# Reglement für die Wahl der Delegierten der Stände in die Organe und weitere Gremien der Universität Zürich (Wahlreglement)

415.111.2


(vom 3. Dezember 2019)¹,²

Die Erweiterte Universitätsleitung beschliesst:

## I. — Allgemeines {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--1}

¹ Dieses Reglement regelt das Verfahren für die Wahl der Vertreterinnen und Vertreter der folgenden Stände in die Organe und weitere Gremien (Gremien) der Universität sowie der Fakultäten und Institute (Organisationseinheiten):⁸

1. Wissenschaftlicher Nachwuchs (WNW),
2. Fortgeschrittene Forschende und Lehrende (FFL),
3. Administratives und technisches Personal (ATP).

² Für die Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich gilt das Reglement nur mit Bezug auf die Wahlen in Gremien der Universität Zürich.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--2}

⁸ Sieht das Universitätsgesetz⁴ oder ein anderer übergeordneter Erlass vor, dass ein Universitäts-, Fakultäts- oder Institutsorgan ein Gremium wählt oder einsetzt, bedarf die Wahl der Ständevertretungen nach dem vorliegenden Wahlreglement der Bestätigung durch das betreffende Organ.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--3}

⁸ ¹ Wahlberechtigt und wählbar in gesamtuniversitäre Gremien sind alle Angehörigen des betreffenden Standes, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.

² Wahlberechtigt und wählbar in die Gremien der Fakultäten und Institute sind alle Angehörigen des betreffenden Standes der betreffenden Fakultät oder des betreffenden Instituts, unabhängig von der Mitgliedschaft in der Standesorganisation.

³ Massgebend für die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit ist die Zugehörigkeit zu einem Stand und einer Organisationseinheit zehn Wochen vor dem Wahltermin.

⁴ Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit erlöschen das Wahlrecht und die Wählbarkeit.

1.1.22-115

415.111.2

Wahlreglement

Zugehörigkeit zu einem Stand

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--3}

a.⁷ Die Zugehörigkeit zu einem Stand richtet sich nach § 26 a der Universitätsordnung der Universität Zürich vom 4. Dezember 1998⁵.

Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--3}

b.⁷ ¹ Die Zugehörigkeit zu einer Organisationseinheit richtet sich

1. für Personal der Universität nach der Organisationseinheit, bei der eine Person angestellt ist; bei mehrfacher Anstellung richtet sie sich nach der Anstellung mit dem höchsten Beschäftigungsgrad,
2. für Personen ohne Anstellung wie Doktorierende nach der Zugehörigkeit der Bezugsperson an der Universität.

² In Zweifelsfällen wie bei der Anstellung bei mehreren Organisationseinheiten mit gleichem Beschäftigungsgrad entscheiden die infrage kommenden Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person über die Zugehörigkeit.

³ In begründeten Fällen kann die Zugehörigkeit durch Entscheid der betroffenen Organisationseinheiten auf Antrag der betroffenen Person geändert werden.

⁴ Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten.

Anzahl Delegierter

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--4}

⁸ ¹ Die Vertretung der Stände sowie die Anzahl Delegierter in den einzelnen Gremien und deren Verteilung auf die Organisationseinheiten richten sich nach den massgebenden Regelungen für die entsprechenden Gremien.

² Ist die Anzahl Delegierter in den massgebenden Regelungen in Prozent angegeben, wird die Zahl mit Stichtag 1. Januar des Wahljahres durch die Leitung der zuständigen Organisationseinheit festgesetzt. Sie gilt für die ganze Amtsdauer, unabhängig von allfälligen Veränderungen.

## II. — Wahlverfahren {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--Ii}

## A. Allgemeine Bestimmungen

Durchführung der Wahlen

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--5}

¹ Die Organisation und Durchführung der Wahlen obliegt den zuständigen Standesorganisationen unter der Aufsicht des Generalsekretariats der Universität.

² Die Universitätsleitung schliesst mit den Standesorganisationen entsprechende Leistungsvereinbarungen ab.

³ Bei elektronischen Wahlen kann die Abteilung Recht und Datenschutz der Universität beigezogen werden.

Wahlreglement

415.111.2

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--6}

⁸ ¹ Die ordentlichen Wahlen der Delegierten der Stände finden alle zwei Jahre im Juni an einem einheitlichen Wahltermin statt.

² Ist ein Amt zufolge vorzeitigen Ausscheidens der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers oder weil keine Wahl zustande gekommen ist oder aus ähnlichen Gründen vakant, ist für den Rest der Amtsdauer eine Ersatz- oder Nachwahl durchzuführen.

