# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und der Zürcher Hochschule der Künste

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# Reglement
zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik
Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich und
der Zürcher Hochschule der Künste

(vom 12. Dezember 2017)¹,²

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007⁴,

beschliesst:

# A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--1}

Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Künste an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Zürcher Hochschule der Künste (ZHdK) mit den Profilen Bildnerisches Gestalten und Musik.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--2}

¹ Die PHZH und die ZHdK sind gemeinsam Träger des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.⁹

² Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien sind in einer gemeinsamen Vereinbarung geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--3}

Der Studiengang hat das Ziel, die Studierenden für den Unterricht an pädagogischen Hochschulen oder an anderen Institutionen, die im Bereich Fachdidaktik der Künste lehren und forschen, zu qualifizieren.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--4}

Die PHZH und die ZHdK verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH ZHdK in Fine Arts and Design Education» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Music Education».

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# Studienplan

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--5}

9 Die PHZH und die ZHdK erlassen je einen identischen Studienplan für den Studiengang, worin die vorliegenden Regelungen zu den Zulassungsbedingungen, dem Zulassungsverfahren, den Anforderungen für den Masterabschluss, den Modalitäten der Leistungsnachweise sowie der Vergabe von Kreditpunkten nach dem Europäischen Kreditpunktetransfer- und Akkumulierungssystem (European Credit Transfer and Accumulation System [ECTS]) ausgeführt werden.

# Lenkungsausschuss

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--6}

1 Der Lenkungsausschuss des Studiengangs setzt sich aus sieben Vertreterinnen oder Vertretern der Hochschulen zusammen.

2 Er ist für alle Bereiche zuständig, soweit diese nicht in die Zuständigkeit anderer Organe fallen.

3 Seine Aufgaben sind namentlich:

a. Festlegung des Curriculums,
b. strategische Ausrichtung und Weiterentwicklung des Studiengangs,
c. Entscheid über die Zulassung von Studieninteressierten,
d. Festlegung der individuellen Studienprogramme,
e. Festlegung der individuellen Auflagen auf Antrag der Prüfungskommissionen,
f. Entscheid über Anträge im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen,
g. Erwahrung von Noten.

# Studiengangleitung

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--7}

1 Die Prorektorin oder der Prorektor des Prorektorats Ausbildung der PHZH bezeichnet in Absprache mit der ZHdK eine Studiengangleitung.

2 Die Studiengangleitung ist verantwortlich für die operative Führung des Studiengangs und vertritt ihn nach aussen.⁹

3 Die Aufgaben der Studiengangleitung sind namentlich:

a. Umsetzung des vom Lenkungsausschuss beschlossenen Curriculums,
b. Regelung und Organisation des Zulassungsverfahrens,
c. Antrag an den Lenkungsausschuss über die Zulassung von Studieninteressierten,
d. Regelung und Organisation des Verfahrens zur Festlegung der Auflagen,
e. Bearbeitung von Anträgen im Zusammenhang mit der Erbringung, Anerkennung und Anrechnung von Studienleistungen zuhanden des Lenkungsausschusses,

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f. Bearbeitung von Wiedererwägungsgesuchen betreffend Leistungsbewertungen zuhanden des Prorektorats Ausbildung der PHZH,
g. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Dozentinnen und Dozenten.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--8}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule⁶ und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich⁷.

Studiengebühren

## B. Zulassung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--9}

Die Bewerbung zur Zulassung erfolgt bei der PHZH. Die Bewerbung PHZH publiziert die Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--10}

⁹ ¹ Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Bildnerisches Gestalten setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule mit Bildnerischem Gestalten im Profil,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in einer der Studienrichtungen Bildende Kunst, Vermittlung in Kunst und Design oder Visuelle Kommunikation oder
c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.

² Die Zulassung zum Studium mit dem Profil Musik setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule mit Musik im Profil,
b. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Fachhochschule in der Studienrichtung Musik oder
c. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in Erziehungswissenschaft.

³ Eine Zulassung ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

⁴ Über die Zulassung entscheidet der Lenkungsausschuss.

⁵ Die Zulassung zum Studium gilt unter der Bedingung, dass der Masterstudiengang zustande kommt. Der Entscheid über die Durchführung des Studiengangs wird durch die Prorektorin oder den Prorektor des Prorektorats Ausbildung der PHZH gefällt.

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6 In begründeten Ausnahmefällen kann nach positivem Zulassungsentscheid der Studienbeginn für das dem Zulassungsverfahren folgende Jahr vereinbart werden.

Zulassungs-hindernisse

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--11}

Wer an der PHZH, der ZHdK oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

Auflagen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--12}

⁹ ¹ Je nach Vorbildung sind ergänzende Studienleistungen im Umfang von bis zu 60 Kreditpunkten zu erbringen. Diese werden als Auflagen im individuellen Studienprogramm festgelegt.

² Art und Umfang allfälliger Auflagen werden nach erfolgter Zulassung zum Studium im Rahmen eines gesonderten Verfahrens festgelegt.

