# Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

415.321


(vom 28. Februar 2022)¹,²

Der Universitätsrat,

gestützt auf § 41 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998³,

beschliesst:

## § 1 {#art_1 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--1}

⁵ ¹ Für die Prüfung der Bewerbung ist eine Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.

Bewerbungsgebühren

² Die Bearbeitungsgebühr beträgt für die Prüfung der Bewerbung für ein Bachelor- oder Masterstudium von Studienanwärterinnen und -anwärtern mit ausländischer Vorbildung Fr. 150, für alle übrigen Fr. 100.
Bewerbungsgebühren

³ Sofern eine Bewerbung nach Ablauf der Bewerbungsfrist möglich ist, wird eine zusätzliche Gebühr von Fr. 300 erhoben.
⁴ Die Bewerbungsgebühren werden weder zurückerstattet noch an andere Gebühren angerechnet.

## § 2 {#art_2 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--2}

¹ Die regulären Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang:

Reguläre Studiengebühren

a. für Studierende und Gaststudierende im Bachelor-, Master- und Lehrdiplomstudium sowie Studierende im Notariats- und im Ergänzungsprogramm Fr. 720
b. für Doktorierende und Gaststudierende im Doktoratsstudium Fr. 150
² In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

## § 3 {#art_3 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--3}

¹ Studierende auf Bachelor- und Masterstufe, welche die Studiendauer der jeweiligen Studienstufe nach § 45 a der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität Zürich vom 27. August 2018⁴ überschritten haben, entrichten erhöhte Studiengebühren.

Erhöhte Studiengebühren

² Die erhöhten Studiengebühren betragen pro Semester und pro Studiengang Fr. 1440.
³ In diesen Gebühren ist eine pauschale Prüfungsgebühr enthalten.

1. 1.25 - 127

415.321 Verordnung über die Studiengebühren an der Universität Zürich

Medizinische Fakultät und Vetsuisse-Fakultät

a. zusätzliche Prüfungsgebühr

## § 4 {#art_4 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--4}

Die Studierenden der Medizinischen Fakultät und der Vetsuisse-Fakultät entrichten zusätzlich die folgenden Prüfungsgebühren pro Studienjahresprüfung:

a. Humanmedizin je Fr. 160 im 1. bis 4. und 6. Studienjahr
b. Zahnmedizin je Fr. 160 im 1. und 2. Studienjahr
je Fr. 240 im 3. und 5. Studienjahr
c. Veterinärmedizin je Fr. 250 im 1. bis 4. Studienjahr

b. Eignungstest

## § 5 {#art_5 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--5}

Die Gebühr für die Teilnahme am Eignungstest für das Medizinstudium beträgt Fr. 300.

Auditorinnen und Auditoren

## § 6 {#art_6 omnilex-key=ch-zh-erlass--erlass-415_321--6}

Auditorinnen und Auditoren entrichten pro Semester folgende Gebühren:

a. bis 2 Semesterwochenstunden Fr. 110
b. für jede weitere Semesterwochenstunde Fr. 55

1 OS 77.221; Begründung siehe ABI 2022-03-25.
2 Inkrafttreten: 1. August 2022.
3 LS 415.11.
4 LS 415.31.
5 Fassung gemäss URB vom 3. Juni 2024 (OS 79.417; ABI 2024-06-14). In Kraft seit 1. Januar 2025.