# Verordnung über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

415.311


(vom 2. November 2020)¹,²

Der Universitätsrat beschliesst:

## A. Allgemeine Bestimmungen

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--1}

Diese Verordnung regelt die Aufnahmeprüfung an der Universität Zürich (UZH).

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--2}

Die Universitätsleitung erlässt Ausführungsbestimmungen zu dieser Verordnung.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--3}

Die Prüfungsziele und -inhalte für die einzelnen Fächer der Aufnahmeprüfung richten sich im Wesentlichen nach den von der Schweizerischen Maturitätskommission erlassenen Richtlinien für die schweizerische Maturitätsprüfung.

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--4}

¹ Zur Aufnahmeprüfung kann nur zugelassen werden, wer bis zu dem auf die Aufnahmeprüfung folgenden 31. Dezember das 18. Altersjahr zurücklegen wird. In begründeten Fällen kann die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Zulassungskommission Ausnahmen bewilligen.

² Kandidatinnen und Kandidaten, deren Erst- oder Hauptsprache nicht Deutsch ist, haben einen Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse zu erbringen.

³ Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäß § 2 geregelt.

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--5}

¹ Die Abteilung Studierende organisiert die Aufnahmeprüfung in Rücksprache mit der Zulassungskommission.

² Sie bestimmt die Prüfenden sowie die Expertinnen und Experten. Diese verfügen in der Regel über ein von der Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) anerkanntes Lehr-diplom für Maturitätsschulen.

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--6}

¹ Die UZH bearbeitet Daten von Personen, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, soweit und solange dies für die Umsetzung dieser Verordnung erforderlich ist.

Gegenstand
Ausführungsbestimmungen
Prüfungsziele und -inhalte
Zulassungsvoraussetzungen
Organisation
Datenschutz

1.4.21 - 112

415.311

V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

2 Es sind dies insbesondere die Identitätsdaten der Kandidatinnen und Kandidaten wie Name, Vorname, Geschlecht, Geburtsdatum und Nationalität, die Kontaktdaten sowie die Daten zur Vorbildung und zu den gewählten Prüfungsgebieten.

Nachteilsausgleich

## § 7 {#art_7 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--7}

¹ Kandidatinnen und Kandidaten mit einer ärztlich bescheinigten Behinderung oder chronischen Krankheit können mit der Anmeldung zur Teilnahme an der Aufnahmeprüfung gemäss § 8 ein Gesuch um Nachteilsausgleich stellen.

² Dem Gesuch ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen, aus dem hervorgeht, wie sich die Behinderung oder die chronische Krankheit auf die Aufnahmeprüfung auswirkt.

³ Über die Gewährung nachteilsausgleichender Massnahmen entscheidet die Abteilung Studierende nach Rücksprache mit der Fachstelle Studium und Behinderung.

## B. Anmeldung und Abmeldung

Anmeldung

## § 8 {#art_8 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--8}

¹ Für die Teilnahme an der Aufnahmeprüfung ist eine fristgerechte Anmeldung bei der Abteilung Studierende erforderlich.

² Mit der Anmeldung einzureichen sind insbesondere:

1. Unterlagen zur Identität und Vorbildung,
2. ein allfälliger Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäss § 4 Abs. 2,
3. ein allfälliges Gesuch um Nachteilsausgleich gemäss § 7 Abs. 1.

³ Einzelheiten sind in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 geregelt.

Gebühr für die Aufnahmeprüfung

## § 9 {#art_9 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--9}

¹ Die Gebühr für die Aufnahmeprüfung beträgt Fr. 800.

² Bei Wiederholung der Aufnahmeprüfung ist die Gebühr gemäss Abs. 1 erneut zu entrichten.

³ Die Zahlungs- und allfälligen Rückerstattungsmodalitäten werden in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 geregelt.

Abmeldung von der Aufnahmeprüfung

## § 10 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--10}

¹ Eine Abmeldung von der Aufnahmeprüfung ist nur innerhalb der Abmeldefrist möglich und muss schriftlich erfolgen.

² Die Abmeldefrist wird in den Ausführungsbestimmungen gemäss § 2 geregelt.

³ Wird die Abmeldung nicht fristgerecht eingereicht, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden. Vorbehalten sind §§ 11 und 17.

V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

415.311

## § 11 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--11}

¹ Tritt nach der Abmeldefrist gemäss § 10 Abs. 2 und vor Beginn der Aufnahmeprüfung ein zwingender, unvorhergesehener und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studierende umgehend mitzuteilen.

² In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldegesuch bis spätestens drei Arbeitstage nach dem Beginn der Aufnahmeprüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z. B. Arztzeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.

³ Die Abteilung Studierende entscheidet über das Gesuch. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung bei Nichterscheinen als nicht bestanden.

# C. Prüfung

## § 12 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--12}

¹ Die Aufnahmeprüfung findet einmal jährlich statt.

² Die Aufnahmeprüfung dauert mindestens zwei und höchstens drei Wochen.

³ Die Prüfungstermine werden in geeigneter Weise, insbesondere auf der Website der UZH, veröffentlicht.

## § 13 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--13}

¹ Die Aufnahmeprüfung umfasst Prüfungen in neun Fächern wie folgt:

1. Erstsprache (Deutsch, Französisch oder Italienisch),
2. eine Zweitsprache aus Deutsch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Latein, Griechisch, wobei die gemäss Ziff. 1 gewählte Sprache ausgeschlossen und Deutsch obligatorisch entweder unter Ziff. 1 oder Ziff. 2 zu belegen ist,
3. Englisch,
4. Mathematik,
5. Geschichte,
6. vier Fächer aus den fünf Fächern Biologie, Physik, Chemie, Geografie, Wirtschaft und Recht, wovon ein Fach vertieft geprüft wird.
² In den Fächern gemäss Ziff. 1–4 wird schriftlich und mündlich, in den Fächern gemäss Ziff. 5 und 6 wird nur mündlich geprüft.

