# Reglement über die Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich

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(vom 14. Januar 2026)

Die Hochschulleitung

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. c und d des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007¹,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--1}

¹ Fachverweiterung: Mit dem Erweiterungsstudium Fachverweiterung erweitern Lehrpersonen der Volksschule das Fächerprofil ihres Lehrdiploms.

² Stufenerweiterung: Mit dem Erweiterungsstudium Stufenerweiterung erweitern Lehrpersonen der Kindergartenstufe (Schuljahre 1 und 2), der Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5) und der Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) die Lehrbefähigung ihres Lehrdiploms für zusätzliche Schuljahre.
³ Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) werden mit einem Erweiterungsdiplom zum Lehrdiplom abgeschlossen.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--2}

¹ In den Erweiterungsstudien sind grundsätzlich die gleichen Studienziele zu erreichen und die gleichen Studienleistungen zu erbringen wie in den entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengängen.

² Für Erweiterungsstudien gelten, soweit dieses Reglement keine abweichenden Regelungen trifft, die für die entsprechenden Bachelor- und Masterstudiengänge anwendbaren Regelungen, insbesondere die Rahmenordnung zu den Bachelor- und Masterstudiengängen der Pädagogische Hochschule Zürich vom 26. August 2025 (Rahmenordnung)³ und die entsprechenden Studienordnungen Quereinstieg bzw. eine allfällige spezifische Studienordnung für einen Erweiterungsstudiengang.

24.4.2026 - OS Band 81

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Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH

## Durchführung

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--3}

¹ Die Erweiterungsstudien können in unregelmässigen Zeitabständen angeboten werden. Der Entscheid liegt bei der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter bzw. der Institutsleitung Unterstrass.

² Es kann eine Mindestteilnehmendenzahl festlegt werden.

## Gebühren

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--4}

Die Gebühren richten sich nach der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich².

## B. Zulassung

### Studium Fach-erweiterung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--5}

¹ Zum Erweiterungsstudium für ein zusätzliches Fach zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die über ein von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) anerkanntes Lehrdiplom der betreffenden Stufe verfügen.

² Auf Antrag können Studierende der PHZH, welche die Zulassungsvoraussetzungen noch nicht erfüllen, unter Vorbehalt des Erwerbs des Stufendiploms zum Erweiterungsstudium zugelassen werden. Der Entscheid liegt bei der Studiengangleitung.

### Studium Stufen-erweiterung

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--6}

¹ Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 1 und 2) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) verfügt.

² Zum Erweiterungsstudium Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) wird zugelassen, wer über ein von der EDK anerkanntes Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe verfügt.

### Deutsch-kompetenz

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--7}

¹ Bewerberinnen und Bewerber ohne deutschsprachigen Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II müssen, vorbehaltlich Abs. 2, Deutschkompetenzen auf dem Niveau C2 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachweisen.

² Für eine Fach-erweiterung Englisch oder Französisch Sekundarstufe I müssen Deutschkompetenzen auf dem Niveau C1 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden.

### Anmelde- und Immatrikulationsverfahren

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--8}

¹ Das Anmelde- und Immatrikulationsverfahren richtet sich grundsätzlich nach dem Reglement zum Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 4. Dezember 2025 (Reglement Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren).

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2 Teilweise in Abweichung von §§ 10 und 38 des Reglements Aufnahme- und Immatrikulationsverfahren sind folgende Dokumente einzureichen:

a. Lehrdiplom bzw. Zulassungsausweis gemäß §§ 5 und 6,
b. sämtliche Exmatrikulationsbestätigungen vorheriger Immatrikulationen an anderen Hochschulen in der Schweiz einschliesslich Nachweis der erworbenen ECTS-Punkte,
c. der Vorbildungsausweis auf Sekundarstufe II,
d. ein Passfoto,
e. ein aktueller Privatauszug aus dem schweizerischen Strafregister und, bei Personen mit Wohnsitz im Ausland, zusätzlich eine gleichwertige ausländische Urkunde, sofern das Lehrdiplom, das als Zulassungsausweis gilt, nicht in den letzten beiden Jahren vor der Anmeldung an der PHZH erworben wurde,
f. Selbstdeklaration betreffend Sonderprivatauszug, sofern das Lehrdiplom, das als Zulassungsausweis gilt, nicht in den letzten beiden Jahren vor der Anmeldung an der PHZH erworben wurde,
g. ein aktueller und vollständiger Lebenslauf,
h. Personalienblatt gemäß Vorgaben der PHZH zur Ermittlung des zahlungspflichtigen Kantons,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--I}

Wohnsitzbestätigung oder Wohnsitzbestätigungen gemäß Ergebnis des ausgefüllten Personalienblatts gemäß lit. h,

j. weitere im Einzelfall verlangte Unterlagen.

