# Verordnung über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule (BLVV)

414.416.3


(vom 1. März 2023)¹,²

Der Regierungsrat beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--1}

Diese Verordnung regelt die folgenden Angebote der Berufseinführung der Lehrpersonen der öffentlichen Volksschule:

a. Fachbegleitung am Arbeitsort,
b. mehrwöchige Weiterbildung (Kompaktweiterbildung),
c. weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--2}

¹ Lehrpersonen sind zur Berufseinführung zugelassen, wenn sie bei deren Beginn mit einem Beschäftigungsgrad von mindestens 35% an einer Regelschule im Rahmen der Lektionentafeln oder an einer Sonderschule unterrichten und einer der folgenden Kategorien angehören:

a. berufseinsteigende Lehrpersonen einschliesslich Studierender mit praxisintegrierter Ausbildung,
b. diplomierte berufseinsteigende Vikarinnen und Vikare,
c. diplomierte wiedereinsteigende Lehrpersonen, die länger als acht Jahre nicht unterrichtet haben.

² Über die Zulassung weiterer Lehrpersonen zur Berufseinführung entscheidet das Volksschulamt.

³ Zur Berufseinführung nicht zugelassen sind:

a. Lehrpersonen, die bereits eine kantonale oder ausserkantonale Berufseinführung abgeschlossen haben, ausser Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c,
b. Lehrpersonen, die auf der Grundlage von § 7 Abs. 4 des Lehrpersonalgesetzes vom 10. Mai 1999⁴ ohne Zulassung zum Schuldienst angestellt wurden.

⁴ Zur Kompaktweiterbildung nicht zugelassen sind Lehrpersonen ohne Lehrdiplom und Lehrpersonen gemäss Abs. 1 lit. c.

1.7.23 - 121

414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

b. Dauer

## § 3 — Die Berufseinführung dauert {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--3}

a. zwei Jahre für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. ein Jahr für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.

c. Beginn

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--4}

¹ Die Berufseinführung kann spätestens fünf Jahre nach Erhalt des Lehrdiploms begonnen werden.

² Sie beginnt für
a. Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a mit der ersten Aufnahme der Lehrtätigkeit in einer Festanstellung,
b. Vikarinnen und Vikare gemäss § 2 Abs. 1 lit. b bei Antritt eines Vikariats, das mindestens zwei Monate dauert.
³ Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c beginnen die Berufseinführung mit der Wiederaufnahme der Lehrtätigkeit.
⁴ Bei Aufnahme der Lehrtätigkeit während eines Schulsemesters gilt die Berufseinführung als am Semesteranfang begonnen.

d. Unterbruch

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--5}

Beenden Lehrpersonen ihre Unterrichtstätigkeit während der Berufseinführung, gilt das laufende Berufseinführungsjahr als abgeschlossen. Ist die Berufseinführung zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen, gelten bei einer erneuten Aufnahme der Unterrichtstätigkeit §§ 2–4 sinngemäss.

Zuständigkeit

## § 6 — Die Pädagogische Hochschule ist zuständig für {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--6}

a. Pädagogische Hochschule
a. die Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter,
b. die Durchführung und Auswertung der Kompaktweiterbildung sowie weiterer Weiterbildungs- und Beratungsangebote,
c. weitere Belange der Berufseinführung, für die keine andere Stelle zuständig ist.

b. Volksschulamt

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--7}

¹ Das Volksschulamt erfasst diejenigen Daten der zur Berufseinführung zugelassenen Personen, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich sind.

² Es gibt der Pädagogischen Hochschule diejenigen Personendaten bekannt, die diese zur Erfüllung der Aufgaben gemäß dieser Verordnung benötigt.

Zusammenarbeit

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--8}

¹ Die Pädagogische Hochschule, das Volksschulamt, die Schulleitung und die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter arbeiten im Rahmen ihrer Verantwortlichkeiten zusammen.

² Die Pädagogische Hochschule und das Volksschulamt legen die administrativen Abläufe, insbesondere betreffend die Datenbekanntgabe gemäß § 7 Abs. 2, in gegenseitiger Absprache fest.


V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3

# B. Fachbegleitung am Arbeitsort

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--9}

Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 sind verpflichtet, sich durch eine Fachbegleitung unterstützen zu lassen.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--10}

Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter unterstützen die Lehrpersonen in der Berufseinführung insbesondere

a. bei der Bewältigung des Schulalltags,
b. bei der Zusammenarbeit mit Eltern,
c. mit Anregungen für die weitere Kompetenzentwicklung,
d. bei der Reflexion des berufsspezifischen Handelns.

## § 11 — ¹ Die Fachbegleitung umfasst höchstens {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--11}

a. 42 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. a und b,
b. 25 Stunden für Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 lit. c.

² Über die Gewährung zusätzlicher Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule auf Antrag der Schulleitung.

## § 12 — Die Schulleitung {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--12}

a. sorgt für eine bedarfsgerechte Anzahl von Fachbegleiterinnen und Fachbegleitern,
b. teilt den Lehrpersonen in der Berufseinführung eine Fachbegleiterin oder einen Fachbegleiter zu und meldet die Zuteilung der Pädagogischen Hochschule.