³ Ersatz- oder Nachwahlen finden bei Bedarf höchstens einmal pro Semester statt. Die nachfolgenden Regelungen finden sinngemäss auch auf Ersatz- oder Nachwahlen Anwendung.

⁴ Bis zur Durchführung einer Ersatz- oder Nachwahl gilt § 23 Abs. 6 sinngemäss.

Wahltermin

# B. Wahlen in ständige Gremien⁸

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--7}

¹ Die Ausschreibung der Wahl erfolgt spätestens acht Wochen vor dem Wahltermin auf den Websites der Stände und durch E-Mail an die Wahlberechtigten.

² Die zuständigen Stellen der Universität stellen den Standesorganisationen die Kontaktdaten der Wahlberechtigten zur Verfügung.⁸

Wahlvorschläge

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--8}

⁸ ¹ Die Nomination der Kandidatinnen und Kandidaten erfolgt durch schriftlichen Vorschlag an die zuständige Standesorganisation bis spätestens vier Wochen vor dem Wahltermin.

² Der Wahlvorschlag muss unterstützt werden von

1. mindestens 30 Wahlberechtigten für die Vertretung im Universitätsrat und in der Erweiterten Universitätsleitung,
2. mindestens zehn Wahlberechtigten für andere Ämter in gesamtuniversitären Gremien,
3. mindestens fünf Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Fakultäten,
4. mindestens zwei Wahlberechtigten für Ämter in Gremien der Institute, falls es mindestens zehn Wahlberechtigte des betreffenden Standes gibt.

³ Ein Wahlvorschlag muss folgende Angaben enthalten:

1. Name und Adresse der Kandidatin oder des Kandidaten,
2. Standeszugehörigkeit,
3. angestrebtes Amt.

⁴ Die Standesorganisationen können weitere Angaben verlangen.

⁵ Dem Wahlvorschlag ist eine Erklärung beizulegen, dass die Wahl im Fall des Wahlerfolgs angenommen wird.

1.1.22 - 115

415.111.2

Wahlreglement

Kandidaturen

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--9}

¹ Eine gleichzeitige Kandidatur für mehrere Gremien ist zulässig.

² Die Standesorganisationen prüfen die Wählbarkeit der Kandidatinnen und Kandidaten.

Bekanntgabe der Kandidaturen

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--10}

Die Kandidaturen werden bis spätestens drei Wochen vor dem Wahltermin bekannt gegeben.

Schriftliche, elektronische und stille Wahl

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--11}

¹ Das Wahlverfahren ist schriftlich oder elektronisch, sofern nicht eine stille Wahl zustande kommt.

² Werden für ein Amt nur so viele Kandidatinnen und Kandidaten vorgeschlagen, wie Sitze zu vergeben sind, findet keine Wahl statt. Die Liste der in stiller Wahl Gewählten wird zusammen mit den übrigen Wahlergebnissen gemäss § 15 Abs. 3 veröffentlicht.⁸

Zustellung der Wahlunterlagen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--12}

¹ Die Standesorganisationen stellen den Wahlberechtigten die Wahlunterlagen mit den notwendigen Informationen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zu. Die Zustellung kann elektronisch erfolgen.

² Bei schriftlichen Wahlen ist für jedes zu besetzende Amt ein Wahlzettel zur Verfügung zu stellen. Dieser enthält so viele Zeilen, wie Sitze zu besetzen sind.

³ Bei elektronischen Wahlen ist das Wahltool mit den Wahlunterlagen spätestens zwei Wochen vor dem Wahltermin zugänglich zu machen.

Ausübung des Wahlrechts

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--13}

¹ Bei schriftlichen Wahlen müssen die ausgefüllten Wahlzettel in einem Umschlag verschlossen werden. Dieser ist gemeinsam mit dem unterzeichneten Wahlausweis per Post an die Standesorganisation zurückzusenden. Ohne Wahlausweis ist die Stimme ungültig.

² Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der Umschlag mit den Wahlzetteln vor der Öffnung vom Wahlausweis zu trennen.

³ Die Wahlzettel müssen spätestens am Wahltag bei der zuständigen Standesorganisation eintreffen.

⁴ Bei elektronischen Wahlen müssen die angemessenen technischen und organisatorischen Massnahmen zur Wahrung des Wahlergebnisses getroffen werden.

Wahlergebnis

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--14}

¹ Die Ermittlung der Wahlergebnisse erfolgt durch die Standesorganisation im Beisein von mindestens einer Vertrauensperson des Generalsekretariats.

² Gewählt sind jene Kandidatinnen und Kandidaten, die am meisten Stimmen auf sich vereinigt haben.

