# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

414.422.1

# Reglement
zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik
Naturwissenschaften an der Pädagogischen
Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät
der Universität Zürich und am Departement
Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften
der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich

(vom 30. September 2025)

Der Fachhochschulrat

gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007¹,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--1}

¹ Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH), an der Philosophischen Fakultät (PhF) der Universität Zürich (UZH) und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften (D-GESS) der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich (ETH Zürich).

² Dieses Reglement gilt für

a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--2}

¹ Die PHZH, die PhF der UZH und das D-GESS der ETH Zürich sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.

² Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.

24.4.2026 - OS Band 81

414.422.1

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

## Akademischer Titel

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--3}

Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH ETH in Science Education».

## Anwendbares Recht

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--4}

Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

² Das Recht der UZH bzw. der ETH Zürich ist anwendbar:

a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH bzw. der ETH Zürich,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH bzw. der ETH Zürich,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH bzw. der ETH Zürich und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstößen, sofern diese an der UZH bzw. der ETH Zürich begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.

³ Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.

⁴ Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH und die Vorsteherin oder der Vorsteher des D-GESS der ETH Zürich gemeinsam.

## Datenbearbeitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--5}

Die PHZH, die UZH und die ETH Zürich bearbeiten, Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.

² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.

³ Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, arbeiten die PHZH, die UZH und die ETH Zürich zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschliesslich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

## Informationspflicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--6}

Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

² Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.


Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--7}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

## B. Zulassung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--8}

¹ Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der Bewerbung PHZH.

² Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

³ Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.

⁴ Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--9}

¹ Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,

b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem naturwissenschaftlichen Fach.

² Eine Zulassung zur Dossier ist auch mit einem den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--10}

Wer an der PHZH, der UZH, der ETH Zürich oder einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--11}

¹ Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.

² Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.

³ Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

24.4.2026 - OS Band 81


## 414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

**Widerruf der Zulassung**

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--12}

¹ Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.

² Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

³ Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.

**Fachwissenschaftliche Kompetenzen und Auflagen**

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--13}

¹ Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Biologie, Chemie, Physik und Mathematik gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 42 Kreditpunkten (ECTS Credits), wobei in den Bereichen Biologie, Chemie und Physik je mindestens 6 Kreditpunkte und im Bereich Mathematik mindestens 12 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

² Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von 42 Kreditpunkten auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.

³ Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.

## C. Immatrikulation

**Immatrikulation und Administration**

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--14}

¹ Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.

² Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH, der UZH und der ETH Zürich.

³ Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

**Gebühren**

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--15}

Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen² und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich³.

**Änderung persönlicher Daten**

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--16}

¹ Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

² Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmäßig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--17}

¹ Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

² Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen:
a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,
b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.

# D. Studium

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--18}

¹ Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

² Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--19}

¹ Der Studiengang gliedert sich in die folgenden Schwerpunkte:

a. Natur und Technik,
b. Biologie Sekundarstufe II,
c. Chemie Sekundarstufe II,
d. Physik Sekundarstufe II.

² Die Zuordnung zu einem Schwerpunkt wird im Rahmen des Zulassungsentscheids durch den Lenkungsausschuss vorgenommen und ist von der Vorbildung abhängig:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule oder über einen universitären Bachelor oder Masterabschluss in Umweltnaturwissenschaften verfügen, werden dem Schwerpunkt Natur und Technik zugeteilt.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Biologie, Chemie bzw. Physik oder über ein Lehrdiplom für Maturitätsschulen in Biologie, Chemie bzw. Physik verfügen, werden dem Schwerpunkt Biologie Sekundarstufe II, Chemie Sekundarstufe II bzw. Physik Sekundarstufe II zugeteilt.

24.4.2026 - OS Band 81


# 414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

## Individuelles Studienprogramm

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--20}

¹ Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.

² Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung
a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,
b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und
c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.

³ Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.

## Ausbildungsbereiche

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--21}

¹ Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Forschungsmethoden, Berufspraxis und Fachliche Vertiefung.

² In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.

³ Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:
a. Fachdidaktik: 27 Kreditpunkte,
b. Forschungsmethoden: 9 Kreditpunkte,
c. Berufspraxis: 6 Kreditpunkte,
d. Fachliche Vertiefung: 18 Kreditpunkte.

⁴ Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst zwei Vertiefungen, die den Studierenden abhängig von der Vorbildung zugeteilt werden:
a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaften.
b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik.

## Fachdidaktik

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--22}

¹ Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die Themenbereiche «Fachdidaktische Grundlagen» und «Experimentieren im Unterricht».

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

2 Das vollständige Absolvieren der Auflagen gemäss § 13 ist Voraussetzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--23}

Der Ausbildungsbereich Forschungsmethoden besteht aus einem Modul zu Methoden der empirischen Forschung.

Forschungsmethoden

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--24}

Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen und ein Praktikum auf der Tertiärstufe.

Berufspraxis

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--25}

Die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft besteht aus Modulen in den Disziplinen Biologie, Chemie und Physik.

Fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--26}

Die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik umfasst Module in Erziehungswissenschaften und ein schulisches Praktikum.

Fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--27}

¹ Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Naturwissenschaften behandelt.

Masterarbeit

² Das benotete Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.

³ Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.

⁴ Das Thema der Masterarbeit wird vom Lenkungsausschuss auf Vorschlag der Studierenden festgelegt.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--28}

¹ Die Masterarbeit wird grundsätzlich durch eine am Studiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH, der UZH oder der ETH Zürich betreut.

Betreuung der Masterarbeit

² Der Lenkungsausschuss kann fachlich qualifizierte Betreuungspersonen aus anderen Institutionen für die Betreuung von Masterarbeiten zulassen.

³ Der Lenkungsausschuss bestimmt die Betreuungspersonen. Die Studierenden können Betreuungspersonen vorschlagen.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--29}

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

Endgültige Abweisung

24.4.2026 - OS Band 81

414.422.1

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

# E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

Modulstruktur

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--30}

¹ Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.

² Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis.

An- und Abmeldung

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--31}

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.

Formen von Leistungsnachweisen

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--32}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.

Bestehen

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--33}

¹ Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.

² Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Basis blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.
³ Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

Wiederholung eines Moduls

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--34}

¹ Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.

² Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.

Wiederholung der Masterarbeit

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--35}

¹ Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

² Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäß § 27. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.
³ Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.


Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--36}

¹ Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

² Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrunds bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

³ Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds als unverschuldeter Verhinderungsgrund.

⁴ Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungs nachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--37}

¹ Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.

² Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--38}

¹ Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.

² Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--39}

¹ Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.

² Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.

Unverschuldeter Verhinderungsgrund
Nichterscheinen oder Nichteinreichen
Leistungsübersicht
Informationszugang und Akteneinsicht

24.4.2026 - OS Band 81


# 414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

³ Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.

## Anrechnung von Kreditpunkten

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--40}

¹ Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden, falls

a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

² Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.

³ Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.

## Gültigkeit von Kreditpunkten

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--41}

¹ Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.

² In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.

## Urheberrecht

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--42}

¹ Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.

² Auf Antrag sind abweichende Vereinbarungen möglich.

# F. Masterabschluss

## Titelvergabe und -entzug

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--43}

¹ Der Titel «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

2 Wird ein Modul nachträglich aufgrund unredlichen Verhaltens als nicht bestanden gewertet, wird der Mastertitel durch die PHZH, die PhF der UZH und das D-GESS der ETH Zürich gemeinsam entzogen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--44}

¹ Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.

Notenausweis

² Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmäßig in Kreditpunkten aufgeführt.

³ Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 45 — ¹ Die Diplomurkunde enthält {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--45}

Diplomurkunde

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH ETH in Fachdidaktik Naturwissenschaften»,
c. den Schwerpunkt: «Schwerpunkt Natur und Technik», «Schwerpunkt Biologie Sekundarstufe II», «Schwerpunkt Chemie Sekundarstufe II» oder «Schwerpunkt Physik Sekundarstufe II»,
d. die Namen der drei beteiligten Hochschulen mit Logo,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH,
die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ETH Zürich.

² Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--46}

¹ Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.

