# Immobilienverordnung der Universität Zürich (ImV UZH)

415.117


(vom 20. Juni 2018)¹,²

Der Regierungsrat,

gestützt auf § 39 c des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,

beschliesst:

# 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--1}

Diese Verordnung gilt für die von der Universität genutzten Immobilien im Verwaltungsvermögen des Kantons.

Geltungsbereich

## § 2 — In dieser Verordnung bedeuten {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--2}

Begriffe

a. Immobilien: mit dem Boden fest und dauernd verbundene Bauten und Anlagen gemäss Art. 667 Abs. 2 ZGB⁴, einzelne Gebäudebestandteile sowie Grundstücke im Sinne von Art. 655 ZGB,
b. räumliche Massnahme: raumrelevantes Vorhaben, insbesondere baulicher, vertraglicher, planungsrechtlicher oder flächenorganisatorischer Art, das ein Projekt gemäss lit. c zur Folge haben kann,
c. bauliche Projekte: zeitlich und nach dem Zweck bestimmte bauliche Massnahmen an den Immobilien, insbesondere Neu- und Umbauten und Instandsetzung,
d. Bewirtschaftung: kaufmännisches, technisches und infrastrukturelles Gebäudemanagement.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--3}

¹ Die Universität ist für die Steuerung ihrer baulichen Projekte zuständig und ist Bauherrin. Sie mietet bei Bedarf Immobilien von Dritten.

² Sie ist zuständig für die Bewirtschaftung der von ihr genutzten Immobilien.

³ Sie plant und verwaltet die notwendigen Mittel und stellt einen wirtschaftlichen Mitteleinsatz sicher.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--4}

Der Universitätsrat regelt die Zuständigkeiten innerhalb der Universität.

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c. Bildungsdirektion

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--5}

Die Bildungsdirektion ist bezüglich der von der Universität genutzten Immobilien zuständig für die kantonale Budgetplanung und die Planung des Konsolidierten Entwicklungs- und Finanzplans (KEF).

d. Baudirektion

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--6}

Die Baudirektion vertritt den Kanton als Eigentümer. Sie ist für die übergreifende langfristige, strategische Immobilienplanung und für grundbuchbedeutsame Geschäfte zuständig. Sie setzt bauliche Projekte gemäß dem 3. Abschnitt um.

Vereinbarung Immobilien Universität

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--7}

¹ Die Vereinbarung über die Immobilien der Universität (Vereinbarung Immobilien Universität) wird zwischen dem Regierungsrat und dem Universitätsrat abgeschlossen. Sie regelt insbesondere folgende Bereiche:

a. Anforderungen an die Organisation und die Instrumente des Immobilienwesens der Universität,
b. langfristige Grundlagen der Immobilienentwicklung,
c. Sicherstellung der Vereinbarkeit der baulichen Projekte der Universität mit den kantonalen Anforderungen,
d. bedeutsame Standards für Immobilien,
e. Grundsätze der Berichterstattung und der finanziellen Steuerung.

² Geringfügige Änderungen der Vereinbarung können der Regierungsrat und der Universitätsrat abschliessend beschliessen.

# 2. Abschnitt: Steuerung

## A. Immobilienplanung

Bedarfsplanung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--8}

¹ Die Universität führt auf der Grundlage ihrer Leistungsentwicklung eine Planung des räumlichen Bedarfs für zwölf Jahre mit Ausblick auf mindestens 20 Jahre.

² Die Universität führt für die Immobilien im Eigentum des Kantons die Instandsetzungsplanung für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre sowie die Instandhaltungsplanung.

Strategisches Flächenmanagement

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--9}

Die Universität führt das strategische Flächenmanagement. Dieses enthält insbesondere bedeutende Belegungsänderungen, die Laufzeiten der Mietverträge gemieteter Immobilien, Leerstände und mögliche Entwicklungsflächen.

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## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--10}

Die Universität entwickelt ihre Portfoliostrategie und nach Bedarf eine immobilienspezifische Strategie pro Teilportfolio oder Objekt. Diese legen auf der Grundlage der allgemeinen Vorgaben, der Bedarfsplanungen und des strategischen Flächenmanagements die Entwicklungsziele sowie die dazu notwendigen Mittel und Massnahmen fest.

Immobilien-
spezifische
Strategien

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--11}

¹ Benötigt die Universität eine räumliche Massnahme, erarbeitet sie eine Bestellung. Diese enthält insbesondere

a. Ausgangslage und Problemstellung,
b. Raumbedürfnis, zeitlicher Bedarf und Rahmenbedingungen,
c. Nachweis, dass der Bedarf nicht durch eigene organisatorische Massnahmen oder eine Nutzungsoptimierung gedeckt werden kann,
d. mögliche Lösungsansätze,
e. Chancen und Risiken der räumlichen Massnahme.

² Die Universität prüft die Bestellung auf ihre Vereinbarkeit mit der Immobilienstrategie, der Investitionsplanung und der Vereinbarung Immobilien Universität.