## § 13 — Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--13}

a. verfügen über die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter oder haben sich dafür angemeldet,
b. verfügen in der Regel über ein Lehrdiplom der entsprechenden Schulstufe,
c. üben ihre Lehrtätigkeit seit mindestens drei Jahren auf der entsprechenden Schulstufe aus,
d. unterrichten mindestens zehn Wochenlektionen.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--14}

¹ Die Ausbildung zur Fachbegleiterin oder zum Fachbegleiter an der Pädagogischen Hochschule findet in der unterrichtsfreien Zeit statt.

² Die Anmeldung für die Ausbildung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--15}

¹ Die Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter werden für ihre Tätigkeit gemäss Lohnklasse 22, Lohnstufe 3, entlöhnt.

1.7.23 - 121


414.416.3 V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule

² Sie werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für ihre Unterrichtstätigkeit ausrichtet.

³ Bei Lehrpersonen, die dem Lehrpersonalgesetz unterstehen, leistet der Kanton an die Entlöhnung einen Anteil gemäß § 61 Abs. 1 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005³.

C. Kompaktweiterbildung

Angebot und Dauer

## § 16 — ¹ Die Kompaktweiterbildung {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--16}

a. fördert die berufliche Professionalisierung,
b. ermöglicht den Austausch zwischen Studium und Berufstätigkeit,
c. vertieft den Erfahrungsaustausch.

² Die Kompaktweiterbildung dauert drei aufeinanderfolgende Wochen. Sie findet in der Regel während der Unterrichtszeit statt. Über den Zeitpunkt der Durchführung entscheidet die Pädagogische Hochschule in Absprache mit dem Volksschulamt.

Anmeldung

## § 17 — ¹ Der Besuch der Kompaktweiterbildung erfolgt {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--17}

a. in der Regel im zweiten Jahr der Berufseinführung,
b. in Ausnahmefällen spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung.

² Die Lehrpersonen melden sich für die Kompaktweiterbildung an. Die Anmeldung bedarf der Zustimmung der Schulleitung.

³ Die Aufnahme in die Kompaktweiterbildung setzt voraus, dass genügend Weiterbildungsplätze zur Verfügung stehen.

Stellvertretung und Entlöhnung

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--18}

¹ Für den Besuch der Kompaktweiterbildung wird der Lehrperson bezahlter Urlaub gewährt. Der Unterricht wird von Studierenden der Pädagogischen Hochschule oder von Vikarinnen und Vikaren übernommen.

² Vikarinnen und Vikare werden durch jene Stelle entlöhnt, die den Lohn für die Unterrichtstätigkeit der Lehrperson in der Berufseinführung ausrichtet.

D. Weitere Weiterbildungs- und Beratungsangebote

Kurse

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--19}

Die Pädagogische Hochschule bietet den Lehrpersonen Kurse an, in denen das Ausbildungswissen vertieft und Erkenntnisse für den Schulalltag gewonnen werden können.

V über die Berufseinführung der Lehrpersonen der Volksschule 414.416.3

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--20}

¹ Die Lehrpersonen gemäss § 2 Abs. 1 können sich an der Pädagogischen Hochschule zu berufsspezifischen Fragen und Anliegen beraten lassen.

² Das Angebot umfasst höchstens
a. 16 Stunden für die Einzelberatung,
b. 20 Stunden pro Gruppe für die Gruppenberatung.

³ Über die Gewährung von zusätzlichen Stunden entscheidet die Pädagogische Hochschule.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--21}

¹ Kurse und Beratung finden in der unterrichtsfreien Zeit statt.

² Studierende mit praxisintegrierter Ausbildung können Kurse und Beratung spätestens zwei Jahre nach Abschluss der Berufseinführung in Anspruch nehmen.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--22}

Das Volksschulamt kann die Pädagogische Hochschule beauftragen, für bestimmte Gruppen von Lehrpersonen in der Berufseinführung besondere Weiterbildungsveranstaltungen durchzuführen. Diese finden in der Regel in der unterrichtsfreien Zeit statt.

## E. Finanzierung

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--23}

Die Berufseinführung ist für die Lehrpersonen unentgeltlich.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_416_3--24}

¹ Das Volksschulamt trägt zwei Drittel der Kosten der Durchführung der Ausbildung der Fachbegleiterinnen und Fachbegleiter sowie die Kosten der besonderen Weiterbildungsveranstaltungen. Die Einzelheiten werden in einer Leistungsvereinbarung festgelegt.

² Die Pädagogische Hochschule trägt die Kosten der Angebote der Berufseinführung, soweit diese Verordnung keine andere Zuständigkeit vorsieht.

¹ OS 78, 159: Begründung siehe ABI 2023-03-10.
² Inkrafttreten: 1. August 2023.
³ LS 412.100.
⁴ LS 412.31.

1.7.23 - 121