgesamt 90 ECTS-Credits erreicht sind, und zwar:

a. 30 ECTS-Credits in Grundlagenmodulen,
b. 60 ECTS-Credits in Profilbildungsmodulen.

Abschlussnote a. allgemein

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--14}

¹ Die Abschlussnote setzt sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Module zusammen.⁷

² Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

b. ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--14}

a.⁶ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, gelten als überzählige Wahlpflichtmodule diejenigen mit der tiefsten Bewertung. Diese fließen nicht in die Abschlussnote ein.

Titel

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--15}

⁵ Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in Sozialer Arbeit mit Vertiefung in Transitionen und Interventionen» abgeschlossen.

## E. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--16}

Diese Studienordnung ersetzt die Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 15. Mai 2014.

Übergangsbestimmung vom 22. Juni 2015

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--17}

Studierende, die ihr Studium vor dem Frühlingssemester 2016 begonnen haben, schließen ihr Studium nach der Änderung vom 22. Juni 2015 ab. Davon ausgenommen sind die folgenden Studierenden:

a. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Projekt-Modul bestanden haben, schließen ihr Studium gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.
b. Studierende, die auf Ende Herbstsemester 2015/2016 das Vertiefungsstudium abgeschlossen haben, schließen ihr Studium mit dem Titel gemäss der vor der Änderung vom 22. Juni 2015 geltenden Regelung ab.

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW
414.253.615

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_615--18}

Studierende, die ihr Studium bis Ende Frühlingssemester 2019 nicht abgeschlossen haben, werden in die Studienordnung vom 23. August 2018 überführt.

Übergangsbestimmung vom 23. August 2018

1. 4. 23 - 120

414.253.615

Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der ZHAW

# Anhang⁴ zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang in Sozialer Arbeit an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

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