# Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich

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# Weisung
zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule
Zürich

(vom 3. Juni 2015)¹,²

Die Hochschulleitung,

gestützt auf die §§ 30 und 32 des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007³,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--1}

¹ Diese Weisung umfasst vorbehaltlich Abs. 2 alle an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) erhobenen Gebühren, namentlich für

Geltungsbereich

a. Studiengänge, die nicht unter die Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV)⁵ fallen,
b. Weiterbildungsveranstaltungen und Dienstleistungen,
c. die Wiederholung von Leistungsnachweisen und Prüfungen,
d. die Anrechnungen von Vorbildungsleistungen,
e. die Benutzung von Infrastruktur,
f. die Ausstellung von Dokumenten und weitere administrative Leistungen.

² Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

a. Gebühren für Leistungen, die die PHZH in Kooperation mit Partnerinstitutionen oder im Auftrag Dritter anbietet und die sich nach den in den entsprechenden Vereinbarungen getroffenen und publizierten Regelungen richten,
b. Gebühren für die Vermietung von Räumlichkeiten sowie für die damit im Zusammenhang stehenden Dienstleistungen gemäß Weisung zur externen Nutzung von Räumen und Anlagen der Pädagogischen Hochschule Zürich⁴,
c. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Benutzung der Bibliothek und der Forschungsbibliothek erhoben werden,
d. Gebühren für die Benützung von Einrichtungen der PHZH durch deren Angehörigen, soweit eine Spezialregelung besteht.

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Weisung zu den Gebühren der PHZH

3 Die Zuständigkeit zur Festlegung und Handhabung liegt auch bei den vom Geltungsbereich ausgenommenen Gebühren bei der Hochschulleitung. Wo Spezialregelungen fehlen, ist die vorliegende Weisung analog anwendbar.

4 Soweit die Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule⁶ und die Gebührenordnung der Verwaltungsbehörden⁷ keine eigenen Regelungen treffen, ist die vorliegende Weisung auch auf jene Gebühren anwendbar.

Abgrenzung
Gebühr –
Drittmittel

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--2}

Gebühren werden für Leistungen erhoben, die aufgrund eines einheitlichen Angebots der PHZH unterschiedlichen Kundinnen und Kunden offenstehen. Demgegenüber sind Drittmittel Entschädigungen für im Einzelfall definierte, individuell auf eine Kundin oder einen Kunden ausgerichtete Leistungen.

Zahlungs-
ausstand

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--3}

¹ Die Nichtbezahlung fälliger Gebühren trotz Mahnung bewirkt:

a. die Verweigerung der Zulassung zu Aus- oder Weiterbildungsveranstaltungen oder den Ausschluss aus der Veranstaltung,
b. den Verzicht auf Dienstleistungen.

² Die Prorektorate und die Verwaltungsdirektion regeln die Einzelheiten.

³ Im Falle einer Nichtzulassung oder eines Ausschlusses erlässt die Prorektorin oder der Prorektor eine Verfügung.

B. Gebührenhöhe

Gebühren-
bemessung
a. Ausbildung

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--4}

¹ Für Studienangebote, für die im Rahmen der FHV⁵ oder von anderen Interkantonalen Vereinbarungen keine Abgeltung vorgesehen ist, wird für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz ausserhalb des Kantons Zürich neben der ordentlichen eine zusätzliche Semestergebühr erhoben. Diese Gebühr richtet sich nach der Anzahl eingeschriebener ECTS-Punkte. Die Gebühr für einen Punkt berechnet sich nach der Formel der Kommission Interkantonale Fachhochschulvereinbarung für einen in einem Vollzeitstudiengang der PHZH erreichten Punkt.⁸

² . . .⁹

³ Die Gebührenordnung kann Ausnahmen vorsehen.

⁴ Für die Festlegung der Gebühren für Angebote, für die eine Anerkennung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren oder des Bundes angestrebt wird, wird von der Anerkennung ausgegangen.

