# Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften

414.253.855


(vom 10. Dezember 2015)¹,²

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 2 der Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) vom 29. Januar 2008³,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--1}

Diese Studienordnung mit Anhang regelt in Ergänzung zur Rahmenprüfungsordnung für Bachelor- und Masterstudiengänge an der ZHAW vom 29. Januar 2008 (RPO)³ den Masterstudiengang International Business.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--2}

Einzelheiten zum Studiengang, insbesondere zu den zu belegenden Modulen, werden in einem Anhang geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--3}

⁵ ¹ Der Masterstudiengang wird als Vollzeitstudium angeboten.

² Der Studiengang umfasst Studienleistungen von 90 ECTS-Credits⁷.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--4}

An der ZHAW oder andernorts auf konsekutiver Masterebene erworbene ECTS-Credits⁷ werden während sechs Jahren ab dem Semester ihres Erwerbs angerechnet. Die Studiengangleitung entscheidet über Ausnahmen.

Gegenstand

Anhang

Studium und Umfang

Anrechnung von ECTS-Credits⁷

# B. Zulassung zum Studium

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--5}

¹⁰ ¹ Bewerberinnen und Bewerber mit folgenden Abschlüssen werden zum Studium zugelassen:⁵

a. Bachelorabschluss in Business Administration von 180 ECTS-Credits⁷ mit mindestens guten Leistungen,
b. gleichwertiger Hochschulabschluss aus einem verwandten Studiengang von 180 ECTS-Credits⁷ mit mindestens guten Leistungen.

Voraussetzungen

a. Anforderungen an den Bachelorabschluss

1. 1.25 - 127

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International Business an der ZHAW

2 Die Studiengangleitung entscheidet über die Gleichwertigkeit der Abschlüsse gemäss Abs. 1 lit. b.
3 Bewerberinnen und Bewerber mit Abschlüssen gemäss Abs. 1, die nicht mindestens gute Leistungen aufweisen, müssen einen Zusatznachweis bestehen.
4 Einzelheiten zum Zusatznachweis sind im Anhang geregelt.

b. Zusätzliche Zulassungsvoraussetzungen

## § 6 — ⁸,⁹ ¹ Die Bewerberinnen und Bewerber müssen ausserdem {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--6}

a. einen Nachweis der Englischkenntnisse auf Stufe C1 gemäss Common European Framework of Reference for Languages (CEFR) erbringen, sofern Englisch nicht ihre Muttersprache ist,
b. die Eignungsabklärung erfolgreich absolvieren.

² Einzelheiten zur Eignungsabklärung sind im Anhang geregelt.

Endgültige Abweisung an einer anderen Hochschule

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--6}

a.⁷ Personen, die an einer anderen Hochschule in einem inhaltlich entsprechenden Masterstudiengang endgültig abgewiesen wurden, wird die Zulassung zum Studium verweigert. Die Entscheidung liegt bei der Studiengangleitung.

## C. Module

Modulsprache und Durchführung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--7}

¹ Die Module werden in englischer Sprache durchgeführt.

² Module werden in der Regel einmal jährlich angeboten.
³ Es besteht kein Anspruch auf einen Platz in einem bestimmten Wahlpflichtmodul.

## D. Prüfungen und andere Leistungsnachweise

Bestehen von Modulen

## § 8 — ¹² ¹ Ein Modul ist bestanden, wenn {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--8}

a. die Modulnote mindestens 4,00 beträgt oder
b. das Modul mit «bestanden» bewertet wird.

² Bei benoteten Modulen müssen alle nicht benoteten Leistungsnachweise bestanden sein. Die Modulbeschreibung kann abweichende oder zusätzliche Bestehensvoraussetzungen festhalten.

Expertinnen und Experten

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--9}

In der Modulbeschreibung kann vorgesehen werden, dass Expertinnen und Experten zur Beurteilung von Leistungsnachweisen, insbesondere von Masterarbeiten und Praxisprojekten, herangezogen werden.

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--10}

¹ Eine Nachbesserung oder Nachprüfung einzelner Leistungsnachweise oder Module ist möglich, sofern dies in der Modulbeschreibung festgehalten ist und die Bewertung mit mindestens der Note 3,50 erfolgte. Nach erfolgter Nachbesserung kann höchstens die Note 4,00 vergeben werden.

Nachbesserung oder Nachprüfung

² Die Studiengangleitung entscheidet über Art, Umfang, Form und Zeitpunkt der Nachbesserung oder Nachprüfung.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--11}

¹⁰ Wer ein Modul nicht besteht, muss die Leistungsnachweise des Moduls nach Massgabe des Anhangs wiederholen.

Wiederholung von Modulen

# E. Studienabschluss und Masterdiplom

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--12}

¹¹ Das Masterstudium wird mit dem Titel «Master of Science ZHAW in International Business» abgeschlossen.

Titel

## § 13 — ⁷ Der Mastertitel wird vergeben, wenn {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--13}

a. alle erforderlichen Module bestanden und

b. 90 ECTS-Credits erreicht sind.

Bestehensvoraussetzungen

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--14}

⁷ Die Abschlussnote errechnet sich aus dem Durchschnitt der Noten der promotionsrelevanten Module. Die Modulnoten werden nach ECTS-Credits gewichtet.

Abschlussnote

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_253_855--15}

⁶ ¹ Werden mehr Wahlpflichtmodule als nötig belegt, so gelten die überzähligen Wahlpflichtmodule als Wahlmodule.

² Die Studiengangleitung regelt,

a. ob die Belegung von überzähligen Wahlpflichtmodulen möglich ist,

b. wie die Studierenden bei der Wahl der Module bestimmen, welche Wahlpflichtmodule überzählig sind.

³ Die überzähligen Wahlpflichtmodule werden nicht für die Berechnung der Abschlussnote herangezogen.

Überzählige ECTS-Credits aus Wahlpflichtmodulen

1. 1.25 - 127

¹ OS 71, 120: Begründung siehe ABl 2016-02-26. Vom Fachhochschulrat genehmigt am 9. Februar 2016.

² Inkrafttreten: 1. Mai 2016.

³ LS 414.252.3.

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International Business an der ZHAW

4 Eingefügt durch B vom 3. November 2016 (OS 72, 121; ABl 2017-01-13). In Kraft seit 1. April 2017.

5 Fassung gemäss B vom 24. Oktober 2017 (OS 73, 58; ABl 2017-11-17). In Kraft seit 1. Februar 2018.

6 Eingefügt durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

7 Fassung gemäss B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

8 Aufgehoben durch B vom 22. August 2019 (OS 75, 51; ABl 2019-11-01). In Kraft seit 1. April 2020.

9 Eingefügt durch B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 22; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.

10 Fassung gemäss B vom 8. Juli 2021 (OS 77, 22; ABl 2021-10-29). In Kraft seit 1. Februar 2022.

11 Fassung gemäss B vom 2. Juni 2022 (OS 77, 521; ABl 2022-08-19). In Kraft seit 1. Januar 2023.

12 Fassung gemäss B vom 5. September 2024 (OS 79, 414; ABl 2024-09-27). In Kraft seit 1. Dezember 2024.

International Business an der ZHAW
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# Anhang
zur Studienordnung für den Masterstudiengang
International Business an der Zürcher Hochschule
für Angewandte Wissenschaften

Der Anhang zur Studienordnung für den Masterstudiengang International Business an der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann bei der

Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften
Ressort Bildung
Gertrudstrasse 15
Postfach
8400 Winterthur

bezogen oder unter www.zhaw.ch eingesehen werden.

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