³ Durch Auflagen entstehende Kosten gehen zulasten der Studentin oder des Studenten und sind gesondert nach Massgabe der für die beanspruchten Angebote geltenden Gebührenregelung abzugelten.

⁴ Mit den Modulen des Masterstudiums darf erst begonnen werden, wenn mindestens 45 Kreditpunkte an künstlerisch-gestalterischen bzw. musikalischen Grundlagen nachgewiesen werden können. Die restlichen Auflagen können parallel zum Masterstudium erarbeitet werden.

⁵ Die Auflagen müssen vor Beginn der Masterarbeit vollständig erfüllt sein.

Verfahren zur Festlegung der Auflagen

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--13}

⁹ ¹ Die Studiengangleitung bestimmt für jedes Profil eine zweiköpfige Prüfungskommission für das Verfahren zur Festlegung der Auflagen, bestehend aus Mitgliedern des Lenkungsausschusses.

² Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Bildnerisches Gestalten besteht aus den folgenden Schritten:

a. Die Prüfungskommission beurteilt gestalterische Arbeiten der Kandidatin oder des Kandidaten.

b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskommission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalterischen Auflagen.

c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen künstlerisch-gestalterischen Auflagen fest.

³ Das Verfahren zur Festlegung der Auflagen für das Profil Musik besteht aus den folgenden Schritten:

a. Die Prüfungskommission beurteilt eine musikalische Performance der Kandidatin oder des Kandidaten.

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b. Auf der Grundlage dieser Beurteilung formuliert die Prüfungskommission einen Vorschlag zuhanden des Lenkungsausschusses für die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen.
c. Der Lenkungsausschuss legt auf der Grundlage des Vorschlags der Prüfungskommission die Art und den Umfang der individuellen musikalisch-künstlerischen Auflagen fest.

4 Die Beurteilung erfolgt insbesondere nach Massgabe folgender Kriterien:
a. künstlerisches Potenzial,
b. konzeptionelle Fähigkeiten,
c. Kommunikationskompetenz.

# C. Studium

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--14}

Studierende, die nach diesem Reglement studieren, müssen an der PHZH immatrikuliert sein.

Immatrikulation

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--15}

¹ Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

Umfang des Studiums

² Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--16}

¹ Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis.

Ausbildungsbereiche

² . . .¹⁰

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--17}

¹ Der Studiengang umfasst eine Masterarbeit im Umfang von 30 Kreditpunkten. Sie ist eine wissenschaftliche, durch die Studentin oder den Studenten selbstständig abzufassende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten bzw. Fachdidaktik Musik behandelt.⁹

² Die Masterarbeit wird durch eine Dozentin oder einen Dozenten der ZHdK, der PHZH oder einer anderen Pädagogischen Hochschule betreut.⁹

³ Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist verlängern.

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4 Die Masterarbeit kann einmal überarbeitet werden. Ist sie auch nach der Überarbeitung ungenügend, kann sie einmal wiederholt werden. Bei der Wiederholung ist ein neues Thema zu bearbeiten. Eine erneute Überarbeitung ist ausgeschlossen.

Erwahrung von Noten

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--18}

Noten werden einmal im Semester erwahrt.

Endgültige Abweisung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--19}

¹ Wird die Masterarbeit auch im Wiederholungsfall als ungenügend bewertet, ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder konnte ein Wahlpflichtmodul nicht erfolgreich ersetzt werden, hat die betreffende Studentin oder der betreffende Student die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und wird vom Studiengang ausgeschlossen.

² Zum Ausschluss vom Studiengang kann auch die Nichtbeachtung von Terminen und Fristen führen.

Unredliches Verhalten

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--20}

¹ Unredlich sind insbesondere: das Mitbringen unerlaubter Hilfsmittel, deren Verwendung, unzulässiges Kommunizieren während der Durchführung eines Leistungsnachweises, Einreichung eines Plagiats, unselbstständiges Verfassen der Masterarbeit oder das Erwirken der Zulassung zum Studium aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben.

² Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Er entscheidet über die Folgen für die erworbenen Kreditpunkte.

³ Bei unredlichem Verhalten während des Studiums erklärt die Rektorin oder der Rektor der PHZH den betroffenen Leistungsnachweis oder die Masterarbeit für ungültig. Damit gilt der entsprechende Leistungsnachweis oder die Masterarbeit als nicht bestanden. Gleichzeitig entscheidet die Rektorin oder der Rektor aufgrund der Angaben des Lenkungsausschusses über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens. Dieses richtet sich nach der Verordnung zum Fachhochschulgesetz⁵.

⁴ Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens bereits erteilt, wird dieser durch den Lenkungsausschuss für ungültig erklärt. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

Rechtsschutz

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--21}

¹ Verfügungen und Beschlüsse im Zusammenhang mit dem Studiengang ergehen durch die Rektorin oder den Rektor der PHZH, die Prorektorin oder den Prorektor Ausbildung der PHZH, die Studiengangleitung oder den Lenkungsausschuss.