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## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--5}

Die Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen sowie Dienstleistungen decken die Einzelkosten und die Gemeinkosten der die Leistung erbringenden Organisationseinheit, einschliesslich der Kosten für die Verpflichtung Dritter. Bewegen sich die Gebühren innerhalb eines Gebührenrahmens, ermöglichen die Höchstgebühren einen höheren Kostendeckungsgrad oder tiefere Teilnehmendenzahlen.

b. Weiterbildung und Dienstleistung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--6}

Die Gebühren für die Nutzung von Infrastruktur berücksichtigen Wiederbeschaffungskosten, externe Mietkosten sowie anteilige Administrationskosten.

c. Infrastruktur

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--7}

¹ Folgende Kosten werden von einer Gebühr üblicherweise nicht gedeckt:

a. Kosten für Lehrmittel, Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen,

b. Materialkosten, sofern sie im Verhältnis zu den Gebühren ins Gewicht fallen.

² Solche Kosten sind gesondert abzugelten. Sie können als Pauschalen erhoben werden.

Zusätzliche Kosten

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--8}

Ermäßigungen für Gebühren werden nur gewährt, wenn sie in der Gebührenordnung ausdrücklich aufgeführt sind. Insbesondere bleibt die vollständige Gebühr geschuldet, wenn einzelne von der Gebühr gedeckte Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Ermäßigungen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--9}

Die Gebühren für Lehrleistungen sind von der Mehrwertsteuer befreit, die übrigen Gebühren verstehen sich gegebenenfalls inklusive Mehrwertsteuer.

Mehrwertsteuer

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--10}

Die Höhe der Gebühren ist vor der Erbringung der Leistung bekannt zu geben.

Bekanntgabe

# C. Geltendmachung

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--11}

¹ Gebührenerlasse sind für Studierende, die sich in einer finanziellen Notlage befinden, möglich für:

a. Semestergebühren der Studiengänge, die zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen,

b. Teilnahmegebühren für MAS-Diplomstudien und CAS-Lehrgänge.

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2 Über erstmalige Gesuche um Erlass der Studien- oder Teilnahmegebühren entscheidet die Hochschulleitung. Über Folgegesuche entscheidet die zuständige Prorektorin oder der zuständige Prorektor. Gegen ablehnende Entscheide kann innert 30 Tagen Einsprache an die Hochschulleitung erhoben werden.

3 Der Entscheid über Gebührenerlassgesuche gilt jeweils für ein Semester (Ausbildung) oder den betreffenden Lehrgang sowie das betreffende Diplomstudium (Weiterbildung) und erfolgt aufgrund nachstehender Kriterien:

a. Gebühren werden nur in ausgesprochenen Ausnahmefällen erlassen, wobei ein Gebührenerlass für Weiterbildungsveranstaltungen eine besondere, nicht voraussehbare, während der Weiterbildung entstandene Härtefallsituation voraussetzt.

b. Es müssen alle anderen Möglichkeiten der Studienfinanzierung wie eigene Erwerbstätigkeit, Unterstützung durch Angehörige, Stipendien und/oder Darlehen ausgeschöpft sein.

c. Der Lebensstandard der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers muss ihren oder seinen finanziellen Verhältnissen angepasst sein.

d. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller darf nicht über eigenes Vermögen verfügen.

4 Geraten Studierende der Ausbildung durch Krankheit, Unfall, Trennung oder andere Umstände in eine nicht zu bewältigende finanzielle Notlage, kann die Hochschulleitung Semestergebühren erlassen, ohne dass die in Abs. 3 genannten Kriterien vollständig erfüllt sind.

5 Bereits bezahlte Gebühren für Weiterbildungsveranstaltungen können nicht Gegenstand eines Gebührenerlasses sein. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.

Abmeldung und Verschiebung von Ausbildungsveranstaltungen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--12}

¹ Im Bereich der Ausbildung gelten folgende Abmelderegelungen:

a. Bei einer Abmeldung bis vier Wochen vor Beginn des Aufnahmeverfahrens entfallen die Gebühren für die Aufnahmeprüfungen. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.

b. Bei einer Abmeldung vom Studium bis 30. Juni oder 31. Dezember oder einem freiwilligen Angebot bis zum Anmeldeschluss der entsprechenden Veranstaltung entfallen die Gebühren. Bei einer späteren Abmeldung oder Nichterscheinen bleiben die vollen Gebühren geschuldet.