3 Studierende gemäß § 5 Abs. 2, die das Erweiterungsstudium Facherweiterung bereits neben dem Bachelor- oder Masterstudium beginnen, melden sich mit ihrem Antrag an die Studiengangleitung an. Neue bzw. weitere Unterlagen müssen grundsätzlich keine eingereicht werden, wobei die Studiengangleitung bei fehlender aktueller Dokumentation die Einreichung von ergänzenden Dokumenten verlangen kann.

# C. Facherweiterung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--9}

¹ Facherweiterungen für die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe (Schuljahre 1 bis 5) sind im Fach Englisch möglich.

² Facherweiterungen für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8) sind für alle Fächer des Wahlpflichtbereichs möglich.

Erweiterungsstudium für ein zusätzliche Fach

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Reglement über die Erweiterungsstudien an der PHZH

3 Facherweiterungen für die Sekundarstufe I sind für alle Fächer gemäss kantonalem Lehrplan der Volksschule möglich. Bei Integrationsfächern kann eine Teilfacherweiterung angeboten werden für jene Teile des Fachs, die für die Lehrberechtigung des Integrationsfachs fehlen.

Studienumfang und -plan

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--10}

¹ Der Umfang von Facherweiterung auf Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe sowie auf Primarstufe beträgt 7 ECTS-Punkte bzw. bei den Facherweiterungen Englisch und Französisch 10 ECTS-Punkte. Der Studienplan orientiert sich am Studienplan des entsprechenden Studienplans Quereinstieg und wird auf der Website der PHZH veröffentlicht.

² Der Umfang von Facherweiterungen auf Sekundarstufe I beträgt je nach gewähltem Fach 30 oder 40 ECTS-Punkte bzw. bei Teilfacherweiterungen 11 ECTS-Punkte. Der Studienplan orientiert sich am Studienplan des Studienplans Quereinstieg und wird auf der Website der PHZH veröffentlicht.

Berufspraxis Sekundarstufe I

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--11}

Studierende des Facherweiterungsstudiums müssen spätestens ab dem dritten Semester eine Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundarstufe I vorweisen.

Facherweiterung Italienisch für Sekundarstufe I

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--12}

¹ Für die Lehrbefähigung für das Fach Italienisch muss eine Sprachkompetenz auf dem Niveau C1 gemäss Gemeinsamem Europäischem Referenzrahmen für Sprachen nachgewiesen werden. Akzeptiert wird das Diplom PLIDA C1 (Progetto Lingua Italiana Dante Alighieri, Niveau C1) oder höher.

² Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter Sekundarstufe I erlässt einen Modulplan mit allen für den Abschluss Facherweiterung Italienisch erforderlichen Studienleistungen. Dieser wird auf der Website der PHZH veröffentlicht.

# D. Stufenerweiterung

Erweiterungsstudium für eine zusätzliche Stufe

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--13}

Folgende Stufenerweiterungen sind möglich:

a. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom für die Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 1 und 2);

b. für Lehrpersonen mit einem von der EDK anerkannten Lehrdiplom für die Kindergartenstufe oder die Kindergarten- und Unterstufe der Primarstufe: Erweiterungsdiplom für die Primarstufe (Schuljahre 3 bis 8 bzw. 6 bis 8).

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## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--14}

¹ Das Erweiterungsstudium Stufenerweiterung umfasst höchstens 60 ECTS-Punkte.

² Alle Studierenden erhalten einen verbindlichen Studienplan, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.

³ Der massgebliche Studienplan hängt von der gewählten Stufenerweiterung, den gewählten Fächern sowie allfälligen Anrechnungen bereits erbrachter Studienleistungen gemäß § 20 ab.

⁴ Der massgebliche Studienplan wird von der Studiengangleitung verfügt. Er enthält eine Auflistung der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule.

⁵ Ausnahmsweise notwendige Anpassungen des Studienplans können von der Studiengangleitung vorgenommen werden, insbesondere im Fall von Anpassungen im Studienangebot oder gewünschten bzw. notwendigen Fachwechseln.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--15}

¹ Studierende, welche die Stufenerweiterung Kindergarten (Schuljahre 1 und 2) absolvieren, müssen grundsätzlich eine Anstellung als Lehrperson auf der Kindergartenstufe im Umfang von 20 bis 60% (Festanstellung oder Vikariate) verfügen.

² Studierende, welche über keine Anstellung gemäß Abs. 1 verfügen, müssen sich im Verlaufe des Erweiterungsstudiums selbst Praktika oder Vikariate auf der Kindergartenstufe organisieren, um die geforderte Berufspraxis zu erreichen und die zur Ausbildung gehörenden Projekte umsetzen zu können.

## E. Eignungsbeurteilung

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--16}

¹ Die Eignung für den Lehrberuf wurde schon im Rahmen des bereits erworbenen Lehrdiploms überprüft, weshalb keine Eignungsbeurteilung im ersten Studienjahr stattfindet.