Bestellung
von räumlichen
Massnahmen

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--12}

¹ Die Universität erarbeitet den Projektauftrag. Dieser enthält insbesondere

a. Lösungsansatz und Projektart,
b. Vereinbarkeit mit Planungsrecht,
c. zeitliche Umsetzung,
d. voraussichtlichen Kostenrahmen für die Bereitstellung,
e. Wirtschaftlichkeit und voraussichtliche finanzielle Auswirkungen nach der Bereitstellung,
f. Chancen und Risiken,
g. bauliche Projekte mit Investitionsausgaben von weniger als 3 Mio. Franken: Anpassung der Aufgaben in den Vorstudien, Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.

² Die Universität erstellt den Antrag für den Vorstudienkredit bzw. die Ausgabenbewilligung und löst bei dessen Bewilligung die Bereitstellung aus.

Projektauftrag
und Vorstudien-
kredit

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--13}

¹ Die Universität führt eine Planungsliste für zwölf Jahre mit Ausblick auf 30 Jahre. Diese enthält

a. bauliche Projekte mit bewilligten Objektkrediten,
b. bauliche Projekte mit bewilligten Projektierungskrediten,

Planungsliste

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c. erteilte Projektaufträge,
d. Bestellungen,
e. im Rahmen der Strategien und Bedarfsplanungen ersichtliche räumliche Massnahmen.

² Die Bildungsdirektion stellt die Planungsliste dem Immobilienamt für die Erarbeitung der Richtlinien zu KEF und Budget sowie der Planungsübersicht gemäß § 19 zu.

## B. Finanzplanung

Investitionsplanung

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--14}

¹ Der Universitätsrat verabschiedet eine Investitionsplanung für zwölf Jahre zuhanden der Bildungsdirektion.

² Die Bildungsdirektion prüft die Übereinstimmung der Planungsliste mit den Richtlinien zu KEF und Budget. Sie passt diese bei Bedarf in Abstimmung mit der Universität an und stellt sie dem Immobilienamt zu.

Rahmenkredit

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--15}

¹ Der Regierungsrat beschliesst gestützt auf die Investitionsplanung den Rahmenkredit für das Budget.

² Der Rahmenkredit umfasst die gebundenen Ausgaben und die neuen Ausgaben von weniger als 3 Mio. Franken.

³ Die Universität beschliesst im Rahmen des Rahmenkredits über den Mitteleinsatz. Sie kann von den zeitlichen Vorgaben der Investitionsplanung abweichen.

Leistungsgruppe

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--16}

Die Bildungsdirektion nimmt aktivierbare Ausgaben für Immobilien aus baulichen Projekten und Mieten sowie Investitionsbeiträge Dritter zulasten einer Leistungsgruppe auf.

## 3. Abschnitt: Bereitstellung

Projektphasen

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--17}

¹ Das Verfahren für bauliche Projekte umfasst die Phasen

a. Vorstudie,
b. Projektierung,
c. Ausschreibung und Realisierung.

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2 Vom Verfahren gemäß §§ 18–22 kann ganz oder teilweise abgewichen werden bei baulichen Projekten,
a. die durch die Berufung von Professorinnen oder Professoren ausgelöst werden,
b. deren Gesamtkosten weniger als 3 Mio. Franken betragen oder
c. bei denen das Hochbauamt nicht über die notwendigen personellen Kapazitäten oder Qualifikationen verfügt.

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--18}

In der Teilphase 21 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014*, entwickelt die Universität auf der Grundlage des Projektauftrages das bauliche Projekt weiter. Sie beauftragt damit in der Regel das Hochbauamt. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a. Nachweis der baulichen und rechtlichen Machbarkeit,
b. Erarbeitung des Projektpflichtenhefts und Festlegung der Projektorganisation für die Phasen Projektierung, Ausschreibung und Realisierung.

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--19}

Ab der Teilphase 22 gemäss Norm SIA 112, Ausgabe 2014, beauftragt die Universität in der Regel das Hochbauamt mit der Weiterentwicklung des baulichen Projekts auf der Grundlage des Projektpflichtenhefts. Die beauftragte Stelle erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:

a. Durchführung eines Auswahlverfahrens für Planungsleistungen,
b. Ermittlung der voraussichtlichen Kosten des baulichen Projekts und des Kreditbedarfs für die Projektierungsphase.

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--20}

Die Universität entscheidet aufgrund der Ergebnisse der Vorstudienphase über die Freigabe des baulichen Projekts für die nächste Phase.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--21}

¹ Das Hochbauamt entwickelt das bauliche Projekt bis zur Baureife und erfüllt folgende Aufgaben:

a. Erarbeitung des Vorprojekts mit Kostenschätzung unter Optimierung des baulichen Projekts, insbesondere hinsichtlich der Konzeption und Wirtschaftlichkeit,
b. Erarbeitung des Bauprojekts mit Kostenvoranschlag, betrieblichen Folgekosten und Wirtschaftlichkeitsnachweis sowie des Baugesuchs,

Vorstudie
a. Aufgabe
gemäss SIA-
Teilphase 21

b. Aufgaben
ab SIA-
Teilphase 22

c. Freigabe
Projektierung

*Bezugsquelle: www.sia.ch. Einsehbar beim Generalsekretariat der Bildungsdirektion.