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c. Bei Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht wird für nicht besuchte Lektionen nach der zweiten Absenz eine Gebühr erhoben. Die Ressortleitung entscheidet bei Vorliegen triftiger Gründe über einen Erlass.

d. Einschreibebübchen bleiben geschuldet und werden nicht zurückerstattet.

² Für einen von der oder dem Studierenden zu vertretenden erheblichen Administrationsaufwand im Zusammenhang mit der Verschiebung von Praktika sowie der Stornierung oder Umbuchung von Modulen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--13}

¹ Bis zum erstmals publizierten Anmeldeschluss für ein MAS-Diplomstudium, einen CAS-Lehrgang, ein Modul oder eine Modulgruppe sowie weitere Weiterbildungsveranstaltungen oder bis 30 Tage vor Beginn eines Kurses ist eine Abmeldung oder Umbuchung ohne Angabe von Gründen gegen eine Umtriebsgebühr möglich.

² Bei einer späteren Abmeldung oder Umbuchung bleiben neben Kosten für Reisen, Verpflegung, Unterkunft und dergleichen folgende Anteile der vollen Gebühren geschuldet:

a. bis 30 Tage vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs, eines Moduls oder einer Modulgruppe sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 30%,
b. innert weniger als 30 Tagen vor Beginn der ersten Veranstaltung eines MAS-Diplomstudiums, CAS-Lehrgangs sowie von weiteren Weiterbildungsveranstaltungen 50%, bei Modulen oder Modulgruppen und Kursen 100%,
c. ab Beginn der Weiterbildungsveranstaltung 100%.

³ Bei begründeter Abmeldung von einem MAS-Diplomstudium, einem CAS-Lehrgang oder einer Modulgruppe infolge unvorhersehbar erheblich veränderter Lebensumstände wird die Teilnahmegebühr gegen eine Umtriebsgebühr anteilsmässig reduziert (Abmeldung nach Veranstaltungsbeginn), oder es wird auf die Geltendmachung verzichtet (Abmeldung vor Veranstaltungsbeginn). Bereits bezahlte Gebühren werden entsprechend zurückerstattet. Das Prorektorat Weiterbildung und Forschung legt in einer Richtlinie fest, in welchen Fällen erheblich veränderte Lebensumstände anerkannt werden. Der Entscheid liegt bei der Abteilungs- oder Zentrumsleitung.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--14}

Bei Absagen von Veranstaltungen infolge zu niedriger Teilnehmendenzahl werden bereits bezahlte Gebühren zurückerstattet.

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Verlängerung des Studiums

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--15}

Muss das Studium für die Wiederholung einer Diplomprüfung oder die Erbringung eines fehlenden Leistungsnachweises verlängert werden, werden auch für angebrochene Semester die vollen Gebühren erhoben. Fehlen für die Ausstellung des Diploms lediglich Leistungen, die nicht an der PHZH abgelegt werden, entfallen Semestergebühren.

# D. Inkasso

Fakturierungszeitpunkt

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--16}

Gebühren werden grundsätzlich vor der zu erbringenden Leistung in Rechnung gestellt.

Fälligkeit und Zahlungsfrist

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--17}

¹ Die Gebühren werden mit der Rechnungsstellung fällig. Wird nichts anderes bestimmt, beträgt die Zahlungsfrist 30 Tage ab Rechnungsstellung.

² Gebühren sind auch zu entrichten, wenn die damit abzugeltenden Leistungen nicht bezogen werden. Abmelde- und Absageregelungen bleiben vorbehalten.
³ Es kann eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangt werden.
⁴ In begründeten Fällen kann Ratenzahlung oder Stundung vereinbart werden.

Verzug

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--18}

¹ Nach Ablauf der Zahlungsfrist ergeht eine Zahlungserinnerung. Danach wird die oder der Zahlungspflichtige gemahnt. Für Mahnungen wird eine Umtriebsgebühr erhoben.

² Ab Datum der ersten Mahnung wird ein Verzugszins von 5% erhoben.
³ Wird eine Gebühr von einer immatrikulierten Studentin oder einem immatrikulierten Studenten oder von einer Weiterbildungsteilnehmerin oder einem Weiterbildungsteilnehmer trotz Mahnung nicht bezahlt, erlässt die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor eine kostenpflichtige Verfügung.