² Treten bei Studierenden der Stufenerweiterung während des Studiums Auffälligkeiten oder Vorkommnisse auf, die zu begründeten Zweifeln in Bezug auf die berufliche Eignung führen, stellt die zuständige Mentorin bzw. der zuständige Mentor oder die Studiengangleitung an die zuständige Abteilungsleiterin oder den zuständigen Abteilungsleiter Antrag auf ein Verfahren zur erweiterten Eignungsbeurteilung. Die Abteilungsleitung kann eine erweiterte Beurteilung der beruflichen Eignung beschließen.

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3 Bei Einleitung einer erweiterten Beurteilung der beruflichen Eignung begründet die für die Studentin bzw. den Studenten zuständige Abteilungsleitung diesen Entscheid schriftlich. Sie legt nach Absprache mit dem Bereich Berufliche Eignung fest, in welcher Zeitspanne und in welchen Modulen die erweiterte Beurteilung der beruflichen Eignung zu erfolgen hat, und bestimmt die Modalitäten (z.B. Wiederholung eines Praktikums oder Anordnung eines Zusatzpraktikums).

4 Eine negative Beurteilung führt zur Abweisung vom Studium an der PHZH.

Erweiterte Eignungsbeurteilung

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--17}

Das Verfahren und die Zuständigkeiten der erweiterten Beurteilung der beruflichen Eignung richten sich nach den Regelungen der Studienordnung Quereinstieg der entsprechenden Stufe.

## F. Studienleistungen und Diplom

Prüfungen

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--18}

¹ Allfällige in den entsprechenden Bachelorstudiengängen vorgesehene Zwischenprüfungen entfallen.

² Studierende der Stufenerweiterung absolvieren für jedes Fach, für das sie die Lehrbefähigung erwerben, eine Diplomprüfung.

Studienbeginn

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--19}

¹ Die Erweiterungsstudien beginnen grundsätzlich im Herbstsemester.

² Ausnahmsweise können einzelnen Veranstaltungen bereits im Sommerzwischensemester vor Studienbeginn stattfinden und zum Herbstsemester gezählt werden. Die Immatrikulation im entsprechenden Herbstsemester berechtigt zum Bezug dieser Leistungen im Sommerzwischensemester. Die entsprechenden Informationen können auf der Webseite der PHZH bzw. des Instituts Unterstrass entnommen werden.

Anrechnungen

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--20}

¹ Für die Anrechnung bereits erbrachter Studien- und Bildungsleistungen gilt § 25 der Rahmenordnung.

² Gesuche um Anrechnung sind vor Studienbeginn, spätestens zum auf der Webseite der PHZH veröffentlichten Termin, einzureichen.

Studienabschluss

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--21}

¹ Nach erfolgreichem Abschluss des Erweiterungsstudiums wird eine Diplomurkunde ausgestellt, die das ursprüngliche Lehrdiplom ergänzt und die Lehrbefähigung für das Fach oder die zusätzlichen Schuljahre bescheinigt.

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2 Die Diplomurkunde enthält:
a. die Personalien der bzw. des Diplomierten,
b. den Vermerk «Erweiterungsdiplom, Lehrbefähigung für [Fach oder Schuljahre x bis y]»,
c. den Vermerk «Dieses Diplom ergänzt das von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren anerkannte Lehrdiplom für [Stufe, Schuljahre x bis y] vom [Datum des Lehrdiploms]»,
d. die Unterschrift der Prorektorin oder des Prorektors Ausbildung und der zuständigen Abteilungsleitung.

3 Die absolvierten Ausbildungsmodule, die Diplomnote und die ECTS-Punkte werden im Transcript of Records ausgewiesen.

4 Die Diplomurkunden gemäß §§ 60 ff. der Rahmenordnung werden elektronisch abgegeben und sind mit einer Möglichkeit zur elektronischen Überprüfung der Echtheit versehen.

# G. Schlussbestimmung

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--23}

Dieses Reglement tritt am 1. September 2026 in Kraft und ersetzt das Reglement betreffend Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 5. April 2017.

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417-2--24}

Studierende, die ihr Erweiterungsstudium vor Inkraftsetzung dieses Reglements begonnen haben, werden per Herbstsemester 2026/2027 diesem Reglement unterstellt.

Im Namen der Hochschulleitung
der Pädagogischen Hochschule Zürich

Die Rektorin
Prof. Dr. Andrea Schweizer

Die Generalsekretärin:
Kathrin Schäublin

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# Rechtskraft

Das Reglement über die Erweiterungsstudien an der Pädagogischen Hochschule Zürich vom 14. Januar 2026 ist rechtskräftig (ABI 2026-01-23).

1. LS 414.10.
2. LS 414.410.5.
3. LS 414.414.