# Reglement über die Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren der Universität Zürich

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(vom 9. Juli 2020)¹,²

Der Universitätsrat beschliesst:

## I. — Grundsätze {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--I}

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--1}

¹ Funktionszulagen entschädigen Professorinnen und Professoren für besondere Leitungsfunktionen mit erhöhter Führungsverantwortung.

Zulagen für besondere Leitungsfunktionen

² Sind die Voraussetzungen für mehrere Funktionszulagen während des gleichen Zeitraums gegeben, wird nur die betragsmäßig höchste Zulage ausgerichtet.

³ Vorbehalten bleiben Entschädigungen gemäß dem Reglement über die leistungsabhängige Entschädigung für die Führung von vorwiegend dienstleistungserbringenden Organisationseinheiten an der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich vom 24. Februar 2003⁴.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--2}

Für Ämter und Aufgaben, die Professorinnen und Professoren im Rahmen der universitären Selbstverwaltung im Sinne von § 46 der Personalverordnung der Universität Zürich vom 29. September 2014 (PVO-UZH)³ übernehmen, werden keine Funktionszulagen entrichtet.

Andere Ämter und Aufgaben im Rahmen der universitären Selbstverwaltung

## II. — Besondere Leitungsfunktionen und Bemessung der Zulagen {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--Ii}

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--3}

Die Zulage für Prorektorinnen und Prorektoren sowie die Direktorin oder den Direktor Universitäre Medizin beträgt Fr. 60 000.

Prorektorinnen und Prorektoren sowie Direktorin oder Direktor Universitäre Medizin

1.10.20 - 110

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Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R

Dekaninnen und Dekane

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--4}

Die Zulage für die Dekaninnen und Dekane beträgt:

|  Theologische Fakultät | Fr. 24 000  |
| --- | --- |
|  Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 30 000  |
|  Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 30 000  |
|  Medizinische Fakultät | Fr. 36 000  |
|  Vetsuisse-Fakultät | Fr. 30 000  |
|  Philosophische Fakultät | Fr. 36 000  |
|  Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 36 000  |

Stellvertretende Dekanin oder stellvertretender Dekan Medizin

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--5}

Die Zulage für die stellvertretende Dekanin oder den stellvertretenden Dekan Medizin beträgt Fr. 15 000.

Prodekaninnen und Prodekane

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--6}

¹ Die Zulage für die Prodekaninnen und Prodekane beträgt zwischen Fr. 4000 und Fr. 12 000.

² Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen für die Prodekaninnen und Prodekane wird von der Fakultätsversammlung festgelegt und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Dekanatsgeschäfte.

³ Den Fakultäten steht für Prodekanatszulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:

|  Theologische Fakultät | Fr. 12 000  |
| --- | --- |
|  Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 20 000  |
|  Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 30 000  |
|  Medizinische Fakultät | Fr. 45 000  |
|  Vetsuisse-Fakultät | Fr. 25 000  |
|  Philosophische Fakultät | Fr. 45 000  |
|  Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 45 000  |

Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschließlich Programmdirektionen

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--7}

¹ Die Zulage für die Leitung von Instituten, Kliniken und weiteren Organisationseinheiten einschließlich Programmdirektionen beträgt zwischen Fr. 9000 und Fr. 23 000.

² Den Fakultäten steht für diese Zulagen folgender Gesamtbetrag zur Verfügung:

|  Theologische Fakultät | Fr. 40 000  |
| --- | --- |
|  Rechtswissenschaftliche Fakultät | Fr. 60 000  |
|  Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät | Fr. 90 000  |
|  Medizinische Fakultät | Fr. 480 000  |
|  Vetsuisse-Fakultät | Fr. 250 000  |
|  Philosophische Fakultät | Fr. 370 000  |
|  Mathematisch-naturwissenschaftliche Fakultät | Fr. 270 000  |

Funktionszulagen für Professorinnen und Professoren – R
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3 Die Höhe der einzelnen Funktionszulagen wird vom Fakultätsvorstand zuhanden der Universitätsleitung verabschiedet und richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Geschäfte.
4 Die Amtsausübung ad interim berechtigt zu Zulagen gemäss Abs. 1.
5 Von der Berechtigung auf eine Zulage ausgenommen ist die Leitung von Organisationseinheiten mit nur einer Professur.

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--8}

¹ Die Universitätsleitung kann in begründeten Fällen weiteren Professorinnen und Professoren eine Funktionszulage für besondere Leitungsaufgaben ad personam zusprechen.

² Die Bemessung dieser Funktionszulage richtet sich nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben und der individuellen Führungsverantwortung.

Funktionszulagen ad personam

## III. — Ausgestaltung {#art_i omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--Iii}

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--9}

Es handelt sich um jährliche Zulagen, die jeweils Bestandteil der anrechenbaren Besoldung bilden.

Art

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--10}

¹ Funktionszulagen werden jeweils befristet für die Amtsdauer der Leitungsfunktion zugesprochen.

Festlegung und Beendigung

² Tritt eine Professorin oder ein Professor frühzeitig von der Leitungsfunktion zurück, endet die Entrichtung der Funktionszulage auf diesen Zeitpunkt.
3 Es besteht kein Anspruch auf Übertragung oder Verlängerung einer Leitungsfunktion gemäss § 1 Abs. 1.

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--11}

Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.

Auszahlung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_215--12}

¹ Funktionszulagen werden nicht an die Teuerung oder Realohnänderungen angepasst.

Anpassungen

² Der Universitätsrat überprüft periodisch die Angemessenheit der Funktionszulagen.

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