Fehlzahlungen

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--19}

¹ Für die Rückzahlung von nicht geschuldeten Beträgen wird eine Umtriebsgebühr erhoben. Sie kann den irrtümlich bezahlten Betrag nicht übersteigen.

² Die Gebühr wird verrechnungsweise geltend gemacht.

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# E. Schlussbestimmung

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_410_5--20}

Für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Weisung bereits laufenden oder öffentlich ausgeschriebenen Angebote der PHZH gelten die Gebührenregelungen der Ausschreibung oder die allgemeinen Bedingungen, auf welche diese verweist, für die gesamte Dauer.

Übergangsbestimmung

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# Anhang

## Gebührenordnung der Pädagogischen Hochschule Zürich

## 1. Gebühren im Zusammenhang mit Ausbildungsleistungen

## 1.1 Studien, die nicht zu einem Bachelor- oder Masterdiplom führen

|  1.1.1 Studium Facherweiterung^{12}
a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich
für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule^{6} gelten analog.
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule  |
| --- | --- |
|  1.1.2 Studium Stufenerweiterung^{12}
a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich
b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich
für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.
Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule  |
|  1.1.3 Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I^{12}
für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich
für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.
Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule  |

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|  1.1.4 Studiengänge für die Ausbildung von Berufsbildungsverantwortlichen^{11} |   |
| --- | --- |
|  a) mit FHV-Beiträgen
für Studierende mit oder ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.  |
|  b) ohne FHV-Beiträge
für Studierende mit stipendienrechtlichem Wohnsitz im Kanton Zürich | Die Gebühren gemäss §§ 2–4 a Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule gelten analog.  |
|  für Studierende ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz im Kanton Zürich | Fr. 400 pro ECTS-Punkt
zuzüglich Einschreibe- und Semestergebühr sowie ASVZ-Beitrag gemäss Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule  |

# 1.2¹² Weitere Angebote

|  1.2.1 Sprachabklärung Deutsch
(für Kandidatinnen und Kandidaten, die den Abschluss der Ausbildung auf der Sekundarstufe II nicht in deutscher Sprache absolviert haben) | pro Person | Fr. 200  |
| --- | --- | --- |
|  1.2.2 Sprachkurs beim Sprachenzentrum
der Universität Zürich und der ETH Zürich
(für immatrikulierte Studierende und Mobilitätsstudierende an der PHZH) | pro Person | Fr. 250  |
|  1.2.3 Ausgleichsmassnahmen
für ausländische Lehrpersonen | Fachgespräch
zur Festlegung | Fr. 400
(werden an die Kosten für die Ausgleichsmassnahmen angerechnet, sofern diese an der PHZH absolviert werden)  |
|   |  pro ECTS-Punkt | Fr. 450  |
|  1.2.4 Fakultativer Instrumental-
und Sologesangsunterricht
(für Studierende mit Profil Musik) | pro Person
und Modul
pro Semester | Fr. 500  |
|  1.2.5 Beitrag an den VSPHZH | pro Semester | Fr. 10  |

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1.3¹² Bescheinigungen, Administration

| 1.3.1 Ausstellung von Diplomdoppeln, Äquivalenzbescheinigungen, Übersetzungen | Äquivalenzbescheinigung | Fr. 100 |
| --- | --- | --- |
| Äquivalenzbescheinigung Übersetzung | Fr. 100 |
| Diplom Übersetzung | Fr. 300 |
| Diplomdoppel (Neuanfertigung) | Fr. 300 |
| bestätigte Diplomkopie | Fr. 100 |
| 1.3.2 Absenzen im fakultativen Instrumental- und Sologesangsunterricht (für Studierende mit Profil Musik) | nach zweiter Absenz pro Absenz | Fr. 120 |
| 1.3.3 Verschiebung und Stornierung von Ausbildungsveranstaltungen gemäss § 12 Abs. 2 | pro Fall | Fr. 100 |

# 2. Gebühren im Zusammenhang mit Weiterbildungsleistungen

# 2.1 Weiterbildungen

|  2.1.1 Diplomstudium zum Master of Advanced Studies (MAS), Certificate of Advanced Studies (CAS), Module/ Modulgruppen | pro ECTS-Punkt | Fr. 500–1000  |
| --- | --- | --- |
|  2.1.2 Kurse | pro Kurstag (8 Stunden) | Fr. 240–450
In Kursen mit Selbstlernzeiten oder Onlinephasen führt der Betreuungsaufwand zu höheren Gebühren pro Kurstag.  |

Mitarbeitende der PHZH erhalten 25 Prozent Ermäßigung auf die Teilnahmegebühren für Kurse und Module. Die Schreibberatung ist für Mitarbeitende kostenlos.

