# Reglement der Pädagogischen Hochschule Zürich zum kantonalen Stufenumstieg Sekundarstufe I

414.417.2


(vom 11. Juni 2012)¹

Die Hochschulleitung,

gestützt auf § 24 Abs. 2 lit. f des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007²,

beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--1}

Dieses Reglement regelt den Studiengang zum Erwerb eines kantonalen Zertifikats für die Sekundarstufe I für Primarlehrpersonen mit mehrjähriger Unterrichtserfahrung.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--2}

Soweit dieses Reglement keine abweichenden Bestimmungen enthält, gelten die für den Regelstudiengang Sekundarstufe I anwendbaren Vorschriften sowie das Reglement zum Erwerb eines zusätzlichen Stufendiploms an der Pädagogischen Hochschule Zürich.

Zweck

Verhältnis zu den Vorschriften für den Regelstudiengang

## B. Studium

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--3}

Zum Studium zugelassen werden Bewerberinnen und Bewerber, die:

a. über ein altrechtliches Diplom als Primarlehrerin oder Primarlehrer verfügen,

b. während mindestens sechs Jahren an der Volksschule unterrichteten und

c. einen qualifizierten Nachweis erfolgreicher Unterrichtstätigkeit vorweisen können.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--4}

¹ Die Studiengebühr richtet sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule³.

² Für Bewerberinnen und Bewerber mit Wohnsitz ausserhalb des Kantons legt die Hochschulleitung eine kostendeckende Studiengebühr fest.

1.10.12-78

414.417.2

Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)

Studienaufbau

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--5}

¹ Der Studiengang umfasst 42 Kreditpunkte. Das Studium kann berufsbegleitend zu einer Lehrtätigkeit, vorzugsweise auf Sekundarstufe I, absolviert werden.

² Die Absolvierung der berufsintegrierten Module setzt eine gleichzeitige Unterrichtstätigkeit im entsprechenden Fach auf der Sekundarstufe I voraus.

³ Die Ausbildung findet sowohl im Rahmen von einzelnen Veranstaltungen als auch in Blockwochen statt, wobei beide Unterrichtsformate innerhalb von fixen Zeitfenstern angelegt sind.

Fächer

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--6}

¹ Der Studiengang setzt sich aus folgenden Fächern zusammen:

a. Deutsch,
b. Mathematik,
c. Geschichte,
d. Geographie,
e. Bildnerisches Gestalten.

² In begründeten Ausnahmefällen können andere Fächer aus dem Fächerprofil des Regelstudiengangs Sekundarstufe I gewählt werden. Die Auswahlmöglichkeit beschränkt sich auf Fächer, die im Rahmen von Ergänzungsstudien angeboten werden.

³ Die Wahl eines anderen Fachs kann eine Verlängerung des Studiums zur Folge haben.

⁴ Jeder Ausweis über eine Lehrbefähigung für ein Fach der Sekundarstufe I (Fachdiplom) kann ein Fach gemäss Absatz 1 ersetzen.

Eignungsverfahren

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--7}

Ein Eignungsverfahren findet nicht statt.

Studienanforderungen

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--8}

Der Studienplan legt die für den Studiengang erforderlichen Module fest. Mit dem Bestehen der Module sind die Studienanforderungen erfüllt. Abschlussprüfungen sind keine abzulegen.

Abschlussurkunde

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--9}

¹ Das Studium wird mit einem kantonalen Zertifikat abgeschlossen.

² Die Zertifikatsurkunde enthält:

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. die Überschrift: «Zertifikat für die Sekundarstufe I des Kantons Zürich»,
c. die Liste der absolvierten Fächer,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors sowie der Abteilungsleitung.

Kantonaler Stufenumstieg Sekundarstufe I (PHZH)
414.417.2

³ Zusätzlich zum Zertifikat wird eine Studienbestätigung ausgestellt.
Darin werden die besuchten Module und Kreditpunkte ausgewiesen.

## C. Schlussbestimmungen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--10}

Dieses Reglement tritt auf den 1. September 2012 in Kraft. Inkrafttreten und wird in der kantonalen Gesetzessammlung und im Intranet publiziert.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_417_2--11}

¹ Dieses Reglement gilt bis Ende Frühlingssemester 2018. Geltungsdauer. Eine Zulassung erfolgt letztmals für das Herbstsemester 2016/17.

² Für Studierende, die ihr Studium bis zum Aufhebungszeitpunkt nicht beendet haben, behält es bis zum Studienabschluss Gültigkeit.

¹ OS 67, 280: Begründung siehe ABl 2012, 1251.
² LS 414.10.
³ LS 414.20.

1. 10. 12 - 78