# Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.711


(vom 25. März 2010)¹

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008²,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 29. Januar 2008 (RPO)² die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering), die in Vertiefungen durchgeführt werden können¹⁹:

a.⁹ Aviatik
b. Data Science
c.⁵ Elektrotechnik
d.³ Energie- und Umwelttechnik
e. Informatik
f.¹¹ Maschinentechnik
g.¹⁸ Medizininformatik
h.¹³ Systemtechnik mit Vertiefung in
- Robotik und Mechatronik
- Medizintechnik

## I. — ²² Mobility Science, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--I}

j.¹¹ Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in
- Wirtschaftsmathematik
- Industrial Engineering
- Data &amp; Service Engineering

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Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW

Anhang

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--2}

Einzelheiten zu den Studiengängen, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden im Anhang geregelt.

Voll- und Teilzeitstudium

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--3}

¹⁵ Die Bachelorstudiengänge können als Vollzeitstudium und als Teilzeitstudium geführt werden. Ein Wechsel vom Teilzeit- zum Vollzeitstudium und umgekehrt ist auf Antrag der oder des Studierenden an die Studiengangleitung möglich.

Anrechnung von ECTS-Credits

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--4}

¹ An der ZHAW oder andernorts erworbene ECTS-Credits werden in der Regel während fünf Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet.

² Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--4}

a.¹⁴ Studierende, die an einer anderen Fachhochschule in einem Studiengang endgültig abgewiesen wurden, werden nicht in den gleichen Studiengang an der School of Engineering aufgenommen.

## B. Zulassung zum Studium

Aufnahmeprüfung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--5}

¹ Nicht prüfungsfrei zugelassene Studienanwärterinnen und -anwärter müssen eine Aufnahmeprüfung ablegen. Die Aufnahmeprüfung steht nur Studienanwärterinnen und -anwärtern offen, welche die Studienberechtigung nicht über die Ausbildungswege der Berufsmaturität, Fachmaturität oder gymnasialen Maturität erwerben können.⁷

² Die Einzelheiten zur Aufnahmeprüfung werden im Anhang geregelt.

³ Über die Anerkennung von anderen Aufnahmeprüfungen entscheidet die Studienleitung.

## C. Assessmentstufe

Umfang

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--6}

Die Module der Assessmentstufe werden im Regelstudium im Vollzeitstudium in den ersten zwei Semestern und im Teilzeitstudium in den ersten vier Semestern besucht.

Abschluss

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--7}

¹¹ Die Assessmentstufe bildet zwei Modulgruppen. Die Assessmentstufe ist bestanden, wenn beide Modulgruppen bestanden sind.

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# D. Hauptstudium

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--8}

¹¹ Module des Hauptstudiums dürfen erst dann belegt werden, wenn das Assessment bestanden ist. Ausgenommen sind die Module aus der Modulkategorie «Kontextmodule» sowie für Teilzeitstudierende die im Anhang aufgeführten Module.

Besuch von Modulen des Hauptstudiums

## § 9 — ¹⁶ {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--9}

# E. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--10}

Ist ein Modul nicht bestanden, müssen alle Leistungsnachweise des Moduls wiederholt werden.

Wiederholung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--11}

¹¹ ¹ Mündliche Prüfungen (einschliesslich Verteidigung der Bachelorarbeit) werden unter Bezug einer Expertin oder eines Experten abgenommen. Die Expertinnen und Experten werden von der Studiengangleitung eingesetzt.

Expertinnen und Experten

² Die Benotung erfolgt einvernehmlich mit den prüfenden Dozierenden.

³ Kommt keine Einigung zustande, steht der Stichentscheid der oder dem prüfenden Dozierenden zu.

Expertinnen und Expertent

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--12}

Mit der Bachelorarbeit kann frühestens nach erfolgreich abgeschlossener Projektarbeit gemäss Anhang sowie Erreichen von mindestens 130 ECTS-Credits begonnen werden.

Bachelorarbeit

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--13}

Die Kursnoten werden auf halbe Noten gerundet.

Rundung von Kursnoten

# F. Studienabschluss und Bachelordiplom

## § 14 — Das Bachelorstudium ist bestanden, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--14}

a. alle Pflicht- und die erforderlichen Wahlpflichtmodule gemäss Anhang bestanden sind und

b. aus den Modulen gemäss Anhang mindestens 180 ECTS-Credits erworben wurden und

c. mindestens 60 ECTS-Credits im Hauptstudium an der School of Engineering, im gewählten Studiengang, erreicht wurden.

Bestehensvoraussetzungen

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Abschlussnote
a. Allgemein

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--15}

²⁰ Die Abschlussnote errechnet sich aus den Noten der gemäss Anhang relevanten Pflicht- und Wahlpflichtmodule. Die Module werden nach ECTS-Credits gewichtet.

ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen²⁰

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--15}

a.¹⁴ ¹ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

² Im Anhang wird geregelt,

a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,
b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

³ Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Titel

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--16}

Die Bachelorstudiengänge werden mit folgenden Titeln abgeschlossen: Bachelor of Science ZHAW in¹⁷

a.⁹ Aviatik,
b. Data Science,
c.⁵ Elektrotechnik,
d.³ Energie- und Umwelttechnik,
e. Informatik,
f.¹¹ Maschinentechnik,
g.¹⁸ Medizininformatik,
h.¹³ Systemtechnik mit Vertiefung in [Robotik und Mechatronik oder Medizintechnik],

## I. — ²² Mobility Science, {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--I}

j.¹¹ Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in [Wirtschaftsmathematik, Industrial Engineering oder Data &amp; Service Engineering].

G. Übergangsbestimmungen

Allgemein

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--17}

Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2010/2011 aufgenommen haben, unterstehen den nachfolgenden Übergangsbestimmungen.

Studierende im Assessment (Studien- und Prüfungsordnung 2006)

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--18}

¹ Studierende im Vollzeitstudium, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

² Studierende im Teilzeitstudium, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.

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³ Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--19}

¹ Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium begonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, setzen das Studium nach der Studien- und Prüfungsordnung der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 fort.

² Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
³ Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--20}

¹ Studierende im Vollzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2010/2011 das Assessment einmal nicht bestanden haben, wiederholen das Assessment nach dieser Studienordnung.

² Studierende im Teilzeitstudium Verkehrssysteme, die im Herbstsemester 2009/2010 das Assessment begonnen haben, werden in diese Studienordnung übergeführt.
³ Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--21}

¹ Studierende, die im Herbstsemester 2010/2011 das Hauptstudium Verkehrssysteme beginnen, setzen das Studium nach der Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009 fort.

² Studierende, die bis Ende Frühlingssemester 2013 das Studium Verkehrssysteme nicht abgeschlossen haben, werden für das weitere Studium dieser Studienordnung unterstellt.
³ Die Studiengangleitung regelt die Anrechnung bereits erbrachter Leistungen.

Studierende im Hauptstudium (Studien- und Prüfungsordnung 2006)
Studierende im Assessment des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme (Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme vom 4. Juni 2009)
Studierende im Hauptstudium des Bachelorstudiengangs Verkehrssysteme

# H. Schlussbestimmungen

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--22}

Diese Studienordnung tritt nach der Genehmigung durch den Fachhochschulrat am 1. Juni 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Studien- und Prüfungsordnung für Bachelorstudiengänge der Zürcher Hochschule Winterthur vom 8. Juni 2006 und die Studienordnung für den Bachelorstudiengang Verkehrssysteme an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften vom 4. Juni 2009.

Genehmigung und Inkrafttreten

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## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--I}

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2012⁴

## Übergangsbestimmungen

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--23}

⁴ ¹ Studierende, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben, setzen dieses nach den Studienmodellen und Vertiefungen gemäß der vor der Änderung vom 18. Oktober 2012 geltenden Regelung fort.

² Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2013/2014 aufgenommen haben und infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in welchem kein Teilzeitstudium mehr angeboten wird, besuchen die zu repetierenden Module mit den Vollzeitstudierenden.

# J. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 30. Oktober 2014⁸

## Studiengang Aviatik

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--24}

⁸ Studierende im Studiengang Aviatik, die im Herbstsemester 2014/2015 das Hauptstudium begonnen oder bereits einen Teil des Hauptstudiums abgelegt haben, schliessen ihr Studium in der von ihnen gewählten Vertiefung mit dem Titel «Bachelor of Science ZFH in Aviatik mit Vertiefung in [Operation &amp; Management oder Technics &amp; Engineering]» ab.

## Studiengang Verkehrssysteme

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--25}

⁸ Studierende im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2015/2016 aufgenommen haben, schliessen es mit den Vertiefungen gemäß der vor der Änderung vom 30. Oktober 2014 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden.

# K. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 23. August 2018¹⁰

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--26}

¹⁰ ¹ Es gelten folgende Übergangsbestimmungen:

a. Studierende im Studiengang Maschinentechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäß der vor der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in einen Bachelorstudiengang übertreten, in dem keine Vertiefungen mehr angeboten werden.

