# Reglement zum Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich und an der Universität Zürich

414.422.5

Reglement
zum Joint Degree Masterstudiengang
Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft
an der Pädagogischen Hochschule Zürich
und an der Universität Zürich

(vom 7. November 2023)¹,²

Der Fachhochschulrat,

gestützt auf § 10 Abs. 3 lit. c des Fachhochschulgesetzes vom 2. April 2007³,

beschliesst:

A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--1}

¹ Dieses Reglement regelt den spezialisierten Joint Degree Masterstudiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft an der Pädagogischen Hochschule Zürich (PHZH) und an der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (PhF UZH).

² Dieses Reglement gilt für
a. Bewerberinnen und Bewerber zu diesem Studiengang,
b. Studierende dieses Studiengangs.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--2}

¹ Die PHZH und die PhF UZH sind gemeinsam Trägerinnen des Studiengangs, wobei der Studiengang administrativ dem Prorektorat Ausbildung der PHZH angegliedert ist. Leading House ist die PHZH.

² Die Organisation des Studiengangs, insbesondere Einzelheiten zu Trägerschaft und Gremien, sind in einer gemeinsamen Kooperationsvereinbarung geregelt.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--3}

Die PHZH und die PhF UZH verleihen für einen erfolgreich absolvierten Studiengang gemeinsam den akademischen Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft». Die englische Übersetzung lautet «Master of Arts PHZH UZH in Teaching Ethics, Religions, Community».

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--4}

¹ Ergänzend zu diesem Reglement gelten die Bestimmungen der PHZH. Vorbehalten bleibt Abs. 2.

Gegenstand und Geltungsbereich
Trägerschaft
Akademischer Titel
Anwendbares Recht

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2 Das Recht der UZH ist anwendbar:
a. für das Erbringen von Studienleistungen im Rahmen von Modulen an der UZH,
b. für die An- und Abmeldemodalitäten zu Modulen der UZH,
c. bei Aufenthalten in Räumlichkeiten und der Nutzung von Infrastruktur der UZH und
d. bei unredlichem Verhalten und Disziplinarverstößen, sofern diese an der UZH begangen wurden und die PHZH nicht die Disziplinarhoheit beansprucht.

3 Die Zuständigkeit für Mitteilungen und den Erlass von Verfügungen richtet sich nach den Vorgaben von Abs. 1 und 2.

4 Über Fragen, die durch die rechtlichen Grundlagen gemäss Abs. 1 und 2 nicht geregelt sind, entscheiden die Prorektorin oder der Prorektor Ausbildung der PHZH und die Studiendekanin oder der Studiendekan der PhF UZH gemeinsam.

Datenbearbeitung

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--5}

¹ Die PHZH und die UZH bearbeiten Personendaten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, soweit dies für die Umsetzung dieses Reglements erforderlich ist.

² Daten gemäss Abs. 1 sind insbesondere Informationen über Eignung, Leistung und Verhalten.

³ Hinsichtlich der Personen, die unter den Geltungsbereich dieses Reglements fallen, arbeiten die PHZH und die UZH zusammen und geben einander von sich aus oder auf Anfrage Informationen einschließlich Personendaten bekannt, sofern dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Informationspflicht

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--6}

¹ Alle studienrelevanten Informationen werden in geeigneter Weise bekannt gegeben und sind verbindlich.

² Die Studierenden sind verpflichtet, sich über sämtliche studienrelevanten Belange, insbesondere über die für sie geltenden Erlasse und Fristen, selbstständig zu informieren.

Rechtsschutz

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--7}

Der Rechtsweg gegen Verfügungen und Entscheide richtet sich nach dem Recht der verfügenden Hochschule.

## B. Zulassung

Bewerbung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--8}

¹ Die Bewerbung zur Zulassung zum Studium erfolgt bei der PHZH.

² Die PHZH publiziert die Fristen und Anmeldeformalitäten und legt fest, welche Dokumente der Bewerbung beizulegen sind.

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3 Die Bewerberinnen und Bewerber sind verpflichtet, alle bisher erbrachten und für das Studium relevanten Studienleistungen bei der Bewerbung auszuweisen.

