# Verordnung über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

415.111.42


(vom 9. Dezember 1987)¹

## Der Regierungsrat beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--1}

Die Verordnung gilt für die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel. Geltungsbereich

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--2}

Die Parkanlage dient der Bevölkerung und den Universitätsangehörigen als Erholungsgebiet. Zweck der Parkanlage

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--3}

Veranstaltungen und Tätigkeiten, die der Zweckbestimmung des Parks widersprechen oder dessen Benützung durch andere erheblich erschweren, bedürfen einer Bewilligung. Bewilligungspflicht

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--4}

Bewilligungen werden insbesondere nicht erteilt für: Verweigerung

a. Verkaufsstände und -wagen, ausser im Zusammenhang mit einer bewilligten Festveranstaltung,

b. die Verteilung von Werbematerial und die Durchführung von Werbeveranstaltungen,

c. Veranstaltungen mit überwiegend kommerziellem Charakter.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--5}

¹ Für die bewilligungspflichtige Benützung wird eine Gebühr erhoben. Gebühren

² Diese bemisst sich nach der in Anspruch genommenen Fläche und der Lage im Park. Sie beträgt je m² und für jeden Tag Fr. 0.50 bis Fr. 3.

³ Die Gebühr kann auf Gesuch hin reduziert oder erlassen werden, wenn die Benützung einen Bezug zu den umliegenden Quartieren oder zur Universität oder gemeinnützigen Charakter hat.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--6}

Das Rektorat entscheidet über die Bewilligung. Zuständigkeit

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--7}

¹ Das Rektorat kann einzelne nichtbewilligungspflichtige Tätigkeiten, welche den Park schädigen oder die Benützung durch andere beeinträchtigen, einschränken oder verbieten. Benützungsbeschränkung

² Das Rektorat kann eine Parkordnung erlassen.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--8}

Die Parkanlage wird von der Baudirektion in Zusammenarbeit mit der Universitätsverwaltung unterhalten. Vorbehalten bleiben Verträge mit der Stadt Zürich. Unterhalt

1.4.00 - 28

415.111.42
V über die Parkanlage der Universität Zürich-Irchel

Strafbestimmung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--9}

Wer eine bewilligungspflichtige Benützung ohne Bewilligung vornimmt oder Benützungsbeschränkungen verletzt, wird mit Busse bis Fr. 1000 bestraft.

Inkrafttreten

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_111_42--10}

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1988 in Kraft.

1 OS 50, 265.