## § 14 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--14}

¹ Prüfende erstellen die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen, führen die mündlichen Prüfungen durch und sind für die Korrekturen und Bewertungen verantwortlich.

² Expertinnen und Experten überwachen und protokollieren die mündlichen Prüfungen und nehmen Einsicht in die schriftlichen Prüfungen.

Prüfungs-
termine

Prüfungsfächer

Prüfende sowie
Expertinnen
und Experten

1.4.21 - 112

415.311

V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

Zutritt zu den Prüfungen

## § 15 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--15}

Dritten ist der Zutritt zu den Prüfungen nur mit Bewilligung der Abteilung Studierende gestattet.

Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtes Fernbleiben

## § 16 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--16}

¹ Tritt während der Aufnahmeprüfung vor Beginn der Durchführung einer einzelnen Prüfung ein zwingender, unvorhersehbarer und unabwendbarer Verhinderungsgrund ein, ist dies der Abteilung Studierende umgehend mitzuteilen.

² Tritt ein solcher Verhinderungsgrund unmittelbar vor oder während der Durchführung einer Prüfung ein, ist dies der oder dem Prüfenden bzw. der Prüfungsaufsicht umgehend mitzuteilen.

³ Die nachträgliche Geltendmachung von Verhinderungsgründen, die sich auf eine bereits abgelegte Prüfung beziehen, ist grundsätzlich ausgeschlossen.

Verfahren bei Verhinderung, Abbruch, unentschuldigtem Fernbleiben

## § 17 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--17}

¹ In jedem Fall ist ein schriftlich begründetes Abmeldungsgesuch spätestens drei Arbeitstage nach dem Termin der betreffenden Prüfung zusammen mit den entsprechenden Bestätigungen (z.B. Arztzeugnis) bei der Abteilung Studierende einzureichen.

² Die Abteilung Studierende entscheidet über die Bewilligung des Gesuchs. Wird das Gesuch nicht bewilligt, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

³ In Zweifelsfällen kann die Abteilung Studierende eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt einbeziehen.

⁴ Bleibt eine Kandidatin oder ein Kandidat einer Prüfung ohne Abmeldung fern oder reicht sie oder er ein Gesuch verspätet ein, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Bewertung

## § 18 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--18}

¹ Für jedes Fach gemäss § 13 erteilen die oder der Prüfende sowie die Expertin oder der Experte gemeinsam eine Note.

² Die Leistung in jedem Fach wird mit ganzen und halben Noten ausgedrückt. Dabei steht 6 für die beste, 1 für die schlechteste Leistung. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

³ In Fächern, in denen schriftlich und mündlich geprüft wird, werden die Noten der beiden Prüfungen gemittelt, wobei Viertelnoten aufgerundet werden.

Bestehen der Aufnahmeprüfung

## § 19 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--19}

Die Aufnahmeprüfung ist bestanden, wenn der Durchschnitt der Noten der neun Prüfungsfächer mindestens 4 beträgt und wenn keine Note unter 2, höchstens eine Note unter 3 und insgesamt höchstens drei Noten unter 4 vorliegen.

V über die Aufnahmeprüfung an die Universität Zürich

415.311

## § 20 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--20}

¹ Unlauteres Verhalten liegt bei der Vornahme von Betrugshandlungen oder Unredlichkeiten vor. Dazu gehören insbesondere das Mitbringen oder die Verwendung unerlaubter Hilfsmittel und die unerlaubte Kommunikation mit Dritten.

Unlauteres Verhalten

² Liegt unlauteres Verhalten gemäss Abs. 1 vor, gilt die Aufnahmeprüfung als nicht bestanden.

Entscheid über die Aufnahmeprüfung

³ Zur Verhinderung unlauteren Verhaltens kann die Abteilung Studierende in Rücksprache mit der Zulassungskommission vorgängig geeignete Massnahmen treffen.

## § 21 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--21}

¹ Nach Abschluss der Aufnahmeprüfung validiert die Zulassungskommission die Ergebnisse.

² Die oder der Vorsitzende der Zulassungskommission unterzeichnet das Zeugnis.

## § 22 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--22}

¹ Die Aufnahmeprüfung kann einmal wiederholt werden.

² Für die Wiederholung kann eine andere Wahl der Prüfungsfächer getroffen werden.

³ Wird die Aufnahmeprüfung wiederholt, müssen die Prüfungen in den Fächern, in denen mindestens die Note 5 erzielt wurde, nicht wiederholt werden.

Wiederholung der Aufnahmeprüfung

# D. Rechtsschutz

## § 23 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--23}

Anordnungen gemäss dieser Verordnung können mit Rekurs bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen angefochten werden.

# E. Übergangsbestimmung

## § 24 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_311--24}

Kandidatinnen und Kandidaten, die gemäss Reglement über die Aufnahmeprüfungen an die Universität Zürich vom 16. Dezember 2002 bereits einmal an der Aufnahmeprüfung teilgenommen haben, müssen für die Wiederholung der Aufnahmeprüfung gemäss § 22 keinen Sprachnachweis gemäss § 4 Abs. 2 erbringen.

1.4.21 - 112