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## 2.2 Weitere Angebote

|  2.2.1 Kongresse, Symposien und Tagungen
ausserhalb des ordentlichen Weiterbildungs-
programms | pro Person | gemäss jeweiliger
Ausschreibung  |
| --- | --- | --- |
|  2.2.2 Mentoringprogramme, Netzwerke | pro Person | gemäss jeweiliger
Ausschreibung  |

## 2.3 Anrechnungen, Wiederholungen, Bescheinigungen, Administration

|  2.3.1 Anrechnung vorgängig erbrachter
Leistungen
(Äquivalenzprüfung, ECTS-Kreditpunkte) | pro Person und
Weiterbildungs-
veranstaltung | Fr. 100–300  |
| --- | --- | --- |
|  2.3.2 Anrechnung von Kurskombinationen
als Modul
(Die Gebühr entfällt bei gleichzeitiger Anmel-
dung für einen CAS.) | pro Person und
Modul | Fr. 250  |
|  2.3.3 Anrechnung der Weiterbildung
«Fachbegleitung am Arbeitsort»
als Modul | pro Person | Fr. 100  |
|  2.3.4 Wiederholung von Leistungs-
nachweisen und Prüfungen | Leistungsnachweis
Zertifikatsarbeit
Masterarbeit und
Kolloquium | Fr. 100
Fr. 250
Fr. 750  |
|  2.3.5 Ausstellung von Doppeln von
Diplomen, Zertifikaten und Bestätigungen | pro Dokument | Fr. 100  |
|  2.3.6 Abmeldung von Weiterbildungs-
veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 1 | pro Person und
Abmeldung Kurs
pro Person und
Abmeldung
übrige
Veranstaltungen | Fr. 30
Fr. 50  |
|  2.3.7 Abmeldung von Weiterbildungs-
veranstaltungen gemäss § 13 Abs. 3 | pro Person und
Abmeldung | Fr. 150  |

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# 3. Gebühren für Infrastrukturnutzung und Inkasso

## 3.1 Benutzung des medien-lab

|  Geräteausleihe und Nutzung der Medien-arbeitsplätze
durch Studierende, Teilnehmende von Weiterbildungsstudien und Lehrgängen sowie Mitarbeitende |  | kostenlos  |
| --- | --- | --- |

## 3.2 Benutzung von Kopierern und Druckern

|  Benutzung von Kopierern und Druckern
durch oder für Studierende, Teilnehmende
von Weiterbildungsveranstaltungen sowie
für externe Personen | pro Seite A4 | schwarz/weiss:
Fr. 0.10
farbig: Fr. 0.40  |
| --- | --- | --- |
|   |  pro Seite A3 | schwarz/weiss:
Fr. 0.20
farbig: Fr. 0.80  |

## 3.3 Administration

|  3.3.1 Ersatz der Campus Card | pro Stück | Fr. 20  |
| --- | --- | --- |
|  3.3.2 Ersatz von Schlüsseln | pro Stück | Fr. 100  |
|  3.3.3 Verspätete Rückgabe von Geräten | pro Gerät | Fr. 50  |
|  3.3.4 Leerung von Tagesschliessfächern | pro Schliessfach | Fr. 10  |
|  3.3.5 Nichtbefolgung des Aufrufs
zur Leerung des Veloraums | pro Aufruf | Fr. 10  |
|  3.3.6 Mahnungen
ohne Betreibungsandrohung
mit Betreibungsandrohung | pro Brief
pro Brief | Fr. 5
Fr. 10  |
|  3.3.7 Fehlzahlungen | pro Überweisung | Fr. 20
(oder Höhe des
überwiesenen
Betrags, sofern
dieser < Fr. 20).  |