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c. Führung der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungsmanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
d. Ausweis des Anteils der wertherhaltenden und wertvermehrenden Kosten.

² Die Universität prüft das Vor- und das Bauprojekt aus betrieblicher Sicht und insbesondere hinsichtlich der langfristigen Wirtschaftlichkeit.

Ausschreibung und Realisierung

a. Aufgaben

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--22}

¹ Das Hochbauamt erfüllt in Zusammenarbeit mit und im Auftrag der Projektsteuerung insbesondere folgende Aufgaben:

a. Erarbeitung der Grundlagen für die Ausschreibung,
b. Durchführung der Ausschreibung,
c. Erarbeitung des Ausführungsprojekts,
d. Erstellung des Bauwerks,
e. Abnahme des Bauwerks,
f. Führung der aktuellen Projektdaten, der Termin- und Kostenplanung sowie des Projektänderungs- und Reservemanagements und periodische Erstellung von Statusberichten,
g. Inbetriebnahme des Bauwerks mit der Universität,
h. Übergabe des Bauwerks und der für die Bewirtschaftung notwendigen Objektdokumentation an die Universität,

## I. {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--I}

Erstellung der Projektdokumentation und der Bauabrechnung, Durchführung der Garantieabnahme sowie der Mängelbehebung,

j. Erfassung von Projektkennzahlen für die Vergleichbarkeit von Projekten untereinander.

² Die Universität kann die Ausschreibungsunterlagen prüfen und an der Abnahme des Bauwerks teilnehmen.

b. Kreditkontrolle und -abrechnung

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--23}

¹ Die Universität ist für die Kreditkontrolle und Vorbereitung der Kreditabrechnung zuständig.

² Sie prüft nach Abschluss des baulichen Projekts, ob die Ziele erreicht wurden.

## 4. Abschnitt: Projektorganisation

Projektsteuerung

a. Einsetzung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--24}

¹ Die Universität setzt eine ständige Projektsteuerung ein.

² Für Grossprojekte wird eine eigene Projektsteuerung eingesetzt.

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## § 25 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--25}

¹ Die Universität und der Kanton sind in der Projektsteuerung paritätisch vertreten. Die Vertretung des Kantons erfolgt durch das Immobilienamt, das Hochbauamt und die Bildungsdirektion. Die Vertretung der Universität hat den Vorsitz.

b. Zusammensetzung

² Bei Bedarf können Fachpersonen mit beratender Stimme für die Projektsteuerung beigezogen werden.
c. Aufgaben

## § 26 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--26}

¹ Die Projektsteuerung gibt das bauliche Projekt für die Phasen gemäß § 17 und deren Teilphasen frei.

² Sie bestimmt eine Gesamtprojektleitung für die Phasen gemäß § 17.
³ Sie ist in das Auswahlverfahren zur Bestimmung der Projektleitung Bau einbezogen.
⁴ Sie entscheidet bei Konflikten zwischen der Gesamtprojektleitung, der Projektleitung Bau und der Projektleitung Betrieb.

## § 27 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--27}

¹ Die Gesamtprojektleitung ist in der Regel zuständig für:

a. phasenspezifische Aufgaben gemäß dem Verfahren für bauliche Projekte und die Vergabe der dazugehörigen Aufträge,
b. Projektcontrolling.
² Die Gesamtprojektleitung für bauliche Projekte wird in der Regel vom Hochbauamt gestellt.

## § 28 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--28}

¹ Die Universitätsleitung und das Hochbauamt schließen über die Dienstleistungen des Bauprojektmanagements eine Leistungsvereinbarung ab.

² Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere
a. Aufgaben, Verantwortung und Kompetenzen,
b. die Leistungen in baulichen Projekten,
c. die Planung der personellen Mittel.

## § 29 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--29}

Die Universität bestimmt die Projektleitung Betrieb.

Gesamtprojektleitung
Zusammenarbeit mit dem Hochbauamt
Projektleitung Betrieb

# 5. Abschnitt: Bewirtschaftung

## § 30 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--30}

Die Universität ist für die Bewirtschaftung der durch sie genutzten Immobilien zuständig. Sie kann Dritte mit der Erbringung von Bewirtschaftungsleistungen beauftragen.

Grundsätze

1.4.19 - 104

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Flächeninventar

## § 31 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_117--31}

Die Universität führt ein Inventar der von ihr betriebenen Flächen und regelt die interne Verrechnung von Nutzungskosten.

1 OS 74, 98; Begründung siehe ABl 2018-06-29.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2019 (ABl 2019-02-01).
3 LS 415.11.
4 SR 210.