4 Auf nicht frist- oder formgerecht eingereichte Bewerbungen wird nicht eingetreten.

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--9}

¹ Die Zulassung zum Studium setzt einen der folgenden schweizerischen Abschlüsse voraus:

a. einen Bachelor- oder Masterabschluss einer Pädagogischen Hochschule,

b. einen universitären Bachelor- oder Masterabschluss in einem der Fachbereiche Philosophie oder Sozialwissenschaften.

² Eine Zulassung sur dossier ist auch mit einem den oben genannten Abschlüssen gleichwertigen schweizerischen oder ausländischen Abschluss möglich.

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--10}

Wer an der PHZH, der UZH oder an einer anderen Hochschule in einem gleichen oder gleichartigen Studiengang endgültig abgewiesen worden ist, wird nicht zugelassen.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--11}

¹ Auf Antrag der Studiengangsleitung entscheidet der Lenkungsausschuss über Zulassung bzw. Nichtzulassung von Bewerberinnen und Bewerbern.

² Die Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH informiert die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich über den Entscheid des Lenkungsausschusses.

³ Ein Nichtzulassungsentscheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung und unterliegt dem Rekurs an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen.

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--12}

¹ Eine aufgrund unredlichen Verhaltens erwirkte Zulassung wird durch den Lenkungsausschuss widerrufen. Es erfolgt eine Exmatrikulation.

² Bereits erworbene Kreditpunkte werden storniert.

³ Bereits ausgestellte Urkunden müssen zurückgegeben werden bzw. werden eingezogen.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--13}

¹ Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft gemäss Anhang A vorausgesetzt. Diese umfassen mindestens 60 Kreditpunkte (ECTS Credits), wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

Fachwissenschaftliche Kompetenzen und Auflagen

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2 Sofern die fachwissenschaftlichen Kompetenzen nicht bereits im Rahmen der Vorbildung erworben worden sind, werden Auflagen bis zu einem Umfang von je 20 Kreditpunkten pro Bereich Ethik, Religionen und Gemeinschaft auferlegt. Diese Auflagen werden im Anschluss an den Zulassungsentscheid auf Antrag der Studiengangsleitung vom Lenkungsausschuss verfügt.

3 Die Auflagen sind zu Beginn des Studiums zu erfüllen.

# C. Immatrikulation

Immatrikulation und Administration

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--14}

¹ Die Studierenden werden an der PHZH immatrikuliert und vom Sekretariat der Abteilung Master Fachdidaktik des Prorektorats Ausbildung der PHZH administriert.

² Die Studierenden, die zum Studiengang zugelassen sind, erhalten den mit der Immatrikulation üblichen Zugang zur Infrastruktur und zu den für den Studiengang erforderlichen Leistungen der PHZH und der UZH.

³ Die Studierenden müssen während aller Semester, in denen sie Leistungen in Anspruch nehmen, an der PHZH immatrikuliert sein.

Gebühren

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--15}

Die Studiengebühren richten sich nach der Verordnung über die Studiengebühren an der Zürcher Fachhochschule⁴ und der Weisung zu den Gebühren der Pädagogischen Hochschule Zürich⁵.

Änderung persönlicher Daten

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--16}

¹ Die Studierenden sind verpflichtet, Änderungen von Namen, Bürgerrecht und Bürgerort der Kanzlei unter Vorlage der Legitimationskarte und der entsprechenden amtlichen Dokumente persönlich zu melden.

² Adressänderungen sind innert zehn Tagen bekannt zu geben. Postzustellungen an die bisherige Adresse gelten als rechtmäßig erfolgt, wenn die Adressänderung nicht fristgerecht angezeigt wurde.

Exmatrikulation

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--17}

¹ Eine Exmatrikulation erfolgt nach einer schriftlichen Austrittserklärung der oder des Studierenden oder einem rechtskräftigen Abweisungsentscheid der Prorektoratsleitung Ausbildung.

² Ein Abweisungsentscheid kann insbesondere aus den folgenden Gründen erfolgen:

a. Nichtbezahlung der Semestergebühr trotz Mahnung,

b. Studienverzicht trotz Immatrikulation.

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# D. Studium

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--18}

¹ Der Studiengang umfasst 90 Kreditpunkte.