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b. Studierende im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen mit Vertiefung in «Service Engineering und Marketing», die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit der Vertiefung gemäß der vor der Änderung vom 23. August 2018 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Data &amp; Service Engineering» übertreten.

c. Studierende im Vollzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2018/2019 aufgenommen haben sowie Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2017/2018 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingssemester 2019 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäß der Änderung vom 23. August 2018 unterstellt.

d. Studierende im Teilzeitstudium, die ihr Studium auf Herbstsemester 2018/2019 aufgenommen haben und auf Ende Frühlingssemester 2020 nicht ins Hauptstudium übertreten, werden der Regelung gemäß der Änderung vom 23. August 2018 unterstellt.

² Im Übrigen gilt die Studienordnung gemäß der Änderung vom 23. August 2018.

## L. {#art_l omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--L}

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. August 2019¹²

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--27}

¹² ¹ Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäß der vor der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab. Ausgenommen sind jene Studierenden, die infolge Verzögerungen in die Vertiefung «Robotik und Mechatronik» übertreten.

² Studierende im Studiengang Systemtechnik, die ihr Studium im Herbstsemester 2019/2020 aufgenommen haben, schliessen ihr Studium mit den Vertiefungen gemäß der nach der Änderung vom 22. August 2019 geltenden Regelung ab.

³ Im Übrigen gilt mit Ausnahme der in den §§ 23–26 festgelegten Regelungen zu den Vertiefungstiteln die Studienordnung gemäß Änderung vom 22. August 2019.

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# M. Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 11. Mai 2023²¹

Altrechtlicher Studiengang Verkehrs- systeme

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_711--28}

²¹ ¹ Studierende im Vollzeitstudium im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/2025 aufgenommen und bis Ende Frühlingssemester 2027 nicht abgeschlossen haben, werden der Regelung gemäß der Änderung vom 11. Mai 2023 unterstellt.

² Studierende im Teilzeitstudium im Studiengang Verkehrssysteme, die ihr Studium vor dem Herbstsemester 2024/2025 aufgenommen und bis Ende Frühlingssemester 2028 nicht abgeschlossen haben, werden der Regelung gemäß der Änderung vom 11. Mai 2023 unterstellt.

¹ OS 65, 246. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 20. April 2010.
² LS 414.252.3.
³ Eingefügt durch B vom 5. Juli 2012 (OS 67, 494; ABI 2012-09-07). In Kraft seit 1. September 2012.
⁴ Eingefügt durch B vom 18. Oktober 2012 (OS 68, 91; ABI 2012-12-21). In Kraft seit 1. September 2013.
⁵ Fassung gemäss B vom 18. Oktober 2012 (OS 68, 91; ABI 2012-12-21). In Kraft seit 1. September 2013.
⁶ Eingefügt durch B vom 21. März 2013 (OS 68, 274; ABI 2013-04-26). In Kraft seit 1. September 2013.
⁷ Fassung gemäss B vom 21. März 2013 (OS 68, 274; ABI 2013-04-26). In Kraft seit 1. September 2013.
⁸ Eingefügt durch B vom 30. Oktober 2014 (OS 70, 15; ABI 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.
⁹ Fassung gemäss B vom 30. Oktober 2014 (OS 70, 15; ABI 2014-12-19). In Kraft seit 1. April 2015.
¹⁰ Eingefügt durch B vom 23. August 2018 (OS 74, 33; ABI 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
¹¹ Fassung gemäss B vom 23. August 2018 (OS 74, 33; ABI 2018-12-07). In Kraft seit 1. Februar 2019.
¹² Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 74, 566; ABI 2019-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
¹³ Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 74, 566; ABI 2019-10-11). In Kraft seit 1. Dezember 2019.
¹⁴ Eingefügt durch B vom 4. Juni 2020 (OS 75, 442; ABI 2020-07-17). In Kraft seit 1. Oktober 2020.

Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW
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15 Fassung gemäss B vom 4. Juni 2020 (OS 75, 442; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
16 Aufgehoben durch B vom 4. Juni 2020 (OS 75, 442; AB1 2020-07-17). In Kraft seit 1. Oktober 2020.
17 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 512; AB1 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.
18 Eingefügt durch B vom 1. September 2022 (OS 77, 569; AB1 2022-10-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.
19 Fassung gemäss B vom 1. September 2022 (OS 77, 569; AB1 2022-10-28). In Kraft seit 1. Januar 2023.
20 Fassung gemäss B vom 1. September 2022 (OS 77, 569; AB1 2022-10-28). In Kraft seit 1. April 2023.
21 Eingefügt durch B vom 11. Mai 2023 (OS 78, 308; AB1 2023-06-16). In Kraft seit 1. August 2024.
22 Fassung gemäss B vom 11. Mai 2023 (OS 78, 308; AB1 2023-06-16). In Kraft seit 1. August 2024.

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Bachelorstudiengänge School of Engineering – ZHAW

# Anhang²²

zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für die Bachelorstudiengänge des Departements Technik und Informatik (School of Engineering) an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur

bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.