# Reglement über die Entschädigung von Pikettdienst in besonderen Organisationseinheiten an der Universität Zürich (REP-UZH)

415.213


(vom 4. Mai 2021)¹

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 11 Abs. 2 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998² und § 32 a der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--1}

¹ Dieses Reglement regelt den Ansatz der Entschädigung für den Pikettdienst als Bereitschaftsdienst ausserhalb des Betriebs und ausserhalb der Arbeitszeit sowie die weiteren Rahmenbedingungen.

² Es gilt für die Mitarbeitenden der Universität in besonderen Organisationseinheiten mit erhöhten Anforderungen an sofort verfügbare Dienstleistungen sowie ausserordentliche Kontroll- und Überwachungs-massnahmen, soweit für diese Organisationseinheiten nicht ein eigenes Reglement anwendbar ist.
³ Die Universitätsleitung bezeichnet die dem Reglement unterstehenden Organisationseinheiten.*

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--2}

¹ Beim Pikettdienst hält sich die oder der Mitarbeitende neben der normalen Arbeit für allfällige Arbeitseinsätze bereit, für die Behebung von Störungen, die Hilfeleistung in Notsituationen, für Kontrollgänge oder für ähnliche Sonderereignisse.

² Die zur Verfügung gestellte Zeit ist so weit an die Arbeitszeit anzurechnen, als es tatsächlich zu einem Arbeitseinsatz kommt, zuzüglich der gesamten Wegzeit.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--3}

Die Entschädigung für den Pikettdienst gemäss § 1 Abs. 1 beträgt Fr. 4.40 pro Stunde.

Regenstand und Geltungsbereich

Pikettdienst und Arbeitszeit

Entschädigung

1. 1.22 - 115

* Beschluss der Universitätsleitung vom 22. Juni 2021 betreffend Organisationseinheiten mit Pikettdienst im Sinne von § 1 Abs. 3: rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen/rechtssammlung-uzh.html

415.213

REP-UZH

Allgemeine Grundsätze

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--4}

¹ Die oder der einzelne Mitarbeitende darf im Zeitraum von vier Wochen an höchstens sieben Tagen auf Pikett sein oder Piketteinsätze leisten. Nach Beendigung des letzten Pikettdienstes darf sie oder er während der zwei darauffolgenden Wochen nicht mehr zum Pikettdienst aufgeboten werden.

² Ausnahmsweise kann eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter im Zeitraum von vier Wochen an höchstens 14 Tagen auf Pikett sein, sofern

a. aufgrund der betrieblichen Grösse und Struktur keine genügenden Personalressourcen für einen Pikettdienst nach Abs. 1 zur Verfügung stehen und

b. die Anzahl der tatsächlichen Piketteinsätze im Durchschnitt eines Kalenderjahres nicht mehr als fünf Einsätze pro Monat ausmacht.

³ Kurzfristige Änderungen in der Pikettplanung und -einteilung und sich daraus ergebende Einsätze dürfen für Mitarbeitende mit Familienpflichten nur mit deren Einverständnis vorgenommen werden und soweit eine andere Lösung für den Betrieb nicht zumutbar ist.

Planung und Ruhezeiten

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--5}

¹ Durch Pikettdienst darf die tägliche Ruhezeit (elf Stunden) unterbrochen werden. Sie muss jedoch im Anschluss an den Piketteinsatz im restlichen Umfang nachgewährt werden.

² Kann durch die Piketteinsätze eine Ruhezeit von mindestens vier aufeinanderfolgenden Stunden nicht erreicht werden, muss im Anschluss an den letzten Einsatz die tägliche Ruhezeit von elf Stunden nachgewährt werden. Der Arbeitsbeginn ist dadurch zu verschieben.

Dokumentation

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--6}

Die Mitarbeitenden sind verpflichtet, den Pikettdienst sowie die Piketteinsätze einschliesslich Wegzeiten in ihrer Zeitbuchhaltung zu dokumentieren.

Verhältnis zum übrigen Personalrecht

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--7}

Neben den bundesrechtlichen Vorschriften zum Gesundheits-schutz und der Arbeits- und Ruhezeit unterstehen die dem Reglement unterstellten Mitarbeitenden den Bestimmungen der Personalverordnung der Universität vom 29. September 2014³, soweit dieses Reglement nichts anderes vorsieht.

Inkrafttreten

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_213--8}

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2022 in Kraft.

¹ OS 76, 489; Begründung siehe ABl 2021-07-23.

² LS 415.11.

³ LS 415.21.