# Reglement über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich

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(vom 12. November 2024)

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 4 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007¹,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--1}

¹ Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).

² Dieses Reglement gilt für

a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--2}

¹ Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.

² Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--3}

Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching German».

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--4}

¹ Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

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2 Das Recht der UZH ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH,
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstößen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.

3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.

4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam.

Datenbearbeitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--5}

¹ Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.

² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.

³ Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschließlich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Informationspflicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--6}

¹ Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

² Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevante Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

Rechtsschutz

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--7}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

## B. Zulassung

Bewerbung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--8}

¹ Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.

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2 Die PHZH veröffentlicht die Fristen und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.

4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--9}

¹ Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,

b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Germanistik.

² Eine Zulassung «sur dossier» ist auch mit einem den in Abs. 1 genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--10}

Wer an der PHZH, der UZH oder einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--11}

¹ Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.

² Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.

³ Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--12}

¹ Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.

² Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

³ Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--13}

¹ Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Germanistik gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 45 Kreditpunkte (ECTS Credits), wobei im Bereich Literaturwissenschaft mindestens 24 Kreditpunkte und im Bereich Linguistik mindestens 21 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

Fachwissenschaftliche Kompetenzen und Auflagen

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2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von 24 Kreditpunkten im Bereich Literaturwissenschaft und 21 Kreditpunkten im Bereich Linguistik auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.

3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.

# C. Immatrikulation

Immatrikulation und Administration

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--14}

¹ Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.

² Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der UZH.

³ Die Studierenden müssen während der Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

Gebühren

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--15}

Die Studiengebühren richten sich nach der Gebührenverordnung der Zürcher Fachhochschulen³ und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich².

Änderung persönlicher Daten

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--16}

¹ Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.

² Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmäßig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

Exmatrikulation

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--17}

¹ Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung des oder der Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

² Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen:

a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,

b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.

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# D. Studium

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--18}

¹ Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

² Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--19}

¹ Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.

² Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung

a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,

b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen,

c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.

³ Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--20}

¹ Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Forschungsmethoden, Berufspraxis, Fachwissenschaftliche Spezialisierung und Fachliche Vertiefung.

² In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.

³ Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:

a. Fachdidaktik: 28 Kreditpunkte,

b. Forschungsmethoden: 9 Kreditpunkte,

c. Berufspraxis: 8 Kreditpunkte,

d. Fachwissenschaftliche Spezialisierung: 4 Kreditpunkte,

e. Fachliche Vertiefung: 11 Kreditpunkte.

⁴ Der Ausbildungsbereich Fachliche Vertiefung umfasst folgende zwei Vertiefungen, die den Studierenden abhängig von der Vorbildung zugeteilt werden:

a. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft.

Umfang des Studiengangs

Individuelles Studienprogramm

Ausbildungsbereiche

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b. Studierende, die zum Zeitpunkt der Zulassung zum Studium nicht über eine EDK-anerkannte Lehrbefähigung verfügen, absolvieren die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik.

Fachdidaktik

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--21}

¹ Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die drei Modulgruppen «Deutschdidaktik und Gesellschaft (Makroebene)», «Sprachlernprozesse (Mikroebene)» und «Sprachlernen und das System Schule (Mesoebene)».

² Das vollständige Absolvieren der Auflagen gemäss § 13 ist Voraussetzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.

Forschungsmethoden

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--22}

Der Ausbildungsbereich Forschungsmethoden besteht aus dem Wahlpflichtbereich «Methoden der empirischen Sozialforschung».

Berufspraxis

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--23}

Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen, ein Praktikum auf der Tertiärstufe und ein begleitendes Seminar mit Ausrichtung auf die Praktika.

Fachwissenschaftliche Spezialisierung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--24}

Der Ausbildungsbereich Fachwissenschaftliche Spezialisierung besteht aus einem Modul zum Thema Fachwissenschaft Kinder- und Jugendmedien.

Fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--25}

Die fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft besteht aus den Thermenbereichen «germanistische Linguistik» und «Kinder- und Jugendliteratur».

Fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--26}

Die fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik besteht aus dem Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft und einem schulischen Praktikum.

Masterarbeit

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--27}

¹ Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.

² Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfasende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Schulsprache Deutsch behandelt.
³ Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch beteiligte Dozentin oder einen beteiligten Dozenten der PHZH oder der UZH betreut.

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4 Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitshemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden.

5 Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern.

6 Die Masterarbeit wird benotet.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--28}

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

Endgültige Abweisung

# E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--29}

¹ Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.

² Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--30}

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--31}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--32}

¹ Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.

² Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

Modulstruktur

An- und Abmeldung

Formen von Leistungsnachweisen

Bestehen

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Wiederholung eines Moduls

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--33}

¹ Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.

² Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.

Wiederholung der Masterarbeit

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--34}

¹ Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

² Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäß § 27. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.

³ Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.

Unverschuldeter Verhinderungsgrund

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--35}

¹ Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

² Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrunds bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

³ Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrunds als unverschuldeter Verhinderungsgrund.