² Voraussetzung für den Erwerb von Kreditpunkten ist das Erbringen von als genügend bewerteten Leistungen. Ein Kreditpunkt entspricht einer studentischen Arbeitsleistung von rund 30 Stunden.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--19}

¹ Alle Studierenden erhalten ein verbindliches, individuelles Studienprogramm, mit dem ihre Bestehensvoraussetzungen festgelegt werden.

² Das individuelle Studienprogramm wird vom Lenkungsausschuss auf Antrag der Studiengangsleitung verfügt. Es enthält eine Auflistung

a. der für den Abschluss des Studienprogramms erforderlichen Pflicht- und Wahlpflichtmodule aus dem Curriculum gemäss Anhang B,

b. der für den Nachweis der fachwissenschaftlichen Kenntnisse angerechneten Vorleistungen und

c. der (fachwissenschaftlichen) Auflagen.

³ Nach sechs Jahren ab Immatrikulation oder falls Module nicht mehr angeboten werden können, sind Anpassungen des individuellen Studienprogramms zulässig.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--20}

¹ Der Studiengang besteht aus den Ausbildungsbereichen Fachdidaktik, Erziehungswissenschaft und Berufspraxis.

² In jedem dieser Ausbildungsbereiche ist die im individuellen Studienprogramm festgehaltene Anzahl von Pflicht- und Wahlpflichtmodulen zu absolvieren.

³ Für den Masterabschluss sind in diesen Ausbildungsbereichen folgende Leistungen zu erbringen:

a. Fachdidaktik: 32 Kreditpunkte,

b. Erziehungswissenschaft: 18 Kreditpunkte,

c. Berufspraxis: 10 Kreditpunkte.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--21}

¹ Der Ausbildungsbereich Fachdidaktik gliedert sich in die Themenbereiche «Fachdidaktische Grundlagen» und «Fachdidaktische Forschung».

² Das vollständige Absolvieren der Auflagen ist Voraussetzung für die Buchung der Module des Ausbildungsbereichs Fachdidaktik.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--22}

Der Ausbildungsbereich Erziehungswissenschaft gliedert sich in die Themenbereiche «Allgemeine Erziehungswissenschaft» und «Methoden der empirischen Sozialforschung».

Umfang des Studiengangs

Individuelles Studienprogramm

Ausbildungsbereiche

Fachdidaktik

Erziehungswissenschaft

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## Berufspraxis

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--23}

Der Ausbildungsbereich Berufspraxis umfasst Hospitationen, ein schulisches Praktikum und ein Praktikum auf der Tertiärstufe.

## Masterarbeit

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--24}

¹ Das Pflichtmodul Masterarbeit wird an der PHZH erbracht und umfasst 30 Kreditpunkte.

² Die Masterarbeit ist eine wissenschaftliche, selbstständig zu verfasende Arbeit, die ein Thema der Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft behandelt.

³ Die Masterarbeit wird durch eine am Studiengang Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft beteiligte Dozentin oder einen Dozenten der PHZH oder der UZH betreut.

⁴ Studierende können eigene Themen für die Masterarbeit sowie eine Betreuungsperson vorschlagen. Die von den Studierenden vorgeschlagenen Masterarbeitsthemen und Betreuungspersonen müssen vom Lenkungsausschuss genehmigt werden.

⁵ Die Frist für das Verfassen der Masterarbeit beträgt zwölf Monate. In begründeten Fällen kann der Lenkungsausschuss auf Antrag der Studierenden die Frist verlängern.

⁶ Die Masterarbeit wird benotet.

## Endgültige Abweisung

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--25}

Ist ein Pflichtmodul definitiv nicht bestanden oder kann ein Wahlpflichtmodul definitiv nicht mehr substituiert werden, sind die geforderten Studienleistungen endgültig nicht erbracht und erfolgt die endgültige Abweisung vom Studiengang durch die Prorektoratsleitung Ausbildung der PHZH.

# E. Module, Leistungsnachweise und Kreditpunkte

## Modulstruktur

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--26}

¹ Die Lerninhalte werden in inhaltlich und zeitlich zusammenhängende Einheiten (Module) gegliedert.

² Die Module erstrecken sich über längstens zwei Semester und umfassen mindestens einen Leistungsnachweis. Die Vergabe von Kreditpunkten auf der Grundlage blosser Anwesenheit ist ausgeschlossen.