Wahlreglement

415.111.2

3 Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Dieses wird von der Standesorganisation unter Aufsicht einer Vertrauensperson gemäss Abs. 1 gezogen.

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--15}

⁸ ¹ Spätestens eine Woche nach dem Wahltermin verfasst die Wahlprotokoll Standesorganisation ein Protokoll über die Wahlresultate.

² Die zuständige Vertrauensperson des Generalsekretariats bestätigt durch ihre Mitunterzeichnung des Wahlprotokolls die korrekte Durchführung der Wahl und die korrekte Ermittlung des Wahlresultats.

³ Das Wahlprotokoll wird im Internet veröffentlicht und den Kandidatinnen und Kandidaten, dem Generalsekretariat sowie der Leitung der betroffenen Organisationseinheit zugestellt.

# C. Besonderheiten bei Wahlen an den Instituten⁸

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--16}

⁸ ¹ In den Instituten können die Wahlen an einer Wahlversammlung durchgeführt werden. Dabei finden die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung.

² Werden die Wahlen schriftlich oder elektronisch durchgeführt, gelten §§ 7–15.

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--17}

⁸ Die Ausschreibung der Wahl sowie die Bekanntgabe des Termins für die Wahlversammlung erfolgen spätestens vier Wochen vor der Wahlversammlung.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--18}

¹ Wahlvorschläge können bis spätestens zwei Wochen vor der Wahlversammlung gemacht werden.

² Im Übrigen gelten §§ 8 Abs. 2–5 und 9.⁸

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--19}

Die Kandidaturen werden spätestens eine Woche vor der Wahlversammlung bekannt gegeben.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--20}

¹ Teilnahme- und wahlberechtigt sind alle Angehörigen des Standes der entsprechenden Organisationseinheit.

² Die Wahl erfolgt offen, sofern nicht ein Viertel der Teilnehmerinnen und Teilnehmer geheime Wahl verlangt.

³ Im Übrigen gelten § 11 Abs. 2 sowie §§ 14 und 15 analog.

Zulässigkeit von Wahlversammlungen

Wahlausschreibung

Wahlvorschläge

Bekanntgabe der Kandidaten

Wahlversammlung

1.1.22 - 115

415.111.2

Wahlreglement

## D. Wahlen in nichtständige Gremien

### Grundsatz

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--20}

a.⁷ ¹ Delegierte für nichtständige Gremien wie Findungs- oder Berufungskommissionen werden von den Standesorganisationen oder deren Vertretung in der zuständigen Organisationseinheit vorgeschlagen.

² Die Wahl erfolgt durch das zuständige Organ der Organisationseinheit zusammen mit den anderen Mitgliedern des Gremiums.

### Auswahl der Kandidatinnen und Kandidaten

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--20}

b.⁷ ¹ Die Leitungen der Organisationseinheiten informieren die zuständigen Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit so früh wie möglich über die Einsetzung eines nichtständigen Gremiums.

² Die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit informieren die Standesangehörigen in geeigneter Form über die zu besetzenden Ämter und laden sie zur Kandidatur ein.

³ Die Auswahl der Kandidierenden erfolgt durch die Standesorganisationen oder deren Vertretung in der Organisationseinheit in einem transparenten Verfahren nach objektiven Kriterien.

### Weitere Vorschriften

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--20}

c.⁷ ¹ §§ 3–4 gelten auch für die Wahlen in nichtständige Gremien.

² Die Organisationseinheiten können weitere Vorschriften erlassen.

## III. — Ausübung des Mandats {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--Iii}

### Amtsdauer

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--21}

⁸ ¹ Die Amtsdauer der Delegierten in ständigen Gremien beträgt zwei Jahre, sofern nicht die für ein Gremium massgebenden Regelungen eine andere Amtsdauer vorsehen.

² Die Amtsdauer beginnt am 1. August des Wahljahres.

³ Bei Ersatz- und Nachwahlen treten die gewählten Personen ihr Amt sogleich nach der Bekanntgabe der Wahlergebnisse an.

⁴ Wiederwahl ist möglich, sofern dies die massgebende Regelung nicht ausschließt.

### Stellvertretung

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--22}

⁸ ¹ Für die Delegierten werden höchstens gleich viele Stellvertreterinnen und Stellvertreter gewählt. Die Kandidatinnen und Kandidaten können sowohl für ein Amt als auch für die Stellvertretung kandidieren.

Wahlreglement
415.111.2

2 Ist eine Delegierte oder ein Delegierter an der Teilnahme an einer Sitzung verhindert, bestimmt sie oder er aus dem Kreis der gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen den Ersatz.