Diplomzusatz

² Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## G. Schlussbestimmungen

## § 47 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--47}

¹ Das Reglement tritt am 1. Juni 2026 in Kraft.

Inkrafttreten

² Es ersetzt das gleichnamige Reglement vom 8. November 2011.

24.4.2026 - OS Band 81

414.422.1 Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

Übergangsbestimmung

## § 48 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_1-2--48}

Für Studierende, die das Studium vor Herbstsemester 2026/2027 aufgenommen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 8. November 2011.

Im Namen des Zürcher Fachhochschulrates

Die Präsidentin: Silvia Steiner
Die Aktuarin: Sandra Lüttgau

---

Rechtskraft

Das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften an der Pädagogischen Hochschule Zürich, an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich und am Departement Geistes-, Sozial- und Staatswissenschaften der Eidgenössischen Technischen Hochschule Zürich vom 30. September 2025 ist rechtskräftig (ABI 2025-10-24).

1. LS 414.10.
2. LS 414.20.
3. LS 414.410.5.


Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften
414.422.1

# Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen

Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen im Umfang von mindestens 42 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei in den Bereichen Biologie, Chemie und Physik je mindestens 6 Kreditpunkte und im Bereich Mathematik mindestens 12 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

## A. Bereich Biologie

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Biologie sind Grundkenntnisse in Biologie im Umfang von mindestens 6 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:

- Evolution und Biodiversität I (5 Kreditpunkte)
- Physiologie und Anatomie I (5 Kreditpunkte)

## B. Bereich Chemie

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Chemie sind Grundkenntnisse in Chemie im Umfang von mindestens 6 Kreditpunkten, die z. B. im folgenden Modul der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:

- Grundlagen der Chemie (7 Kreditpunkte)

## C. Bereich Physik

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Physik sind Grundkenntnisse in Physik im Umfang von mindestens 6 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen der Mathematisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der UZH erworben werden können:

- Physik I für Naturwissenschaften (5 Kreditpunkte)
- Physik II für Naturwissenschaften (5 Kreditpunkte)

## D. Bereich Mathematik

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Mathematik sind Grundkenntnisse in Mathematik im Umfang von mindestens 12 Kreditpunkten, die z. B. in den folgenden Modulen aus dem Zulassungsprogramm «Mathematik für Fachdidaktiker:innen» der PHZH erworben werden können:

- Grundlagen der Mathematik (5 Kreditpunkte)
- Analysis (5 Kreditpunkte)
- Arithmetik (5 Kreditpunkte)

24.4.2026 - OS Band 81

414.422.1

Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Naturwissenschaften

# Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)

|  Ausbildungsbereich | Module | ECTS  |
| --- | --- | --- |
|  Fachdidaktik | Einführung in die Naturwissenschaftsdidaktik | 3  |
|   |  Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 1 | 4  |
|   |  Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 2 | 4  |
|   |  Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 3 | 3  |
|   |  Naturwissenschaftsdidaktische Grundlagen 4 | 2  |
|   |  Experimentieren im Unterricht 1 | 2  |
|   |  Experimentieren im Unterricht 2 | 4  |
|   |  Mentorierte Forschungsarbeit | 3  |
|   |  Fachdidaktisches Forschungsseminar | 2  |
|  Forschungsmethoden | Methoden der empirischen Sozialforschung | 9  |
|  Berufspraxis | Hospitationen | 2  |
|   |  Praktikum auf tertiärer Stufe | 4  |
|  Fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik | Schulisches Praktikum | 4  |
|   |  Menschliches Lernen | 2  |
|   |  Die Gestaltung schulischer Lernumgebungen | 3  |
|   |  Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft | 9  |
|  Fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft | Grundlagen der Biologie 1 | 3  |
|   |  Grundlagen der Biologie 2 | 3  |
|   |  Grundlagen der Chemie 1 | 3  |
|   |  Grundlagen der Chemie 2 | 3  |
|   |  Grundlagen der Physik 1 | 3  |
|   |  Grundlagen der Physik 2 | 3  |
|  Masterarbeit | Masterarbeit | 30  |