⁴ Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

Nichterscheinen oder Nicht-einreichen

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--36}

¹ Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.

² Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

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## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--37}

¹ Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.

Leistungsübersicht

² Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--38}

¹ Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.

Informationszugang und Akteneinsicht

² Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.

³ Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--39}

¹ Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden, falls

Anrechnung von Kreditpunkten

a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms,
b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden,
c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

² Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.

³ Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--40}

¹ Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.

Gültigkeit von Kreditpunkten

² In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.

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Urheberrechte

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--41}

¹ Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.

² In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.

# F. Masterabschluss

Titelvergabe und Entzug

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--42}

¹ Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

² Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Notenausweis

## § 43 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--43}

¹ Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.

² Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmäßig in Kreditpunkten aufgeführt.
³ Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

Diplomurkunde

## § 44 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--44}

¹ Die Diplomurkunde enthält:

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Schulsprache Deutsch»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH.
² Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

Diplomzusatz

## § 45 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--45}

¹ Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.

² Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

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# G. Übergangsbestimmung

## § 46 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_2-2--46}

Für Studierende, die vor Herbstsemester 2025/2026 mit den Pflicht- und Wahlpflichtmodulen des Masterstudiengangs begonnen haben, gilt das Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 22. Mai 2012.

Im Namen des Fachhochschulrates

Die Präsidentin: Sie Aktuarin: Silvia Steiner Sandra Lüttgau

# Rechtskraft und Inkrafttreten

Das Reglement über den Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Schulsprache Deutsch an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 12. November 2024 ist rechtskräftig und tritt am 1. Juni 2025 in Kraft (ABl 2024-11-29).

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# Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen

Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in Germanistik im Umfang von mindestens 45 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei im Bereich Literaturwissenschaft mindestens 24 Kreditpunkte und im Bereich Linguistik mindestens 21 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

# A. Bereich Literaturwissenschaft

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Literaturwissenschaft sind Grundkenntnisse in der germanistischen Literaturwissenschaft im Umfang von mindestens 24 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars der UZH erworben werden können:

- Einführung in die Neuere deutsche Literaturwissenschaft (9 Kreditpunkte)
- Neuere deutsche Literatur – systematisch (9 Kreditpunkte)
- Ältere deutsche Literatur – Grundlagen und Methoden (6 Kreditpunkte)

# B. Bereich Linguistik

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Linguistik sind Grundkenntnisse in der germanistischen Linguistik im Umfang von mindestens 21 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen aus dem Bachelorstudienprogramm Deutsche Sprach- und Literaturwissenschaft des Deutschen Seminars der UZH erworben werden können:

- Empirische Sprachanalysen – Gegenwartssprache (6 Kreditpunkte)
- Empirische Sprachanalysen – historisch (6 Kreditpunkte)
- Sprachliche Strukturen und Funktionen (9 Kreditpunkte)

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Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)

|  Ausbildungsbereich | Modulbezeichnung | ECTS  |
| --- | --- | --- |
|  Fachdidaktik | Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 1/3: Steuerung und Schulsprachdidaktik | 2  |
|   |  Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 2/3: Die Entwicklung der Schulsprachdidaktik | 2  |
|   |  Modulgruppe 1 – Makroperspektive, Teil 3/3: Schulsprachdidaktik in aktuellen Bildungsdiskursen | 3  |
|   |  Modulgruppe 2 – Mikroperspektive: Sprachlernprozesse | 4  |
|   |  Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 1/3: Literatur im Fokus, Sprache im Fokus | 4  |
|   |  Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 2/3: Lesen und Schreiben | 4  |
|   |  Modulgruppe 3 – Mesoperspektive, Teil 3/3: Mündlichkeit | 3  |
|   |  Leistungsnachweis zu Modulgruppe 2 – Mikroperspektive: Sprachlernprozesse | 2  |
|   |  Mentorierte Forschungsarbeit | 4  |
|  Forschungsmethoden | Methoden der empirischen Sozialforschung | 9  |
|  Berufspraxis | Hospitationen | 2  |
|   |  Praktikum auf tertiärer Stufe | 4  |
|   |  Begleitendes Seminar mit Ausrichtung auf die Praktika | 2  |
|  Fachwissenschaftliche Spezialisierung | Fachwissenschaft Kinder- und Jugendmedien | 4  |
|  Fachliche Vertiefung im Bereich Fachwissenschaft | Angemessenheit und Richtigkeit – Norm(en) im Sprachgebrauch | 3  |
|   |  Einführung in die Germanistische Linguistik | 6  |
|   |  Kinder- und Jugendliteratur | 2  |
|  Fachliche Vertiefung im Bereich Erziehungswissenschaft und Pädagogik | Wahlpflichtbereich Erziehungswissenschaft | 9  |
|   |  Schulisches Praktikum | 2  |
|  Masterarbeit | Masterarbeit | 30  |

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