## An- und Abmeldung

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--27}

Für jedes Modul ist eine fristgerechte Buchung bzw. Anmeldung bei der das Modul durchführenden Hochschule erforderlich. Die Modulbuchung bzw. -anmeldung ist gleichzeitig die Anmeldung zum Leistungsnachweis.

## Formen von Leistungsnachweisen

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--28}

Leistungsnachweise bestehen insbesondere aus schriftlichen oder mündlichen Prüfungen, Referaten, Unterrichtseinheiten in der berufspraktischen Ausbildung, schriftlichen Übungen oder schriftlichen Arbeiten.

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## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--29}

¹ Ein Modul gilt als bestanden, wenn der dazugehörige Leistungsnachweis auf der Notenskala 1 bis 6 mit einer genügenden Note oder mit «bestanden» bewertet worden ist. Noten unter 4 sind ungenügend. Halbe und Viertelnoten sind zulässig. Kreditpunkte werden vollständig oder nicht vergeben.

² Wurde ein Modul erfolgreich absolviert, werden für das gleiche oder ein inhaltlich ähnliches Modul keine weiteren Kreditpunkte angerechnet. In Zweifelsfällen entscheidet der Lenkungsausschuss.

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--30}

¹ Ein nicht bestandenes Pflicht- oder Wahlpflichtmodul kann einmal wiederholt werden.

² Ist ein Wahlpflichtmodul des individuellen Studienprogramms definitiv nicht bestanden, kann es durch ein anderes Wahlpflichtmodul substituiert werden.

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--31}

¹ Eine ungenügende Masterarbeit kann einmal wiederholt werden.

² Die Wiederholung besteht entweder aus einer Überarbeitung der als ungenügend benoteten Masterarbeit oder aus dem Verfassen einer neuen Masterarbeit zu einem neuen Thema gemäss § 25. Über die Form der Wiederholung entscheidet der Lenkungsausschuss auf Antrag der Betreuungsperson.

³ Der Lenkungsausschuss legt auf Antrag der Betreuungsperson die Frist für die Überarbeitung fest.

## § 32 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--32}

¹ Tritt vor Beginn einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH ein unverschuldeter Verhinderungsgrund ein, ist ein schriftliches Abmeldegesuch einzureichen. Entsprechende Gesuche sind an die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik zu richten. Verhinderungsgründe sind zu belegen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

² Tritt ein Verhinderungsfall unmittelbar vor oder während einer Prüfung bzw. Teilprüfung ein, ist dies unverzüglich der Prüfungsaufsicht zu melden. Innerhalb einer Woche nach der Prüfung ist die Meldung mit Begründung und Beleg des Verhinderungsgrundes bei der Abteilungsleitung Master Fachdidaktik nachzureichen. Werden medizinische Gründe geltend gemacht, ist der Meldung ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

³ Die Abteilungsleitung Master Fachdidaktik entscheidet über die Anerkennung des Verhinderungsgrundes als unverschuldeter Verhinderungsgrund.

⁴ Die Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf einen bereits abgelegten Leistungsnachweis beziehen, ist ausgeschlossen.

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Nichterscheinen oder Nichteinreichen

## § 33 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--33}

¹ Bei Abmeldungen ohne anerkannte unverschuldete Verhinderungsgründe sowie bei Nichterscheinen an einer Prüfung oder Teilprüfung an der PHZH gilt diese als absolviert und wird mit «nicht bestanden» bewertet.

² Besteht die Prüfung oder Teilprüfung aus einer schriftlichen Arbeit und wird diese nicht fristgerecht eingereicht, wird diese mit «nicht bestanden» bewertet.

Leistungsübersicht

## § 34 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--34}

¹ Die Studierenden können jederzeit über eine Web-Applikation der PHZH einen Leistungsüberblick einsehen, der eine Aufstellung über die bis zu diesem Zeitpunkt erworbenen Kreditpunkte und die Leistungsbewertungen enthält. Es werden sowohl die bestandenen als auch die nicht bestandenen Leistungen ausgewiesen.

² Allfällige Unstimmigkeiten bezüglich der semesterweise neu ausgewiesenen Leistungen sind dem Prorektorat Ausbildung der PHZH innerhalb von 30 Tagen ab Kenntnisnahme schriftlich anzuzeigen.