² Sie können nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes³ bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

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# D. Module (Lerneinheiten), Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--22}

Der Studienplan bezeichnet Pflichtmodule und Wahlpflicht-module.

Modultypen

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--23}

Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert. Die Module erstrecken sich in der Regel über ein Semester und umfassen einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

Modulstruktur

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--24}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten, gestalterischen und performativen Arbeiten.

Formen von Leistungsnachweisen

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--25}

¹ Im Rahmen der Mobilität können für den Masterabschluss vorgängig erbrachte Studienleistungen im Umfang von maximal 30 Kreditpunkten vollständig oder teilweise angerechnet werden, sofern sie äquivalent sind. Über die Äquivalenz entscheidet der Lenkungsausschuss.

Anrechnung von Kreditpunkten

² Zwischen dem letzten Tag des Semesters, in dem die anzurechnenden Kreditpunkte erworben wurden, und dem Tag der Anmeldung zum Masterabschluss dürfen nicht mehr als sechs Jahre liegen. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss die Frist der Anrechenbarkeit verlängern.

³ Die Anrechnung einer andernorts erbrachten Masterarbeit ist ausgeschlossen.

⁴ Die Studierenden sind verpflichtet, alle bisher erbrachten bestandenen und nicht bestandenen Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang auszuweisen.

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--26}

Form und Inhalt von Modulen und Leistungsnachweisen sowie die Anforderungen für deren Bestehen werden von derjenigen Hochschule geregelt, welche die betreffenden Module anbietet.

Zuständigkeit der Hochschulen

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--27}

¹ Für jedes Modul ist eine Anmeldung erforderlich.

An- und Abmeldung

² Die An- und Abmeldemodalitäten richten sich nach den Bestimmungen derjenigen Hochschule, die das Modul anbietet.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--28}

Die Studierenden werden zu einem Modul zugelassen, sofern sie für das betreffende Modul die Voraussetzungen erfüllen, die im Studienplan genannt sind.

Zulassung zu Modulen

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Bestehen und Wiederholung

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--29}

¹ Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe Noten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.⁹

² Nicht bestandene Module können einmal wiederholt werden. Ist ein Wahlpflichtmodul nach der Wiederholung nicht bestanden, kann es mit Wiederholungsmöglichkeit einmal durch ein anderes Modul ersetzt werden.

³ Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

Verhinderung und Fernbleiben

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--30}

¹ Tritt vor oder während der Erbringung eines Leistungsnachweises ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist der zuständigen Abteilungsleitung der PHZH unverzüglich ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch einzureichen. Verhinderungsgründe sind zu belegen, insbesondere ist bei Krankheit oder Unfall innert zweier Tage ein ärztliches Zeugnis einzureichen. In Zweifelsfällen kann die Studiengangleitung eine Ärztin oder einen Arzt ihres Vertrauens beiziehen.

² Die Geltendmachung von Abmeldungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

³ Über die Genehmigung einer Abmeldung oder eines Abbruchs des Leistungsnachweises entscheidet die Studiengangleitung. Wird das Abmeldegesuch nicht bewilligt, gilt der Leistungsnachweis als nicht bestanden.

⁴ Bleibt eine Studentin oder ein Student einem Leistungsnachweis unabgemeldet fern, gilt dieser als nicht bestanden.

## E. Masterabschluss

Titelvergabe

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--31}

Der Titel «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik» wird verliehen, wenn alle reglementarischen Bedingungen erfüllt sind.

## § 32 — ¹⁰ {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--32}

Datenabschrift

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--33}

⁹ ¹ Die Datenabschrift gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.

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2 In der Datenabschrift werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module aufgeführt. Ferner werden mit entsprechender Kennzeichnung alle an der PHZH und der ZHdK bestandenen, aber nicht für den Masterabschluss angerechneten Module ausgewiesen.

3 Die Datenabschrift wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 34 — ¹ Die Diplomurkunde enthält {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--34}

Diplomurkunde

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,

b. den akademischen Titel:

«Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Bildnerisches Gestalten» bzw. «Master of Arts PHZH ZHdK in Fachdidaktik Musik»,

c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,

d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH, die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der ZHdK.

² Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--35}

¹ Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz («Diploma Supplement») ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.

Diplomzusatz

² Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_4--36}

⁸ Für Studierende, die das Studium vor dem Herbstsemester 2022/2023 aufgenommen haben, gilt das bisherige Recht.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 31. Mai 2022

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¹ OS 73, 101: Begründung siehe ABl 2017-12-29.

² Inkrafttreten: 1. Februar 2018.

³ LS 175.2.

⁴ LS 414.10.

⁵ LS 414.101.

⁶ LS 414.20.

⁷ LS 414.410.5.

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8 Eingefügt durch B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; AB1 2022-06-24). In Kraft seit 1. September 2022.
9 Fassung gemäss B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; AB1 2022-06-24). In Kraft seit 1. September 2022.
10 Aufgehoben durch B vom 31. Mai 2022 (OS 77, 357; AB1 2022-06-24). In Kraft seit 1. September 2022.