3 Stehen keine gewählten Stellvertreterinnen oder Stellvertreter zur Verfügung, erfolgt die Stellvertretung durch die nicht gewählten Kandidatinnen und Kandidaten (Ersatzpersonen) nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen.

4 Stehen weder gewählte Stellvertreterinnen oder Stellvertreter noch Ersatzpersonen zur Verfügung, gilt § 23 Abs. 6 sinngemäss.

5 In jedem Fall orientiert die oder der verhinderte Delegierte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des betroffenen Gremiums über die Stellvertretung.

6 Die Organisationseinheiten können die Einzelheiten regeln.

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--23}

⁸ ¹ Mit der Beendigung der Zugehörigkeit zum betreffenden Stand oder zur Organisationseinheit, für die jemand als Delegierte oder Delegierter gewählt wurde, scheidet sie oder er aus dem Amt.

² Scheidet eine Delegierte oder ein Delegierter vorzeitig aus dem Amt, orientiert sie oder er die Leitung der Organisationseinheit und der Standesorganisation über den Rücktritt.

³ In diesem Fall rückt die nachfolgende Kandidatin oder der nachfolgende Kandidat (Ersatzperson) nach Massgabe der erreichten Stimmenzahlen nach.

⁴ Sind keine Ersatzpersonen mehr vorhanden, ist eine Ersatzwahl gemäß § 6 Abs. 2 und 3 durchzuführen.

⁵ Tritt die Vakanz weniger als ein halbes Jahr vor Ablauf der Amtsdauer ein, erfolgt keine Ersatzwahl.

⁶ Bis zur Bestimmung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers in einer Ersatz- oder Neuwahl kann der Vorstand der Standesorganisation eine interimistische Vertretung bestimmen. Er informiert das betroffene Gremium, die Standesangehörigen sowie das Generalsekretariat darüber.

Vorzeitiges Ausscheiden aus dem Amt

## IV. — Aufsicht und Rechtsschutz {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--Iv}

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--24}

¹ Das Generalsekretariat überprüft die korrekte Durchführung der Wahlen und ordnet nötigenfalls rechtzeitig die erforderlichen Massnahmen zur Behebung von Mängeln an.

² Die Standesorganisationen orientieren das Generalsekretariat über die einzelnen Verfahrensschritte.

1.1.22 - 115

415.111.2

Wahlreglement

Rechtsschutz

## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--25}

¹ Gegen Verfahrensfehler und die Ergebnisse der Wahlen kann innert fünf Tagen ab Empfang einer Mitteilung oder anderweitiger Kenntnisnahme Stimmrechtsrekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen erhoben werden.

² Das Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz³.

## V. — Schluss- und Übergangsbestimmungen {#art_v omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--V}

Inkrafttreten

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--26}

¹ Das vorliegende Reglement tritt zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 2. September 2019 des Universitätsgesetzes (Angehörige der Universität) in Kraft².

² Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens werden die bisherigen Wahlreglemente der einzelnen Stände aufgehoben.

Erste ordentliche Wahl

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_2--27}

⁶ ¹ Die erste ordentliche Wahl nach dem vorliegenden Reglement erfolgt im Juni 2020.

² In Abweichung von Abs. 1 werden im Juni 2021 erstmals nach diesem Reglement gewählt:
a. die Vertreterinnen und Vertreter des Standes der fortgeschrittenen Forschenden und Lehrenden in die Organe und Gremien der Institute,
b. die Vertreterinnen und Vertreter aller Stände in die Organe und Gremien der Fachbereiche der Medizinischen Fakultät.
³ Bis dahin bleiben die bisherigen Amtsinhaberinnen und Amtsinhaber im Amt. Ersatzwahlen erfolgen nach bisherigem Recht.
⁴ Bis zur ersten ordentlichen Wahl nach diesem Reglement sind die bisherigen Delegierten des administrativen und technischen Personals wie Ständevertreterinnen und -vertreter zur Mitbestimmung berechtigt, wenn sie in einem Organ oder Gremium bereits vorher vertreten waren.

¹ OS 75, 148; Begründung siehe ABl 2020-01-17.
² Inkrafttreten: 1. April 2020.
³ LS 175.2.
⁴ LS 415.11.
⁵ LS 415.111.

Wahlreglement
415.111.2

6 Fassung gemäss B vom 18. Mai 2020 (OS 75, 275; ABl 2020-05-22). In Kraft seit 18. Mai 2020.
7 Eingefügt durch B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit 1. Januar 2022.
8 Fassung gemäss B vom 13. Juli 2021 (OS 76, 474; ABl 2021-07-30). In Kraft seit 1. Januar 2022.

1.1.22 - 115