Informationszugang und Akteneinsicht

## § 35 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--35}

¹ Informationszugangs- und Akteneinsichtsgesuche zu Studienleistungen sind an diejenige Hochschule zu richten, die das betreffende Modul durchgeführt hat.

² Alle übrigen Informationszugangsgesuche sind an die PHZH zu richten.

³ Zur Sicherstellung der Geheimhaltung von Prüfungsfragen können die Herausgabe der Prüfungsunterlagen und die Herstellung von Kopien oder Abschriften von Arbeiten verweigert sowie die Dauer der Einsichtnahme beschränkt werden. Es gelten die Bestimmungen der das Modul durchführenden Hochschule.

Anrechnung von Kreditpunkten

## § 36 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--36}

¹ Vorgängig oder im Rahmen der Mobilität erbrachte Studienleistungen im Umfang von höchstens 30 Kreditpunkten können für den Masterabschluss angerechnet werden falls

a. die Studienleistungen äquivalent sind zu Inhalten des individuellen Studienprogramms,

b. die vorgängig erbrachten Studienleistungen bei der Anmeldung zum Studiengang ausgewiesen wurden und

c. es sich nicht um die Masterarbeit handelt.

² Über die Anrechnung entscheidet der Lenkungsausschuss auf schriftlichen Antrag der Studierenden. Die Studierenden sind verpflichtet, den Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der Studiengangsleitung einzureichen.

³ Bei Bedarf erfolgt eine Anpassung des individuellen Studienprogramms.

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## § 37 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--37}

¹ Die in diesem Studiengang erworbenen Kreditpunkte sind bis sechs Jahre nach Erwerb für das Masterdiplom gültig und damit anrechenbar.

Gültigkeit von Kreditpunkten

² In begründeten Fällen kann die Gültigkeit der Kreditpunkte durch den Lenkungsausschuss verlängert werden.

## § 38 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--38}

¹ Für alle urheberrechtlich geschützten Werke, die von den Studierenden im Rahmen des Masterstudiengangs geschaffen werden, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei der PHZH.

² In besonderen Fällen sind abweichende Vereinbarungen möglich.

Urheberrecht

# F. Masterabschluss

## § 39 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--39}

¹ Der Titel «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft» wird verliehen, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Titelvergabe und Entzug

² Wurde ein Mastertitel aufgrund unredlichen Verhaltens erteilt, wird dieser durch die PHZH und die PhF UZH entzogen. Bereits ausgestellte Urkunden werden eingezogen.

## § 40 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--40}

¹ Der Notenausweis (Datenabschrift) gilt als Ausweis über den bestandenen Masterabschluss.

Notenausweis

² Im Notenausweis werden die Ergebnisse sämtlicher für den Masterabschluss angerechneten Module sowie die Lehranteile der beteiligten Hochschulen inhaltlich und umfangmäßig in Kreditpunkten aufgeführt.

³ Der Notenausweis wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

## § 41 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--41}

¹ Die Diplomurkunde enthält:

Diplomurkunde

a. die Personalien der Absolventin oder des Absolventen,
b. den akademischen Titel: «Master of Arts PHZH UZH in Fachdidaktik Ethik, Religionen, Gemeinschaft»,
c. die Namen der beiden beteiligten Hochschulen mit Logo,
d. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der PHZH,
e. die Unterschrift der Rektorin oder des Rektors der UZH.

² Die Diplomurkunde wird in deutscher Sprache ausgestellt, auf Gesuch wird mit der Urkunde eine englische Übersetzung ausgehändigt.

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Diplomzusatz

## § 42 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-414_422_5--42}

¹ Zu jedem Diplom wird ein Diplomzusatz (Diploma Supplement) ausgestellt. Der Diplomzusatz ist eine standardisierte Erläuterung des Masterabschlusses.

² Der Diplomzusatz wird in deutscher und englischer Sprache ausgestellt.

¹ OS 79, 29; Begründung siehe ABl 2023-12-01.
² Inkrafttreten: 1. März 2024.
³ LS 414.10.
⁴ LS 414.20.
⁵ LS 414.410.5.


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# Anhang A: Fachwissenschaftliche Kompetenzen

Für das Studium werden fachwissenschaftliche Kompetenzen in den Bezugsdisziplinen des Fachs Ethik, Religionen, Gemeinschaft im Umfang von mindestens 60 Kreditpunkten (ECTS Credits) vorausgesetzt, wobei in jedem der Bereiche Ethik, Religionen und Gemeinschaft mindestens 20 Kreditpunkte nachzuweisen sind.

# A. Bereich Ethik

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Ethik sind Grundkenntnisse in der Logik und Argumentationstheorie, der Praktischen Philosophie und der Geschichte der Philosophie im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in den folgenden Modulen des Philosophischen Seminars der UZH erworben werden können:

- Einführung in die formale Logik 1 (6 Kreditpunkte)
- Einführung in die praktische Philosophie (6 Kreditpunkte)
- Einführung in die Geschichte der Philosophie (6 Kreditpunkte)

# B. Bereich Religionen

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Religionen sind Grundkenntnisse in der wissenschaftlichen Erforschung von Religion im Umfang von mindestens 20 Kreditpunkten, die z.B. in Modulen der Theologischen Fakultät der UZH zu den folgenden Themen erworben werden können:

- Historische und vergleichende Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)
- Sozialwissenschaftlich orientierte Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)
- Systematisch-theoretische Religionswissenschaft (6 Kreditpunkte)

# C. Bereich Gemeinschaft

Vorausgesetzte fachwissenschaftliche Kompetenzen im Bereich Gemeinschaft sind Grundkenntnisse im Umfang von insgesamt mindestens 20 Kreditpunkten in den Themengebieten Beziehung und Sexualität, Partizipation und Politische Bildung, Integrität und Gesundheit sowie Zusammenleben und Konflikte. Die entsprechenden Grundkenntnisse können insbesondere in Modulen der folgenden Institute der UZH erworben werden:

- Psychologisches Institut
- Soziologisches Institut
- Institut für Sozialanthropologie und Empirische Kulturwissenschaft
- Institut für Politikwissenschaft

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Joint Degree Masterstudiengänge an der PHZH/UZH

- Institut für Kommunikationswissenschaft und Medienforschung
- Asien-Orient-Institut
- Institut für Erziehungswissenschaft

Die Auswahl geeigneter Module erfolgt in Absprache mit der Programmkoordination der betreffenden Institute.


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Anhang B: Curriculum (90 Kreditpunkte)

|  Ausbildungs-bereich | Modul-Nr. | Modulbezeichnung | ECTS  |
| --- | --- | --- | --- |
|   | FDE 100 | Fachdidaktische Grundlagen | 3  |
|  Fachdidaktik | FDE 200 | Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 1. Zyklus | 2  |
|   |  FDE 210 | Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 2. Zyklus | 2  |
|   |  FDE 220 | Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: 3. Zyklus | 2  |
|   |  FDE 230 | Stufenspezifische Aspekte der Fachdidaktik ERG: Sekundarstufe II | 2  |
|   |  FDE 300 | Grundlagen und Bildungsanliegen des Fachs ERG | 2  |
|   |  FDE 310 | Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Ethik | 2  |
|   |  FDE 320 | Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Religionen | 2  |
|   |  FDE 330 | Grundlagen und Bildungsanliegen im Bereich Gemeinschaft | 2  |
|   |  FDE 340 | Fachdidaktische Kernanliegen des Fachs ERG | 2  |
|   |  FDE 350 | Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Ethik | 2  |
|   |  FDE 360 | Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Religionen | 2  |
|   |  FDE 370 | Fachdidaktische Kernanliegen im Bereich Gemeinschaft | 2  |
|   |  FDE 400 | Mentorierte Forschungsarbeit | 2  |
|   |  FDE 410 | Fachdidaktisches Forschungsseminar | 2  |
|  Berufspraktische Ausbildung | FDE 700 | Hospitalationen | 2  |
|   |  FDE 710 | Schulisches Praktikum | 4  |
|   |  FDE 720 | Praktikum auf tertiärer Stufe | 4  |
|  Erziehungs-wissenschaft | FDE 800 | Allgemeine Erziehungswissenschaft (Wahlpflichtbereich) | 9  |
|   |  FDE 810 | Methoden der empirischen Sozialforschung (Wahlpflichtbereich) | 9  |
|  Masterarbeit | FDE 900 | Masterarbeit | 30  |

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